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Sozialhilfeanspruch bei Inhaftierung aufgrund Verwahrung

Veröffentlicht:
20.09.2022
Kanton:
Graubünden
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

X ist seit mehreren Jahren im Gefängnis und verwahrt. Er wechselt zwischen zwei Abteilungen (Wunsch nach Veränderung des Settings, welches er teilweise auch mit Zwang z.B. selbstverletzendem Verhalten erwirkt und die einzige Möglichkeit für Veränderung und eine gewisse "Mitbestimmung seines Lebens" ist). X ist in seiner psychischen Gesundheit stark beeinträchtigt. Es besteht eine chronische psychische Erkrankung. Die bereits jahrelange Inhaftierung zeigt zudem deutliche negative Auswirkungen (Perspektivlosigkeit, zudem noch jung, wirkt sich massiv auf die psychische Verfassung und auch körperliche und geistige Gesundheit aus). Aufgrund der Verwahrung und seiner Situation gibt es kaum Möglichkeiten zur Förderung sowie Spielräume z.B. keine Ausgänge, auch nicht für einen Spaziergang im Gelände der Justizvollzugsanstalt. Es besteht eine Stagnation der Entwicklung und die Situation ist für alle Beteiligten sehr schwierig.

Die Highlights und wichtigen Sachen für X sind v.a. der Kontakt zu für ihn wichtigen Personen z.B. Mutter, Brüder, Tante, Vater oder wenn er sich einmal seine lieblings Gummibären gönnt, etc. Wichtig sind ihm auch seine Zigaretten oder z.B. der Fernseher. X kann in der internen Beschäftigung teilnehmen (Arbeit). Dies ist je nach seiner gesundheitlichen Verfassung mehr oder weniger gut möglich. Damit leistet er sein mögliches in Bezug auf die Finanzen.

Er hat pro Tag CHF 10.- zur Verfügung, was CHF 305.- im Monat ergibt. CHF 30.- pro Monat kostet der Fernseher. Dabei telefoniert er täglich mit seiner Mutter (ist ihm sehr wichtig). Dies kostet ihn CHF 0.08/Minute, was bei 10 Minuten pro Tag CHF 24.- pro Monat macht. Dabei sind die Anrufe an weitere für ihn wichtige Personen nicht drin. Personen können ihm dabei nicht von aussen anrufen, sondern nur er nach draussen. Neben dem Fernseher und der Telefonie muss er Zahnpaste und Schampoo selber einkaufen. Dazu kommen die Zigaretten sowie kleinere Sachen wie etwas Süsses oder Kaffee.

Mit den CHF 10.- Tag besteht kaum Spielraum und das Geld reicht wiederholt nicht mehr für die Telefonate oder einmal etwas Süsses. Für sein psychisches Wohlbefinden sind dies die Möglichkeiten, etwas kleines Positives im Alltag zu haben. Daher wurde ein SIL-Gesuch für die Kosten für TV- und Telefongebühren gestellt, welches jedoch abgelehnt wurde (Kt. GR).

Gibt es Möglichkeiten/Rechte, welche die finanzielle Situation verbessern können?

Ist das Taschengeld von CHF 10.-/Tag also CHF 305.- pro Monat korrekt? 

Hätte X Anspruch auf IZU und wie hoch? (bisher wurde keines einberechnet, Handhabung dies nach geleisteten Stunden zu machen)

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Vielen Dank für Ihre Frage. Die Abklärungen betreffend die korrekte Höhe des Taschengeldes während des Massnahmevollzuges beanspruchen eine gewisse Zeit. Sobald Sie vorliegen, geben wir Ihnen gerne eine vollumfängliche Antwort.

Freundliche Grüsse