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Sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht Kanton Bern

Veröffentlicht:
21.06.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Bei einer regulären Abklärung Rückerstattung (Steuerbares Einkommen ist über dem Limit der BKSE) ergibt die Berechnung des monatlichen Rückerstattungsbetrages
(Erweitertes Budget gemäss SKOS-Richtlinien) einen Saldo zugunsten Klient (keine Rückerstattung), da er monatlich ca CHF 1'000.- für «freiwillige» Unterstützungsleistungen an Dritte (Verwandte) im Ausland bezahlt, welche der Klient belegen kann.

 

Frage: Hat die reguläre Rückerstattung Sozialhilfe Vorrang vor freiwilligen Unterstützungsleistungen an Dritte, oder ist hier von einem Rückerstattungsanspruch abzusehen?

Urs Hofer

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag Herr Hofer

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Der von Ihnen genannte Rückerstattungsgrund stützt sich auf Art. 40 Abs. 1 SHG BE. Die Verordnung verweist in Art. 11b Abs. 1 lit. a SHV auf die von Ihnen erwähnte Praxishilfe H.9 der SKOS-RL. D.h. eine ehemals unterstützte Person wird rückerstattungspflichtig, wenn ihr Einkommen den erweiterten Bedarf nach Kapitel H.9 übersteigt. Der erweiterte Bedarf nach Kap. H.9 umfasst neben dem doppelten Grundbedarf (Kap. B.2), Wohnkosten (Kapitel B.3), medizinische Grundversorgung (Kapitel B.5), Erwerbsauslagen (Kapitel C.1.1) auch «übrige Kosten».

Unter übrige Kosten führen die SKOS-RL Folgende auf:

-        Steuern

-        Versicherungen

-        Unterhaltsbeiträge

-        Krankheitskosten

-        Schuldzinsen und Schuldentilgung

-        weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand

Es handelt sich demnach nicht um eine abschliessende Aufzählung. Vielmehr können weitere Auslagen berücksichtigt werden, soweit diese begründet und ausgewiesen sind. Die SKOS-RL führen nicht aus, wann eine Auslage als begründet zu betrachten ist. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den es auszulegen gilt. Nimmt man die aufgezählten übrigen Kosten zu Hilfe, dann ist ihnen gemeinsam, dass der «freiwillige» Charakter fehlt. Dies gilt auch für die Schulden einschliesslich Zinsen, welchen eine rechtliche Verpflichtung zugrunde liegt. Demnach ist der Schluss wohl zulässig, dass eine Auslage dann als begründet betrachtet werden kann, wenn hinter ihr, wie bei den aufgezählten Kosten, eine rechtliche Verpflichtung steht. So gesehen, ist es mit der im Kanton Bern massgebenden Praxishilfe H.9 SKOS-RL vereinbar, die Verwandtenunterstützung beim erweiterten Budget nicht zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass keine rechtliche Verpflichtung dahinter steht.

Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Frage beantwortet zu haben.

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder