Ich habe die erste Verfügung von Überbrückungsleistungen mit den Berechnungsblättern September bis Dezember 2021 und ab Januar 2022 mit Datum vom 25. Januar 2022 zur Prüfung erhalten (Ehepaar).
Krankheits- und Behinderungskosten
Die eingegangene Verfügung enthält keinen Hinweis auf Krankheits- und Behinderungskosten. Ich bin der Meinung, dass dieser Anspruch besteht, und dass dieser bei Ehepaaren auf CHF 10'000 plafoniert ist, sofern der maximale Betrag der Überbrückungsleistungen von CHF 66’184 bei Ehepaaren nicht erreicht wird. Im vorliegenden Fall betragen die jährlichen ÜL CHF 32'743.
Frage:
Wie ist die Rechtslage bezüglich Anrechnung von Krankheits- und Behinderungskosten?
Falls ein Anspruch besteht, würde ich die SVA schriftlich auffordern, dass der Anspruch unbedingt auf den Verfügungen festgehalten werden sollte, damit die versicherten Personen überhaupt Kenntnis davon haben. In Unterstützungsfällen müsste meines Erachtens diese Information Teil des Ablösungsgesprächs sein, damit die Klienten diesen Anspruch im Anschluss selber bei der SVA beantragen können
Obligatorische Krankenversicherung
Die SVA berücksichtigt bei beiden Ehegatten die effektiven KVG-Prämien, welche unter der kantonalen Durchschnittsprämie liegen, soweit ist es nach meiner Meinung korrekt. Nun wird jedoch bei den Einnahmen die individuelle Prämienverbilligung 2021 bzw. 2022 abgezogen. Der IPV-Anspruch basiert im Kanton Basel-Landschaft auf der def. Staatssteuerveranlagung des Vor-/Vorjahres, entspricht deshalb überhaupt nicht der aktuellen finanziellen Situation.
Im Merkblatt der SVA wird unter den weiteren anerkannten Ausgaben ein Beitrag für die obligatorische Krankenversicherung aufgeführt. Dieser entspreche der tatsächlichen Prämie, jedoch höchstens der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie. Im Gegenzug finde ich bei den anzurechnenden Einnahmen keinen Hinweis, dass die individuelle Prämienverbilligung angerechnet werden muss.
Frage:
Was ist korrekt bzw. ist der Abzug der IPV korrekt? Gesetzliche Grundlage?
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Gerne gebe ich eine Antwort.
a) Für die Prämienverbilligung gilt tatsächlich gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. h ÜLG, dass die individuelle Prämienverbilligung als weitere Einnahme bei den Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose angerechnet werden darf.
Vor diesem Hintergrund scheint mir die Verfügung in diesem Punkt als korerkt.
b) Für die Krankheits- und Behinderungskosten gilt gemäss Art. 17 Abs. 1 UelG, dass Personen, die eine jährliche Überbrückungsleistung beziehen, Anspruch haben auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Krankheits- und Behinderungskosten.
Es wäre sicherlich gemäss Art. 27 ATSG angezeigt, dass die verfügende SVA auf diese Möglichkeit mit der Verfügung hinweist.
Ihr Ansinnen, dies der SVA mitzuteilen, ist sicherlich richtig, damit diese hier ihrer gesetzlichen Informationspflicht (Art. 27 ATSG) nachkommt.
Ich hoffe, das dient.
Prof. Peter Mösch Payot