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Überentschädigung

Veröffentlicht:
09.12.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Frau X. hat seit 2016  Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Sie wird anhand der gemischten Methode beurteilt (90% Einkommensvergleich, 10% Haushalt). Die PK hat ihr ebenfalls eine halbe Rente zugesprochen, welche jedoch aufgrund der Überentschädigung gekürzt wird. Frau X. arbeitet aktuell in einem 20%-Pensum.

Nun überlegt sich Frau X. eine Stelle anzutreten, bei welcher sie mehr verdienen würde. Es stellt sich die Frage, ob die PK-Rente dann noch mehr gekürzt würde? Welcher "Zeitpunkt"/welches Einkommen ist massgebend für die Berechnung der Überentschädigung?

Beste Grüsse

Kathrin Kayser

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Kayser

Im von Ihnen genannten Fall könnte je nach Umfang des Validen- und Invalideneinkommens unabhängig von der Überentschädigung zunächst eine Revision des IV-Grades für die erste Säule die Folge sein (Art. 17 Abs. 1 IVG). Das könnte auch die Höhe der IV-Rente beeinflussen.

Für die zweite Säule wird der richtige Anspruch auf Leistungen nicht nach der gemischten Methode erhoben, sondern auf Basis des Einkommensvergleichs, also nur der Situation im Erwerbsteil.

Für die Überentschädigungsberechnung ist relevant der mutmasslich entgangene Verdienst. Eine Kürzung kann erfolgen, wenn die Invalidenrente sowie ander Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a BVG).

Dabei werden unter anderem auch das erzielte oder zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- und Ersatzeinkommen (etwa Taggelder der KTV) angerechnet (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2).

Fazit: Es ist im vorliegenden Fall tatsächlich eine Anpassung der BVG-IV-Rente möglich. Ob dies aber im vorliegenden Fall tatsächlich zu erwarten ist, hängt auch von weiteren Faktoren ab. Etwa, ob sich der mutmasslich entgangene Verdienst erhöht hat im Vergleich zur Grundlage der aktuellen Berechnung. Oder ob die IV-Rente durch die Anpassung angepasst werden müsste. 

Im Weiteren ist es denkbar, dass sich Spezifika aus dem konkreten PK-Reglement ergeben. Ich rate vor diesem Hintergrund dazu, bei der Pensionskasse über die entsprechenden Regeln und mögliche Anpassungen nachzufragen.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Peter Mösch Payot