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Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen

Veröffentlicht:
18.01.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag
Die Ehepartnerin meines Klienten (Schweizer) ist per Anfang Januar 18 aus Mexiko in die Schweiz eingereist. Sie bringt einen Masterabschluss in Sportpsychologie mit und hat bis Ende Dezember 17in diesem Bereich gearbeitet. Sie möchte auch hier beruflich tätig sein. Allerdings spricht sie noch schlecht Deutsch und besucht darum einen Intensivsprachkurs.
Nun stellt sich die Frage, ob sich die Frau auf dem RAV melden kann, damit sie von dort einen weiterführenden Sprachkurs nach Artikel 59 d AVIG finanziert bekommen würde. Müsste sie bei einer Gutheissung auch die üblichen Pflichten einer arbeitslosen Person wie 8 bis 12 Stellenbemühungen im Monat erfüllen?
Freundliche Grüsse
Bettina Prigge

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Prigge
Die Schweiz hat mit Mexiko kein Sozialversicherungsabkommen. Es können also von Vornhererin keine dortigen Ansprüche angerechnet werden.
Bezüglich der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) gilt, dass diese einerseits für versicherte Personen sind, aber auch für Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Zu beachten ist aber auch gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG, dass AMM primär gewährt werden, wenn Gründe des Arbeitsmarktes (und nicht etwa der Migration) eine Vermittlung erschweren.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die berufliche Besserstellung und der bildungsmässige Anschluss im neuen Wohnsitzstaat nicht Sache der ALV. Vgl. zum Ganzen AVIG-Praxis AMM (Stand 1.1.2018 ); B 3ff.; zu finden unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html.
Art. 59d AVIG sieht unter anderem für Personen, welche die Beitragszeit nicht erfüllen, vor, dass sie für längstens 260 Tage innert zwei Jahren die Kosten für die notwendigen Auslagen für die Teilnahme an AMM erstattet werden können. Voraussetzung ist, dass sie nach Entscheid der kantonalen Amtsstelle an Beschäftigungs- oder Bildungsmassnahmen teilnehmen, welche zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit befähigen. In erster Linie geht es hierbei um Motivationssemester für Jugendliche. Es ist aber nicht völlig ausgeschlossen, dass auch andere entsprechende Massnahmen gewährt werden können in Ihrem Kanton. Ich rate Ihnen dazu, vorab für und mit der Klientin direkt beim RAV eine entsprechende Nachfrage vorzunehmen.
Wenn in diesem Fall ausnahmsweise ein solches spezielles Bildungsprogramm gewährt wird, so wird trotzdem KEIN ALV-Taggeld gewährt, da dafür die Voraussetzungen fehlen (vgl. Art. 8 AVIG: Betragszeit etc.). Es ist aber möglich, dass an die Bewilligung der Kostenübernahme für ein besonderes Programm i.S.v. Art. 59d AVIG besondere Bedingungen geknüpft werden im Sinne der Arbeitsbemühungen. Auch dies kann nur mittels einer Vorsprache beim RAV geklärt werden.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot

Guten Abend Herr Moesch
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Freundliche Grüsse
Bettina Prigge