Wir haben einen Sozialhilfefall mit überhöhter Miete. Bisher war die Kürzung der überhöhten Miete (Fr. 330.-/Mt.) für den 2-Personen Haushalt knapp tragbar. Nun ändert sich jedoch die Haushaltungsgrösse, da die Tochter in ein begleitetes Wohnen wechselt. Damit würde die überhöhte Miete für den 1-Personen Haushalt Fr. 490.- betragen. Es handelt sich um einen langfristigen Mietvertrag mit erster Kündigungsmöglichkeit per 31.9.2021…
Wir sehen vor, dem Klienten eine Frist zu setzen, um einen Nachmieter zu oder Mitbewohner zu finden. Solange er diese Bemühungen nachweisen kann, kürzen wir sein Budget im Rahmen der maximal möglichen 30% des GBL.
Was aber, wenn er die nötigen Nachweise nicht erbringt? Kann man die SH-Leistung auf unsere Mietzinslimite für einen 1-Personenhaushalt kürzen? Welche Fristen sind vertretebar?
Weiter interessiert in diesem Fall, ob der gesamte Anteil der überhöhten Miete nach einer angemessenen Frist in Abzug gebracht werden kann, sollte der Klient sich weigern, einen Untermieter zu suchen oder einen Nachmieter zustellen. Der Grundbedarf würde normal ausbezahlt, die Direktüberweisung der Miete jedoch auf die Limite gekürzt. Damit wird natürlich eine Kündigung provoziert. Wir haben uns hier am Zürcher Handbuch orientiert.
Freundlichen Grüssen und herzlichen Dank für Ihr Bemühen
Andrea Lüthi und Simone Gaberell
Frage beantwortet am
Cathrin Habersaat-Hüsser
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag Frau Lüthi und Frau Gaberell
Bevor ich Ihre Anfrage beanworte, müsste ich noch wissen, ob der Eintritt ins begleitete Wohnen absehbar war und auch entsprechend eine Auflage zur Suche vorgängig erfolgt ist. Zudem: Ist der Aufenthalt im begleiteten Wohnen längerfristig oder nur vorübergehend?
Freundlich grüsst
Cathrin Habersaat