Ich berate einen Klienten, welcher seit 1 ½ Jahren zu 100% krank geschrieben ist. Die Firma hat eine Taggeldversicherung, welche ab dem 6. Monat zum Tragen kommt. Bei diesem Klienten werden monatlich Sozialversicherungsabzüge getätigt von über CHF 800.--. So weit ich informiert bin sind Taggelder nicht AHV pflichtig. Gibt es da Ausnahmen oder gilt diese Regel in allen Fällen? Besten Dank für Ihre Antwort. Für Rückfragen bin ich gerne da.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Marthaler
Es ist korrekt, dass auf Krankentaggeldern keine Sozialversicherungsabzüge erfolgen, da es sich um ein Entgelt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG handelt. Deswegen muss bei arbeitsunfähigen Personen mit Krankentaggeld normalerweise mit der Ausgleichskasse abgeklärt werden, ob sie mit den bisherigen Beiträgen auf dem Lohn oder über die Mitversicherung bei der Ehepartnerin oder beim Ehepartner im entsprechenden Jahr die Beitragspflicht schon erfüllt haben. Ansonsten ist der Nichterwerbstätigenbeitrag zu leisten. So können Lücken und somit Kürzungen bei einer späteren Rentenberechnung vermieden werden.
Hingegen besteht eine Pflicht zu Beiträgen auf Lohneinkommen und auch Lohnersatzeinkommen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmer/in.
Es kann sein, dass in Ihrem Fall die Taggelder der Versicherung an den Arbeitgeber fliessen. Und dieser vertraglich gegenüber der Arbeitnehmerin weiterhin Lohn fortzahlt. Bei einem so gestalteten Versicherungsschutz sind auch weiterhin Beiträge an die Sozialversicherungen geschuldet.
Für die genaue Beantwortung der Frage, ob es sich beim Entgelt für die Arbeitnehmerin um Lohnfortzahlung (refinanziert durch die KTV) oder um ein Taggeld handelt müssten sie den Arbeitsvertrag, das Reglement und die Ausführungen auf dem Lohnausweis konsultieren.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot