Zum Inhalt oder zum Footer

Sozialhilfeantrag aufgrund Rentenpfändung

Veröffentlicht:
19.06.2026
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Wir haben einen Antrag auf Sozialhilfe erhalten und bitten um Ihre fachliche Einschätzung. Es handelt sich um einen Fall im Kanton Zürich.

Es geht um eine alleinlebende 46-jährige Person, die eine 100%-IV-Rente bezieht. Zusammen mit den zusätzlichen Rentenleistungen der Pensionskasse wären die laufenden Lebenshaltungskosten grundsätzlich gedeckt. Es bestehen jedoch mehrere hohe Betreibungen bzw. eine laufende Rentenpfändung. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht nicht, da auch die gepfändete Rente vollständig als Einnahme angerechnet wird.

Im Zusammenhang mit der Wohnsituation wurde vom Betreibungsamt der anrechenbare Mietzins von ursprünglich Fr. 1'970.– auf Fr. 1'100.– reduziert. Hintergrund dieser Kürzung ist, dass  Klient*in trotz mehrfacher behördlicher Aufforderungen keine genügenden Bemühungen unternommen hat, eine günstigere Wohnung zu suchen.

Die Reduktion des Mietzinses für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wurde rechtlich angefochten. Das Bezirksgericht hat allerdings die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses auf Fr. 1'100.– bestätigt.

Antragssteller*in ist gesundheitlich stark eingeschränkt. Die Person leidet an einem Gehirn- und einem Lungentumor, was die Möglichkeiten, die Wohnungssuche aktiv zu betreiben und einen Umzug zu organisieren, erheblich beeinträchtigt.

Aufgrund der reduzierten Mietzinsanrechnung entsteht eine monatliche Unterdeckung von über Fr. 800.–, wodurch sein Existenzminimum nicht mehr gedeckt ist. Aus diesem Grund hat die Person sich an die Sozialhilfe gewandt.

 Wir stellen uns folgende Fragen:

  1. Besteht unter diesen Umständen eine Unterstützungspflicht der Sozialhilfe?

  2. Würde eine Unterstützung in diesem Fall nicht indirekt zur Finanzierung bzw. Tilgung bestehender (privater) Schulden aus Mitteln der öffentlichen Hand führen? Unserer Meinung nach wird zulasten der Sozialhilfe die pfändbare Quote künstlich erhöht und es findet dadurch eine Schuldumschichtung statt (Sozialhilfe unter gewissen Voraussetzungen rückerstattungspflichtig).

  3. Falls eine Unterstützungspflicht besteht: Ist die effektive Miete von Fr. 1'970.– zu berücksichtigen oder gilt auch für die Sozialhilfe die gerichtlich bestätigte Mietzinslimite von Fr. 1'100.–? Dann würde er auch keinen Sozialhilfeanspruch generieren.

  4. Wie würden Sie in diesem Fall das weitere Vorgehen empfehlen?

Besten Dank für Ihre Einschätzung.

Frage beantwortet am

Elena Schneider

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag 

Vielen Dank für Ihre Anfrage auf die ich gerne Bezug nehme.

Grundsätzlich gilt, dass IV Renten die dauerhaft wegfallendes Erwerbseinkommen ersetzen, nicht gepfändet werden dürfen. Dies gilt allerdings nicht für IV Renten der 2. Säule bzw. Pensionskasse. Daher gehe ich davon aus, dass vorliegend grundsätzlich nur die IV Renten der 2. Säule / Pensionskasse gepfändet sind. Da das betreibungsrechtliche Existenzminimum höher ist als das soziales Existenzminimum der Sozialhilfe, sollte eine Pfändung im Normalfall nicht zu einer Bedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne führen. Vorliegend ist die Hauptproblematik, dass das Betreibungsamt von einem tieferen als dem effektiven Mietzins ausgeht. Gemäss der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich ist der effektive monatliche Mietzins für Wohnung oder Zimmer, inkl. Nebenkosten (ausgenommen der Energie kosten, da im Grundbetrag inbegriffen). Allerdings gilt, dass wenn der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer benützt, so kann der Mietzinszuschlag spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden, ungeachtet, ob es sich dabei um einen Mietvertrag mit langfristiger Dauer handelt. Aufgrund dieser Berechnung, entsteht bei der betroffenen Person eine Bedürftigkeit.

Wie Sie bereits vermuten, ist es eigentlich nicht Sinn der Sozialhilfe hier einzusteigen, da indirekt eine Schulden getilgt werden, was ja eben nicht Sache der Sozialhilfe ist. Die Berechnung des Betreibungsamts wurde bereits angefochten. Fraglich ist hier, ob der Entscheid des Bezirksgerichts bereits in Rechtskraft erwachsen ist oder ob ein Weiterzug möglich ist. Hier kommt es natürlich auch darauf an, welche Gründe für die Bestätigung des tiefen Mietzinses angebracht wurden. Allenfalls hat sich die gesundheitliche Lage des Betroffenen auch nochmals verschlechtert, allenfalls lohnt es sich hier dennoch, nochmals Kontakt mit dem Betreibungsamt aufzunehmen und die Situation zu schildern. Fraglich für den Sozialdienst ist nun, ob eine Unterstützungspflicht besteht. Der Sozialdienst führt in diesem Fall eine Bedürftigkeitsabklärung durch. Wenn die Person nun aufgrund der Pfändung bzw. vor allem aufgrund der Berechnung der tieferen Miete in eine Notlage gerät, ist sie grundsätzlich bedürftig. Fraglich ist nun, wie aus Sicht des Sozialdienstes mit der Miete umgegangen wird. Von Personen die bedürftig sind wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Wenn die Wohnkosten zu hoch sind würde ich hier den normalen Ablauf für die Bewertung vornehmen, nämlich ob Gründe vorliegen, die die Übernahme der höheren Wohnkosten rechtfertigen. Dies können zum Beispiel medizinische Gründe oder die Gesundheit der betroffenen Person sein. Vorliegend wäre es eine Möglichkeit, das Vorliegen solcher Gründe (Gesundheitszustand) zu bejahen. In diesen, begründeten Fällen kann also auch hier die Übernahme von überhöhten Wohnkosten trotz Abweichung von allfälligen Richtwerten angemessen sein.

Ebenso ist es möglich, sich auf die Beurteilung des Betreibungsamtes zu stützen und somit die überhöhten Wohnkosten zu solange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Dies unter der Voraussetzungen, dass sich die Situation des Betroffenen nicht massgeblich verändert hat (z.B. Verschlechterung Gesundheitszustands). Damit würde dann der normale Ablauf einsetzten, Mitteilung dass die Kosten zu hoch sind, Aufforderung eine Wohnung zu suchen, Information bis wann die aktuellen Wohnkosten übernommen werden und ab wann nur noch der tiefere Ansatz angenommen wird (was in diesem Falle evtl. zur Verneinung der Bedürftigkeit führen kann). 

Zusammengefasst würde ich sagen, dass grundsätzlich eine Bedürftigkeit gegeben ist. Dann würde ich die Abklärung vornehmen, ob sich der höhere Mietzins rechtfertigt oder ob die überhöhte Miete befristet mit Auflage zur Suche einer neuen Wohnung verbunden wird. 

Frage: Wie würden Sie in diesem Fall das weitere Vorgehen empfehlen? 

Zunächst würde ich mich nochmals mit den Berechnungen des Betreibungsamts beschäftigen und allenfalls mit dem Amt Kontakt aufnehmen. Fraglich ist vor allem, wieso angenommen worden ist, dass der Betroffene die Wohnung wechseln muss trotz seiner gesundheitlichen Situation. Falls sich die gesundheitliche Situation in der Zwischenzeit verschlechtert hat, wäre es wichtig, dass der Klient dies dem Betreibungsamt meldet, allenfalls hat dies einen Einfluss auf die Berechnung (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Zudem sollte das Amt informiert werden, dass die Sozialhilfe einspringen muss, wenn die Berechnung so erfolgt wie sie zur Zeit ist. In der Regel ist eine Pfändung zeitlich beschränkt (Art. 93 Abs. 2 SchKG, hier würde ich beim Amt klären ob dies der Fall ist und ob somit nur überbrückend unterstützt werden müsste.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben weiterzuhelfen und grüsse Sie freundlich