Guten Tag
Ein Patient unserer Klinik ist arbeitet mit L-Bewilligung seit 19.9.16 in der Schweiz. Er ist Deutscher. Die aktuelle (3.) L-Bewilligung ist noch bis am 3.11.19 gültig. Der Patient hat vom 14.11.17 bis zum 1.4.18 Arbeitslosentaggelder bezogen.Sein letzter Arbeitgeber hat ihm die Stelle am 14.11.18 gekündigt. Der Patient ist mit ärztlichem Zeugnis durchgehend seit dem 14.11.18 zu 100% AUF. Der letzte Arbeitgeber will ihn nicht bei der Kollektiv Krankentaggeldversicherung anmelden. Ein Rechtsstreit läuft diesbezüglich. Bis die Leistungsvoraussetzungen geklärt sind hat der Patient kein Einkommen. Ein Anmeldung bei der Sozialhilfe ist angezeigt. Nun befürchtet der Patient, dass bei einer Anmeldung beim Sozialamt der zuständigen Wohnsitzgemeinde im Kanton Schwyz, eine Ausweisung aus der Schweiz droht. Wie sieht die Rechtslage dazu aus?
besten Dank für Ihre Antwort
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Eich
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Ich gehe davon aus, dass es sich um eine L-Bewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit (nicht Stellensuche) handelt, da der Patient gearbeitet und Leistungen der ALV bezogen hat.
Solange Personen mit der erwähnten L-Bewilligung die Arbeitnehmereigenschaft erfüllen, haben sie Anspruch auf Sozialhilfe. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe (Art. 61 Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16.12.05 [AIG], selbst wenn die Bewilligung noch bestehen bleibt. Dies gilt aber nicht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität beendet wurde (Art. 61 Abs. 5 AIG). Gemäss Ihrer Darstellung hat der Arbeitgeber gekündigt am Tag als die Arbeitsunfähigkeit begann. Demnach sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Unterstützung des Patienten durch die Sozialhilfe erfüllt, dies gestützt auf Art. 61 Abs. 5 AIG. Falls dem nicht so wäre, wäre die Sozialhilfe immerhin auf Basis von Art. 21 Zuständigkeitsgesetz (ZUG) zur Soforthilfe verpflichtet.
Für den Verbleib in der Schweiz ist relevant, ob die Bewilligung widerrufen wird. Die vorerwähnte Ausnahmebestimmung von Art. 61 Abs. 5 AIG kommt diesbezüglich zum Tragen. Die erwähnte Arbeitsunfähigkeit führt dazu, dass die Bewilligung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 und 2 AIG nicht widerrufen wird. Entscheidend ist dabei, dass migrationsrechtlich die relevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Diesbezüglich ist empfehlenswert, beim Migrationsamt eine Erkundigung einzuholen.
Zu ergänzen ist, dass nach Art. 4 Anhang I FZA ein Verbleiberecht besteht, wenn eine Person dauernd arbeitsunfähig geworden ist (und die Beschäftigung deswegen aufgegeben hat) und sich während der letzten 2 Jahre (im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit) ständig in der Schweiz aufgehalten oder einen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers hat.
Abschliessend möchte ich noch erwähnen, dass es sich lohnen würde die Rechtmässigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung zur Unzeit, Art. 336c OR) zu untersuchen, falls dies nicht auch Gegenstand des von Ihnen erwähnten Rechtsstreites ist. Falls es sich nicht um die L-Bewilligung EU/EFT zur Erwerbstätigkeit handeln würde, bitte ich Sie, sich nochmals zu melden.
Ich hoffe, Ihnen helfen die Ausführungen um die weiteren Schritte einleiten zu können.
Freundliche Grüsse, Ruth Schnyder
Guten Tag Frau Schnyder
Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.
Sie hilft mir in der Beratung des Klienten sehr gut weiter.
mit freundlichen Grüssen, Dorothea Eich