Guten Tag zusammen
Wir haben Klienten bei denen sich ein Vermögen über dem Vermögensfreibetrag angesammelt hat. Das Vermögen entstand aus der Sozialhilfe. Muss der Betrag über dem Vermögensfreibetrag als Einnahme berücksichtigt werden oder können die Betroffenen dies behalten, weil der GB grundsätzlich nicht zweckgebunden ist?
Besten Dank und freundliche Grüsse