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Sozialhilfe IZU für 16 jährigen im 10. Schuljahr ?

Veröffentlicht:
10.10.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag,
Ich unterstützte eine Mutter mit einem 16 Jähriger Sohn, der das 10 Schuljahr besucht und nächstes Jahr (2018) die Lehre beginnt.
Das 10. Schuljahr ist berufsvorbereitend im gleichen Bereich wie die zukünftige Lehre.
Erhält der Jugendliche eine IZU und wenn ja in welcher Höhe ?
Besten Dank für Ihre Antwort.

Frage beantwortet am

Cathrin Habersaat-Hüsser

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Iten
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Gemäss C.2 der SKOS Richtlinien, welche im Kanton Zürich grundsätzlich aufgrund von §17 SHV anwendbar sind, werden mit der Integrationszulage Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell honoriert. Als anerkannte Leistungen gelten dabei gemäss C.2 solche, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten, wobei sie überprüfbar sein müssen und eine individuelle Anstrengung voraussetzen. Die Höhe der Integrationszulage hängt von der erbrachten Leistung und deren Bedeutung ab, beträgt in der Regel aber zwischen 100 und 300 Franken pro Person und Monat. Die zuständigen Sozialhilfeorgane können dabei Obergrenzen hinsichtlich der kumulierten Integrationszulagen und Einkommens-Freibeträgen bestimmen.
§17 Abs. 3 SHV ZH erlaubt es der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Weisungen über die Anwendung der SKOS Richtlinien zu erlassen. In der Weisung vom 19. November 2015, welche per 1.1.2016 in Kraft getreten ist, ist festgehalten:
«Voraussetzung für die Ausrichtung einer IZU ist, dass die unterstützte Person gemessen an ihren persönlichen Ressourcen eine individuelle Anstrengung unternimmt, um ihre Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration zu erhalten oder zu erhöhen. Bei der erbrachten Leistung muss also die berufliche und/oder soziale Integration der unterstützten Person im Vordergrund stehen. (…) Eine altermässige Einschränkung für den Erhalt einer IZU besteht nicht mehr. Auch Personen unter 16 Jahren können sich für ihre Integration engagieren (z.B. durch Absolvieren einer Schnupperlehre oder durch den Besuch von Vorkursen für spätere Ausbildungen). Sie haben unter dieser Voraussetzung ebenfalls Anspruch auf eine IZU. (…) Minderjährigen und jungen Erwachsenen (18- bis 25-jährige) wird die Hälfte der so berechneten IZU ausgerichtet.»
Im Sozialhilfe Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Stand 10.10.2017, sind unter 8.2.01 einige Beispiele aufgeführt, welche die obigen Voraussetzungen zur Gewährung einer Integrationszulage erfüllen. Dies sind:
«Teilnahme an einem Bildungs- oder Integrationsprogramm oder anderen beruflichen Qualifizierungsmassnahmen,
Absolvierung einer Schulung oder Ausbildung
Absolvieren von Schnupperlehren, Praktika etc.
Besuch von Vorkursen für eine spätere Ausbildung
gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeiten
Teilnahme an einer Massnahme zur sozialen Integration»
Das Verwaltungsgericht Kanton Zürich stützt diese Ansicht hinsichtlich der Ausbildung, beispielsweise im Entscheid VB.2015.00638: «Lehrlingslöhne gelten im Kanton Zürich nicht als Einnahmen aus Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Folglich ist kein Einkommensfreibetrag zu gewähren. Die Absolvierung einer Lehre wird indessen mit der Ausrichtung einer Integrationszulage honoriert, da damit die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche Integration erhöht werden (E. 4.2).»
Wenn ihr Sohn nun also nächstes Jahr die Lehre besucht, wird er aufgrund der Ausbildung eine Integrationszulage erhalten. Die Höhe der Integrationszulage hängt von der erbrachten Leistung und deren Bedeutung ab, beträgt für Minderjährige jedoch maximal Fr. 150.00/Person. Nun gilt es noch zu klären, ob ihr Sohn für das 10. Schuljahr Anspruch auf eine Integrationszulage hat. Dazu lässt sich kein Urteil des Verwaltungsgerichtes Zürich finden, auch das Handbuch äussert sich nicht direkt zu dieser Frage. Es ist somit im Ermessenspielraum der zuständigen Sozialhilfeorgane, ob sie das 10. Schuljahr als berufliche Integration/Vorkurs für die bevorstehende Lehre ansehen. Gewisse mir bekannte Sozialdienste machen das Ausrichten der Integrationszulage für solche unklaren Situationen davon abhängig, ob die Ausbildung stipendienrechtlich anerkannt ist. https://ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/stipendien/ausbildungen/jcrcontent/contentPar/downloadlist/downloaditems/ausbildungsstufen_mi.spooler.download.1339142451641.pdf/Ausbildungsstufen.pdf
Im obigen Link finden Sie eine Übersicht über die stipendienrechtlich anerkannten Ausbildungen des Kantons Zürich. Gemäss § 16 Abs. 2 Bildungsgesetz KT ZH werden Beiträge in Form von Stipendien für die Ausbildung auf den Sekundarstufen II (Berufslehre, Berufsmaturität, Kurz- und Langzeitgymnasien) sowie bis zu einem ersten ordentlichen Abschluss auf der Tertiärstufe (Universitäten und ETH, Fachhochschulen, eidgenössisch anerkannte Höhere Fachschulen) ausgerichtet. Das 10. Schuljahr wird dabei im Kanton Zürich nicht als Ausbildung auf Sekundarstufe II gehandhabt, weswegen keine Stipendienberechtigung besteht. Da der Integrationszulage in der Sozialhilfe Anreizcharakter zukommt, wäre es zur Anerkennung der freiwilligen «Verlängerung» der Schule aber durchaus auch vertretbar, das 10. Schuljahr mit einer Integrationszulage zu honorieren.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben.
Freundlich grüsst
Cathrin Hüsser