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Sozialhilfeabrechnung

Veröffentlicht:
28.04.2026
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Wir sind uns nicht ganz sicher, wie die Sozialhilfeabrechnung bei einem SH-Kindesschutzfall gemacht werden muss (EL zur IV-Kinderrente wurde nur befristet verfügt).

Informationen zum Fall und Sozialversicherungsleistungen:

  • SH-Kindesschutzfall 01.01.2020 – 31.07.2022 mit Fremdplatzierung

  • Verfügung IV-Kinderrente (KM) v. Juni 2023 für Zeit ab 01.05.2021 bis auf weiteres

  • Verfügung Ergänzungsleistung v. November 2025 für Zeit ab 01.05.2021 bis 31.12.2021 (ab 01.01.2022 Finanzierung Fremdplatzierung durch KJA)

Müsste die Sozialhilfeabrechnung eventuell für zwei Perioden gemacht werden mit den Ergebnissen, dass die Periode IV-Rente + EL v. 01.05.2021 - 31.12.2021 mit einem Aufwandüberschuss z.L. der Sozialhilfe (Fr. 18'500.00) und die Periode IV-Rente v. 01.01.2022 – 31.07.2022 mit einem Einnahmenüberschuss z.G. des Jugendlichen (Fr. 14'400.00) abgerechnet werden könnte oder wird die ganze Zeit vom 01.05.2021 bis 31.07.2022 miteinander verrechnet?

Ergänzend zum Fall kann festgehalten werden, dass auch die Mutter für die Zeit vom 01.07.2020 – 31.07.2022 durch unseren Sozialdienst unterstützt worden ist. Die EL wurde für sie ab 01.05.2021 bis auf weiteres verfügt. 

Vielen Dank für Ihre Rechtsauskunft!

 

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich bedanke mich für Ihre Frage.

Gem. Art. 40 Abs.3 des Sozialhilfegesetztes des Kantons Bern (BSG 860.1) sind Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können.

Vorausgesetzt ist, dass die Sozialhilfeleistungen und die nun nachträglich zugesprochenen Leistungen miteinander sowohl zeitlich als auch sachlich übereinstimmen – sie müssen sachlich und zeitlich kongruent sein (Wizent Guido, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 790, siehe auch Kapitel E.2.2 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien, die im Kanton Bern verbindlich sind [Art. 8 Abs.1 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV, BGS 860.111]).

Die sachliche Kongruenz ist vorliegend unproblematisch: Sowohl die Leistungen der IV, der EL und der Sozialhilfe sind für den Lebensunterhalt gedacht. Bei der zeitlichen Kongruenz geht es darum, ob die Sozialhilfe und die nun rückwirkend ausbezahlte Leistung denselben Zeitraum betreffen müssen.

Nach Erläuterungen lit. a von SKOS-R E.2.2, ist es nicht erforderlich, jeden Monat (oder jedes Jahr) einzeln abzurechnen. Beispielsweise sind nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen für drei Monate gesamthaft mit den Sozialhilfeleistungen für die entsprechenden drei Monate zu verrechnen

Überschüsse und vorperiodische Leistungen sind von der Verrechnung auszunehmen und der anspruchsberechtigten Person im aktuellen Budget voll als Einkommen anzurechnen.

Ich gehe aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung davon aus, dass vorliegend das Kind vom 01.01.2020 – 31.07.2022 von der Sozialhilfe finanziell unterstützt wurde. Auf EL-Leistungen bestand ein Anspruch vom 01.05. – 31.12.2021 und auf IV-Leistungen ab 01.05.2021 bis auf Weiteres. Die Leistungen der EL betreffen somit vollumfänglich einen Zeitraum, in dem die Sozialhilfe unterstützt hat und sind somit zeitlich vollständig kongruent. Die IV-Leistungen sind vom 01.05.2021 bis 31.07.2022 zeitlich kongruent, da danach keine Unterstützung mehr durch die Sozialhilfe erfolgte.

Für mich gibt es nun mehrere Berechnungsmöglichkeiten, die allenfalls nicht zum selben finanziellen Ergebnis führen. Einerseits könnte man den gesamten Sozialhilfeleistungen für die Monate 01.05. – 31.12.2021 die Leistungen der EL und der IV für diesen Zeitraum gegenüberstellen. Daraus resultiert – wie von Ihnen geschrieben – allenfalls ein Überschuss, der nicht verrechnet werden dürfte und ausbezahlt werden müsste. In einem zweiten Schritt könnte man die Sozialhilfeleistungen vom 01.01. – 31.07.2022 den IV-Leistungen für diesen Zeitraum gegenüberstellen. Daraus resultiert allenfalls – wie von Ihnen geschrieben – für diesen Zeitraum eine Unterdeckung. Man könnte in einem ersten Schritt aber auch die Sozialhilfeleistungen vom 01.05. – 31.12.2021 ausschliesslich mit den EL-Leistungen verrechnen. Daraus resultiert allenfalls eine Unterdeckung. Dann könnte man in einem zweiten Schritt die Sozialhilfeleistungen (unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Verrechnung mit den EL-Leistungen) vom 01.05.2021 – 31.07.2022 mit den IV-Leistungen für diese Zeit verrechnen. Daraus resultiert dann allenfalls ein Überschuss, der aber allenfalls ein anderer ist als mit der ersten Berechnungsart.

Das führt dazu, dass je nach Berechnungsart allenfalls ein anderer Überschuss anzurechnen und ein anderer Betrag der ehemals unterstützten Person auszubezahlen ist. Ich kann nicht abschliessend beurteilen, welches die rechtlich korrekte Methode ist. Ein Urteil, das sich mit dieser Frage beschäftigt, habe ich leider nicht gefunden. Ich erachte es aber als sinnvoll, bei rechtlichen Unsicherheiten die für die unterstützte Person finanziell günstigere Lösung zu wählen.

Allenfalls lässt sich bei der Auszahlung des Überschusses zudem prüfen, ob die Voraussetzungen für die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 40 Abs. 1 SHG in Verbindung mit Art. 11b SHV gegeben sind. 

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort helfen zu können.

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

In Ergänzung meiner gestrigen Antwort möchte ich gerne festhalten, dass nach Art. 40a Abs. 1 SHG Unmündige dann ausnahmsweise rückerstattungspflichtig sind, wenn sie als Bevorschussung von Sozialversicherungsleistungen Sozialhilfe ausgerichtet bekommen haben. Dies ist vorliegend der Fall. Das Kind ist somit rückerstattungspflichtig.

Freundliche Grüsse