Guten Tag
Meine Klientin wird im Juni 64 Jahre alt, wollte aber noch ein Jahr länger arbeiten. Leider hatte sie letztes Jahr einen Unfall und ist noch mindestens bis Mitte Juli krankgeschrieben. Ihre Krankenversicherung hatte ihr im April mitgeteilt, dass sie mit Beginn des Rentananspruchs keine Taggeldleistungen mehr bekommt. Sie hat dann daraufhin die AHV-Anmeldung gemacht für Juli 2022, welche auch schon bearbeitet ist. Ebenso wurde 2021 eine Anmeldung bei der IV eingereicht.
Sie möchte nun wissen, ob sie vielleicht doch einen Anspruch auf weitere Taggelder der Krankenversicherung hat, da sie ja weiter arbeiten möchte und erst nächstes Jahr AHV beziehen wollte.
Vielen Dank für Ihre Antwort und einen schönen Tag!
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Zunächst stellt sich hier die Frage, ob es nicht eher die Unfallversicherung (UVG) ist, welche hier ein Taggeld schuldet. Das wäre der Fall, wenn der Unfall noch während der Anstellung stattgefunden hätte (bzgl. Nichtbetriebsunfällen, wenn sie mindestens acht Stunden pro Wochen tätig war; Art. 8 UVG).
Für die Gewährung von Unfalltaggeldern ist genau genommen weder das Erreichen des AHV-Alters noch das eigentliche Datum der Pensionierungein Grund zur Einstellung von Unfalltaggeldern. Ihr Taggeldanspruch besteht weiter, sofern Sie die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt haben oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist. Erst wenn die Heilbehandlung abgeschlossen und damit der sogenannte medizinische Endzustand erreicht ist, darf die Versicherung die Taggelder einstellen. Im Anschluss muss die Unfallversicherung dann einen allfälligen Rentenanspruch prüfen. Sollte hier eine Unfallversicherung nach UVG im Speil sein empfehle ich Ihnen, die Unfallversicherung per Einschreiben um weitere Taggelder zu ersuchen. Wenn ich den Fall richtig verstehe, ist vorliegend nämlich nie eine Verfügung ergangen. Es kann sein, dass die Unfallversicherung an der Einstellung der Taggelder festhält. Dann sollte schnell gehandelt werden, da die Einsprachefrist nur 30 Tage beträgt. Insoweit sollte für die Einsprache juristische Unterstützung in Anspruch genommen werden. Z.B. von Inclusion Handicap oder Procap.
Sollte es hier tatsächlich um ein Taggeld einer Krankenversicherung gehen, so dürfte es sich um eine Taggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) handelnt. Hier richten sich die genauen Bedingungen nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Diese müssten konsultiert werden, um die Korrektheit der Beendigung des Taggeldes mit dem ordentlichen Rentenalter, obwohl die Klientin noch weiter erwerbstätig sein wollte, zu prüfen.
Ich rate also, genauer zu prüfen, welcher Art die Versicherung ist, die hier ein Taggeld ausgerichtet hatte. Und dann soll dort die Klientin (oder sie als Beraterin mit Vollmacht) nachfragen, auf welcher Grundlage ein Erwerbsausfall bei gewünschter Weiterarbeit nach dem ordentlichen Rentenalter nicht gedeckt sei.
Für nochmalige Fragen dazu können Sie gerne dieses Forum benutzen.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot