Guten Tag
Das Sozialamt (im Kanton Uri) rechnet meinem Klient eine Rückerstattung des Steueramtes als Einnahme an. Dieses Guthaben entstand jedoch bereits vor dem Bezug der Sozialhilfe.
Ist die Anrechnung dieser Rückerstattung als Einnahme gerechtfertigt?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Katrin Seidner
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Seidner
Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
Eine Rückzahlung von zuviel vorausbezahlten Steuern stellt Einnahmen dar, die der Sozialhilfe im Sinne des Subsidiaritätsprinzips vorgehen. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass öffentliche Sozialhilfe nur gewährt wird, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 3 und 27 SHG UR). Oder mit anderen Worten: grundsätzlich sind alle finanziellen Mittel, die während der Unterstützung zufliessen, als Einnahmen anzurechnen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Rechtsgrund für den während der Unterstützung erfolgenden Zufluss vor oder während der Unterstützung gesetzt wurde. Ausschlaggebend ist alleine, dass das Geld während der Unterstützung zufliesst.
In diesem Sinne lautet meine Antwort: Ja. Die Anrechnung der Steuerrückerstattung als Einnahme ist gerechtfertigt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach