Guten Abend
Die PK einer verstorbenen Mutter hat ihren Kindern eine kleine Summe Todesfallkapital ausbezahlt. Die Kinder sind noch klein, haben einen Beistand und wurden in einer Pflegefamilie untergebracht. Der Beistand ist der Meinung, dass dieses Geld nicht für den laufenden Unterhalt der Kinder gebraucht werden darf. Wir sind der Meinung, dass dieses Kapital gem. Art. 320 Abs 1 ZGB an die Kosten des Kindsunterhalts (Krankenkasse, Kosten Pflegefamilie) angerechnet werden kann.
Besten Dank für Ihre Antwort.
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Grüezi
Nach Art. 320 Abs. 1 ZGB dürfen Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden. Unter „ähnlichen Leistungen“ sind Leistungen zu verstehen, die Unterhaltsersatzcharakter haben und anstelle von oder zusätzlich zu Unterhaltsleistungen gestützt auf Art. 276 ff. ZGB erbracht werden. Waisenrenten nach Art. 20 BVG sind für den Unterhalt des Kindes bestimmt und sie haben Unterhaltsersatzcharakter. (Anderer, in: Rosch/Fountoulakis/Heck, Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Auflage, 2022, N 948; BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 320 ZGB N 14 und 19).
Nach Art. 37 Abs. 1 BVG werden Hinterlassenenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Eine Kapitalisierung einer Kinderrente aus dem BVG ist, nach Art. 37 Abs. 3 BVG zulässig, die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Und nach Art. 37 Abs. 4 BVG liegt es in der Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung, dem Versicherten eine Wahlmöglichkeit zwischen Kapitalabfindung und Rente auf reglementarischer Ebene einzuräumen (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage 2019, N 895; BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 320 ZGB N 14).
Die Kapitalzahlung im Sinne von Art. 320 Abs. 1 ZGB darf bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen als Vermögenswert berücksichtigt werden; sie geht einer staatlichen Unterstützung vor (Anderer, in: Rosch/Fountoulakis/Heck, Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Auflage, 2022, N 949; BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 320 ZGB N 21; SKOS D.3.4.).
Ich hoffe, die Angaben sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich.
Luzern, 21.9.2022
Karin Anderer