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Sozialhilfeantrag aufgrund Rentenpfändung

Veröffentlicht:
19.06.2026
Kanton:
Zürich
Status:
In Bearbeitung
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Wir haben einen Antrag auf Sozialhilfe erhalten und bitten um Ihre fachliche Einschätzung. Es handelt sich um einen Fall im Kanton Zürich.

Es geht um eine alleinlebende 46-jährige Person, die eine 100%-IV-Rente bezieht. Zusammen mit den zusätzlichen Rentenleistungen der Pensionskasse wären die laufenden Lebenshaltungskosten grundsätzlich gedeckt. Es bestehen jedoch mehrere hohe Betreibungen bzw. eine laufende Rentenpfändung. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht nicht, da auch die gepfändete Rente vollständig als Einnahme angerechnet wird.

Im Zusammenhang mit der Wohnsituation wurde vom Betreibungsamt der anrechenbare Mietzins von ursprünglich Fr. 1'970.– auf Fr. 1'100.– reduziert. Hintergrund dieser Kürzung ist, dass  Klient*in trotz mehrfacher behördlicher Aufforderungen keine genügenden Bemühungen unternommen hat, eine günstigere Wohnung zu suchen.

Die Reduktion des Mietzinses für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wurde rechtlich angefochten. Das Bezirksgericht hat allerdings die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses auf Fr. 1'100.– bestätigt.

Antragssteller*in ist gesundheitlich stark eingeschränkt. Die Person leidet an einem Gehirn- und einem Lungentumor, was die Möglichkeiten, die Wohnungssuche aktiv zu betreiben und einen Umzug zu organisieren, erheblich beeinträchtigt.

Aufgrund der reduzierten Mietzinsanrechnung entsteht eine monatliche Unterdeckung von über Fr. 800.–, wodurch sein Existenzminimum nicht mehr gedeckt ist. Aus diesem Grund hat die Person sich an die Sozialhilfe gewandt.

 Wir stellen uns folgende Fragen:

  1. Besteht unter diesen Umständen eine Unterstützungspflicht der Sozialhilfe?

  2. Würde eine Unterstützung in diesem Fall nicht indirekt zur Finanzierung bzw. Tilgung bestehender (privater) Schulden aus Mitteln der öffentlichen Hand führen? Unserer Meinung nach wird zulasten der Sozialhilfe die pfändbare Quote künstlich erhöht und es findet dadurch eine Schuldumschichtung statt (Sozialhilfe unter gewissen Voraussetzungen rückerstattungspflichtig).

  3. Falls eine Unterstützungspflicht besteht: Ist die effektive Miete von Fr. 1'970.– zu berücksichtigen oder gilt auch für die Sozialhilfe die gerichtlich bestätigte Mietzinslimite von Fr. 1'100.–? Dann würde er auch keinen Sozialhilfeanspruch generieren.

  4. Wie würden Sie in diesem Fall das weitere Vorgehen empfehlen?

Besten Dank für Ihre Einschätzung.