Guten Tag
Wir haben Unklarheiten bezüglich der Übernahme der Tickets für den öffentlichen Verkehr in der Sozialhilfe, insbesondere in der Asylsozialhilfe.
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bemisst sich in der ordentlichen Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien. Gemäss dem SKOS-Warenkorb sind in der ordentlichen Sozialhilfe 6,1 % des Grundbedarfs für Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr) vorgesehen. Die Asylsozialhilfe orientiert sich im Kanton Thurgau am vom Departement für Finanzen und Soziales (DFS) genehmigten Leitfaden Asyl. Dieser sieht für Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen, eine Unterstützungspauschale von CHF 11.00 pro Tag sowie ein Taschengeld von CHF 3.00 pro Tag vor, was insgesamt CHF 14.00 pro Tag ergibt. Auf den Monat gerechnet entspricht dies einem Betrag von CHF 425.85 (CHF 14.00 x 365 Tage : 12 Monate).
Bisher sind wir davon ausgegangen, dass beim Grundbedarf in der Asylsozialhilfe, der SKOS-Warenkorb in Bezug auf die darin enthaltenen Positionen und die entsprechenden Prozentsätze analog angewendet werden kann. Unsere Rekursinstanz hat jedoch in einem Fall bezüglich der Asylsozialhilfe festgestellt, dass der SKOS-Warenkorb für die Asylsozialhilfe nicht massgeblich ist.
Bei einer Sozialhilferechtstagung wurde dem DFS konkret die Frage gestellt, wie sich die Unterstützungspauschale und das Taschengeld im Detail zusammensetzen. Das DFS hat daraufhin klargestellt, dass es sich bei den Pauschalen um überschlägig geschätzte Summen handelt und nicht um detaillierte Berechnungen. Der Ansatz soll die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglichen, liegt jedoch unter demjenigen für die einheimische Bevölkerung (nachzulesen unter https://dfs.tg.ch/finanzen/downloads.html/11658 | Referat Fragen Sozialhilferechtstagung 2023 | Folie 3).
Nun stellt sich für uns die Frage, wie wir mit den Tickets für den öffentlichen Verkehr umgehen sollen. Konkret ergeben sich für uns folgende Fragen:
Ordentliche Sozialhilfe
- Welche Tickets sind in der ordentlichen Sozialhilfe mit dem Anteil von 6,1 % bereits enthalten?
- Sind beispielsweise Tickets für einen Arzttermin in einem Ort derselben OSTWIND-Zone als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen?
- Wo wird die Abgrenzung zwischen Tickets für den öffentlichen Verkehr, die im Grundbedarf enthalten sind, und Tickets, die als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen sind, gemacht?
- Wenn einer Person beispielsweise ein Monatsabonnement für den Besuch eines Beschäftigungsprogramms bezahlt wird, rechtfertigt dies einen Abzug von 6,1 % für den öffentlichen Verkehr bei der Auszahlung des Grundbedarfs?
- Falls nein, gibt es überhaupt Umstände, in denen es gerechtfertigt ist, einen Abzug von 6,1 % bei der Auszahlung des Grundbedarfs vorzunehmen?
Asylsozialhilfe
- Welche Tickets sind in der Asylsozialhilfe bereits im Grundbedarf enthalten, wenn das DFS festgehalten hat, dass die Pauschalen die Bestreitung des Lebensunterhalts ermöglichen sollen?
- Ist der SKOS-Warenkorb für die Detailpositionen der Asylsozialhilfe im Kanton Thurgau tatsächlich nicht anwendbar?
- Sind beispielsweise Tickets für einen Arzttermin in einem Ort derselben OSTWIND-Zone als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen?
- Wo wird die Abgrenzung zwischen Tickets für den öffentlichen Verkehr, die im Grundbedarf enthalten sind, und Tickets, die als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen sind, gemacht?
- Wenn einer Person beispielsweise ein Monatsabonnement für den Besuch eines Integrationskurses bezahlt wird, rechtfertigt dies einen Abzug von 6,1 % bei der Auszahlung des Grundbedarfs?
- Falls nein, gibt es überhaupt Umstände, in denen es gerechtfertigt ist, einen Abzug von 6,1 % bei der Auszahlung des Grundbedarfs vorzunehmen?
Vorab vielen Dank für Ihre Einschätzung und die Beantwortung der Fragen.
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne folgendermassen beantworte:
Bezüglich der ordentlichen Sozialhilfe gilt Folgendes:
Nach § 2a Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Thurgau (SHV TG) finden für die Bemessung der Unterstützung gemäss § 8 SHG TG in der Regel die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) Anwendung. Gemäss Kapitel C.3.1 Abs. 1 SKOS-RL gehören die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr zum Grundbedarf. Konkret sind dies gemäss den Erläuterungen zu SKOS-RL C.3.1 Billette Bahn, Tram und Bus für den Nahverkehr und Halbtax. Als Nahverkehr gilt der Verkehr in derselben Gemeinde und im unmittelbaren Umland. Die Nahverkehrskosten stellen – wie Sie richtig schreiben – 6,1% des Grundbedarfs dar (SKOS-Warenkorb). Werden im Rahmen von situationsbedingten Leistungen (SIL) Kosten für den öffentlichen Nahverkehr übernommen, sind diese Leistungen vom Grundbedarf nach SKOS-RL C.6.1 Erläuterungen lit. d in Abzug zu bringen, soweit es sich um Nahverkehrskosten handelt.
Ihre Fragen lassen sich deshalb folgendermassen beantworten:
Sämtliche Tickets für die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Gemeinde und dem unmittelbaren Umland gehören zum Nahverkehr. Als Tickets gelten dabei nicht nur Billette für Einzelfahrten sondern auch Abonnemente. Insbesondere Tickets für eine Ostwindzone müssen als Nahverkehr gelten, da eine Zone jeweils einen Teil einer grösseren Gemeinde oder wenige kleine Gemeinden zusammenfasst (Zonenplan Ostwind). Grössere Gemeinden bestehen teilweise aus mehreren Ostwindzonen. In diesem Fall gelten meiner Ansicht nach alle Zonen in der Gemeinde als Nahverkehrszone. Auch Zonen, die teilweise in der Gemeinde und teilweise in einer anderen Gemeinde liegen, gehören meiner Ansicht nach zur Nahverkehrszone. Dagegen besteht ein gewisses Ermessen, was darüber hinaus nahes Umland darstellt. Daraus folgt, dass Tickets für die Fahrt zu einem Arzttermin dann nicht als SIL zu übernehmen sind, wenn der Wohnort und die Arztpraxis in derselben Ostwindzone liegen. Tickets sind dagegen dann als SIL zu übernehmen, wenn die Fahrt für die Erwerbstätigkeit oder aus einem anderen Grund zwingend notwendig ist und über die Nahverkehrszone hinaus geht. Die Kosten für ein Monatsabonnement für ein Beschäftigungsprogramm, welche als SIL übernommen werden, sind somit grundsätzlich im Umfang von 6,1% vom Grundbedarf abzuziehen, da es sich in diesem Umfang um Nahverkehrskosten handelt (auch wenn die Fahrt über die Nahverkehrszone hinaus geht). Kostet das Abonnement weniger als 6,1% des Grundbedarfs, dürfen nur die tatsächlichen Kosten vom Grundbedarf abgezogen werden. Führt der Weg über den Nahverkehr hinaus, darf nur derjenige Betrag vom Grundbedarf abgezogen werden, der für den Nahverkehr anfällt (dafür ist allenfalls eine Berechnung notwendig).
Bezüglich der Asylsozialhilfe kann ich Folgendes ausführen:
In der Asylsozialhilfe gilt kantonales Recht. Die SKOS-RL kommen nach SKOS-RL A.1 nicht zur Anwendung. Sie können jedoch als Orientierungshilfe dienen, wenn besondere kantonale Regelungen fehlen. In § 2i Abs. 1 SHV TG steht, dass das Departement für die Unterstützung oder die Notfallhilfe von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie von Personen mit einem Entscheid gestützt auf die Asylgesetzgebung Weisungen erlässt. Im Internet habe ich den Leitfaden Asyl gefunden. Ich gehe davon aus, dass es sich um die in § 2i Abs. 1 SHV TG genannten Weisungen handelt. In Ziff. 8 des Leitfadens finden sich Ausführungen und Empfehlungen zur Unterstützung von Personen des Asylbereichts. Dort steht, dass die Sozialhilfe einen Auftrag zur Integration auch für Asylsuchende und Vorläufig Aufgenommene habe. Unter Ziff. 8.3.3 steht, dass Reisekosten für die Integration von der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Diese Ausführungen machen für mich den Eindruck, dass im Asylbereich zumindest bei Asylsuchenden und Vorläufig Aufgenommenen zumindest dann die Kosten auch für den Nahverkehr als SIL übernommen werden können, wenn sie im Zusammenhang mit der Integration stehen. Inwieweit sie auch in den übrigen Fällen und bei den übrigen Personengruppen der Asylgesetzgebung als SIL übernommen werden können, erscheint mir nicht abschliessend geregelt. Zieht man als Orientierungshilfe die SKOS-RL bei, würden dieselben Regeln wie für die ordentliche Sozialhilfe gelten. Da das DFS aber festgehalten hat, dass es sich im Asylbereich um Pauschalsummen handelt, fände ich es am sinnvollsten, wenn Sie diese Frage mit dem DFS klären.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort helfen zu können.
Freundliche Grüsse
Guten Tag Frau Loosli
Wir bedanken uns im Voraus für Ihre stets präzisen und genauen Rückmeldungen. Ihre Abklärungen und Ratschläge schätzen wir sehr. Wie Ihnen bekannt ist, äussert sich das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) nicht explizit zur Zusammensetzung der Unterstützungspauschale und des Taschengeldes, sondern unterscheidet lediglich zwischen diesen beiden Kategorien (vgl. S. 30, Leitfaden Asyl, genehmigt vom DFS am 18.12.2023).
Die Frage, weshalb zwischen Taschengeld und Unterstützungspauschalen unterschieden wird, beantwortet das DFS wie folgt: "Das Taschengeld soll als Betrag zur freien Verfügung eine gewisse Freizeitgestaltung ermöglichen, während die Unterstützungspauschale den Grundbedarf decken soll." (nachzulesen auf S. 2, Präsentation "Fragen", Sozialhilferechtstagung 29.11.2023). Demnach darf auch ohne triftigen Grund nicht auf die Auszahlung eines Taschengeldes verzichtet werden (S. 4, ebenda).
Die Frage nach der Zulässigkeit und den Grenzen der Kostenbeteiligung wurde dahingehend beantwortet, dass eine Kostenbeteiligung dann geltend gemacht werden kann, wenn eine Person, die der Asylgesetzgebung untersteht, höhere Ansprüche geltend macht, als nötig wären. Dabei sei die Verhältnismässigkeit zu beachten und der Einzelfall zu beurteilen (S. 6, ebenda). Unser Ziel ist es, alle Fälle fair und rechtsgleich zu behandeln.
Uns stellt sich nun die Frage, inwieweit eine Anrechnung des Taschengeldes verhältnismässig ist. Bestimmte Positionen sind ja zwingend immer in der bereits ausgerichteten Unterstützung enthalten. Haben Sie einen Vorschlag, wie dies definiert werden könnte? Der Leitfaden äussert sich nicht dazu und die Frage nach der Zusammensetzung kann nicht beantwortet werden (DFS: "Bei diesen Pauschalen handelt es sich um überschlägig geschätzte Summen, nicht um Berechnungen." S. 3, ebenda).
Wie sollen wir vorgehen? Wir planen, dass grundsätzlich immer das Taschengeld wird, bevor situationsbedinge Leistungen (SIL) gewährt werden. Erachten Sie ein solches Vorgehen als rechtmässig? Wie verhält es sich, wenn wir etwas anordnen, bspw. ein Beschäftigungsprogramm? Ist es dann auch in Ordnung, wenn das Taschengeld der SIL angerechnet wird (bspw. für Zugtickets)?
In Ihrer Antwort schrieben Sie, dass unter Ziff. 8.3.3 des Asylleitfadens steht, dass Reisekosten für die Integration von der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Diese Ausführungen erwecken Ihnen den Eindruck, dass im Asylbereich zumindest bei Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen die Kosten auch für den Nahverkehr als SIL übernommen werden können, wenn sie im Zusammenhang mit der Integration stehen. Zu beachten gilt jedoch, dass da auch explizit steht: "Eine Kostenbeteiligung durch die unterstützte Person ist möglich." Womit die Verrechnung mit dem Taschengeld doch wieder statthaft wäre.
Unsere Handhabung würde wie folgt aussehen:
- Anrechnung der SIL bis zur Höhe des maximalen Taschengeldes, alles darüber zulasten der Sozialdienste, zumal die SIL ausgewiesen und zwingend notwendig sind (analog § 2c Abs. 2 SHV).
- Kürzungen in Anlehnung an § 2h SHV maximal 40 % der Gesamtunterstützung (Pauschale, Taschengeld, individuelle Zusatzleistungen (IZU) usw.).
Wir danken Ihnen für Ihre geschätzte Rückmeldung und Ihre fundierten Ratschläge zu diesem komplexen Thema.
Beste Grüsse
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich bedanke mich für Ihre Anschlussfrage und freue mich, wenn ich Ihnen mit meinen Antworten jeweils helfen kann. Ich entschuldige mich für die auf meine Ferienabwesenheit zurückzuführende späte Antwort.
Ich beantworte Ihre Anschlussfrage gerne folgendermassen:
Da ich als Grundlage neben dem Leitfaden Asyl ausschliesslich die von Ihnen freundlicherweise zur Verfügung gestellte Präsentation des DFB der Sozialhilferechtstagung 2023 habe und keine weiteren Unterlagen gefunden habe, stütze ich meine Antwort auf diese beiden Grundlagen.
Gemäss der Präsentation an der Sozialhilferechtstagung 2023 soll das Taschengeld eine gewisse Freizeitgestaltung ermöglichen, während die Unterstützungspauschale den Grundbedarf decken soll. Ich empfinde diese Definition als nicht leicht einzuordnen, denn zumindest ausserhalb des Asylbereichs sind im Grundbedarf teilweise auch Ausgaben für die Freizeitgestaltung enthalten (wie z.B. auswärts eingenommene Getränke). Andere Ausgaben für die Freizeitgestaltung gehören ausserhalb des Asylbereichs dagegen zu den SIL (z.B. Kosten für Fitnessabonnemente). Ich kann mir als mögliche Lösung analog der ordentlichen Sozialhilfe deshalb vorstellen, dass alle Ausgaben für Freizeitbeschäftigungen, die in der ordentlichen Sozialhilfe zum Grundbedarf gehören (z.B. Erholung, Kultur, siehe SKOS-RL C.3.1 Erläuterungen lit. a) in der Asylsozialhilfe mit dem Taschengeld zu bezahlen sind. Alle Ausgaben, die in der ordentlichen Sozialhilfe als SIL übernommen werden, könnten dagegen ebenfalls als SIL übernommen werden, ausser wenn die SIL zwar notwendig aber zu «luxuriös» sind. Dann kann eine Kostenbeteiligung der unterstützten Person verlangt werden.
Wendet man diesen Grundsatz an, fände ich es rechtlich heikel, in jedem Fall bei SIL das gesamte Taschengeld anzurechnen und lediglich die Differenz über SIL zu bezahlen. Ich würde vielmehr vorschlagen, in einem ersten Schritt jeweils zu klären, um welche Art von Ausgaben/Freizeitgestaltung es sich handelt. Handelt sich um etwas, das bei der ordentlichen Sozialhilfe mit dem Grundbedarf finanziert werden muss, erscheint mir diese Lösung vertretbar. Muss der Posten in der ordentlichen Sozialhilfe mittels SIL finanziert werden, sind die Kosten – falls notwendig – als SIL zu übernehmen. Die finanzielle Beteiligung kann nur soweit verlangt werden, als die SIL zwar notwendig aber luxuriös sind.
Aber auch wenn Sie diese Interpretation nicht übernehmen, fände ich es rechtlich heikel, in jedem Fall in einem ersten Schritt zu verlangen, dass Ausgaben für die Freizeit oder generell SIL mit dem Taschengeld bezahlt werden müssen, auch wenn ich es sehr gut nachvollziehen kann, dass Sie eine einheitliche Lösung suchen. Insbesondere SIL, die nicht zur Freizeitgestaltung gehören, sind meiner Ansicht nach nicht mit dem Taschengeld zu bezahlen sondern sind von der Sozialhilfe zu übernehmen. Kosten sind nur soweit den Klienten zu belasten, als sie eine «Luxuslösung» wählen.
Meiner Ansicht nach rechtlich keine Freizeitbeschäftigung sind Beschäftigungsprogramme, zu denen die Klienten verpflichtet werden, sind sie doch nicht freiwillig und werden nicht zum eigenen Vergnügen ausgeübt und dienen auch nicht der Entspannung (siehe Definition Wikipedia). In diesem Fall erscheint es mir korrekt, die Kosten für den Weg zum Beschäftigungsprogramm vollumfänglich als SIL zu übernehmen. Sind weitere Ausgaben für Integrationsprogramme notwendig (wie z.B. ein Laptop), so sind die Kosten ebenfalls vollumfänglich als SIL zu übernehmen, ausser der Klient/die Klientin wählt eine luxuriöse Lösung (z.B. ein teurer statt ein günstiger Laptop). So interpretiere ich zumindest die Ausführungen des DFB an der Sozialhilferechtstagung 2023.
Betreffend die Kürzung von Unterstützungsleistungen wird 8.8 des Leitfadens Asyl ausgeführt, dass die Unterstützungspauschale in Anlehnung an § 2h SHV TG gekürzt werden könne. Wenn ich das Beispiel in Ziffer 8.6 des Leitfadens Asyl richtig verstehe, gehört das Taschengeld nicht zur Unterstützungspauschale. Es ist ein separater Posten. Das Taschengeld wäre demnach nicht zu kürzen. Die SIL und Integrationszulagen wären dagegen zu kürzen, da dies in § 2h SHV TG so vorgesehen ist. Ob diese Lösung tatsächlich dem Willen des Gesetzgebers entspricht, kann ich aber nicht abschliessend beurteilen. Wichtig erscheint mir dagegen, darauf hinzuweisen, dass bei einer Kürzung darauf zu achten ist, dass die Nothilfe gewahrt bleibt (§ 2h SHV TG). Das scheint mir im Asylbereich bei einer Kürzung von 40% meist nicht der Fall zu sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort helfen zu können.
Freundliche Grüsse