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Sozialversicherungsansprüche im Ausland

Veröffentlicht:
22.03.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Ein Klient (52 Jahre, niederländischer Staatsangehöriger), will im Mai zu seiner Frau nach Thailand auswandern. Aufgrund eines Unfalles im Februar 2020 läuft noch ein SUVA- sowie IV-Verfahren. Nun meine Fragen:

  • Werden die beiden Verfahren (SUVA, IV) abgeschlossen, sobald der Klient auswandert?
  • Werden Renten von Unfallversicherungen ins Ausland bezahlt? In diesem Fall konkret nach Thailand?
  • Soviel ich weiss, besteht mit Thailand kein Abkommen. Ich nehme daher an, eine IV-Rente der Invalidenversicherung würde nicht nach Thailand ausbezahlt?
  • Muss der Klient weiterhin AHV-Beiträge leisten, damit ihm die AHV-Rente nach Thailand ausbezahlt wird? Kann er diese auch zwei Jahre im Voraus beantragen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Seidner

a) Die Schweiz hat mit Thailand kein Sozialversicherungsabkommen. Versichert in der Schweizerischen IV sind insoweit also nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a und 2 AHVG).

b) Entscheidend ist prinzipiell die Situation bei der Anmeldung. Verlegt die Person während des IV-Verfahrens den Wohnsitz ins Ausland, wie hier, so wird die IV-Stelle für Versicherte im Ausland für das weitere Verfahren zuständig (vgl. Art. 40 Abs. 2quater IVV).

Siehe: https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/la-cdc/organisation/office-ai-pour-les-assures-residant-a-l-etranger.html

c) Renten der IV werden an SchweizerInnen oder wie hier an EU/EFTA-Bürger/innen in Länder, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat, nur exportiert, wenn der IV-Grad 50% oder mehr beträgt. Bei einem IV-Grad unter 50% erfolgt kein Rentenexport

d) Hinsichtlich Unfallversicherungsleistungen ist im Prinzip ebenfalls relevant, ob eine Beschäftigung in der Schweiz während des Unfallereignisses betand. Renten können exportiert werden. Der Wohnsitzwechsel als Rentner ist kein Grund für den Wegfall (vgl. Art. 3 UVG und  BGE 136 V 339 E. 5.1)

e) Bzgl. der AHV-Beitragspflicht ist gemäss Art. 2 AHVG für Angehörige eine Freizügigkeitsabkommensstaates (wie die NIederlande in casu) bei Auswanderung eine freiwillige Versicherung möglich. Dafür ist aber notwendig, dass sie vor dem Ausscheiden der obligatorischen Versicherung unmittelbar fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz oder einem EU/EFTA-Staat versichert war. 

Die Beitrittserklärung erfolgt innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der oblig. Versicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf. Dort finden sich auch weitere Informationen hierzu. 

Siehe https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/cotiser-a-l-avs-ai-facultative/adherer-a-l-assurance-facultative.html

Ich hoffe, das dient Ihnen.

 

Prof. Peter Mösch Payot