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Splitting AHV-Rente, wenn Ehepartner IV-Bezüger ist

Veröffentlicht:
22.11.2022
Kanton:
St. Gallen
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag,

Wir haben folgende Ausgangslage:

Die Ehefrau tritt im April 2023 ins Rentenalter ein, hat jedoch einen Aufschub der AHV-Rente beantragt, da sie in ihrem Job weiterarbeiten kann. Der Ehemann ist IV-Rentenbezüger und erhält aktuell eine Maximalrente von Fr. 2390.-. Er wird erst im Juli 2024 das ordentliche Rentenalter erreichen.

Nun hat das Ehepaar in der Vorausberechnung gesehen, dass seine IV-Rente ab April 2023, trotz ihrem Aufschub, auf die halbe Ehepaar-Rente von Fr. 1750.- gekürzt wird. Also eine Einbusse von Fr. 640.-/mt.

In den Merkblättern habe ich keine schlüssigen Hinweise gefunden. Ist dieser Vorgang korrekt, und wo kann ich die rechltichen Grundlagen dazu finden?

Besten Dank für Ihre Antwort.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

Es geht bei Ihrer Frage um die Plafonierung von Renten von Ehegatten.

Dabei gilt, dass die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares  150 Prozent des Höchstbetrages der Alters- oder Invalidenrente nicht übersteigen darf (Art. 35 Abs. 1 AHVG).

Übersteigt die Summe beider Einzelrenten den für sie massgebenden Höchstbetrag, so werden sie im Verhältnis ihrer Anteile gekürzt. Für die Plafonierung sind die aufgrund der Berechnungsgrundlagen jedes der Ehegatten ermittelten ungekürzten Beträge der Einzelrenten massgebend.

Wurde eine Altersrente aufgeschoben, so ist die Prüfung des Plafonds vor der Anrechnung des Aufschubszuschlages vorzunehmen (vgl. dazu RWL (Stand 1.1.2022), Rz 5508ff.).

Das bedeutet im Ergebbnis, dass für die Zeit, wo ein AHV-Rentenanspruch des einen Ehegatten besteht, der aber aufgeschoben wird, die andere Rente bereits aufgrund des Plafonds gekürzt wird. 

Die Ausführung in der Vorausberechnung erscheint mir korrekt.

Ich hoffe, das dient.

Prof. Peter Mösch Payot