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Sind die ZL-Verfügungen ab 12/24 korrekt, Einsprachen ?

Veröffentlicht:
01.10.2025
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Wir prüfen eine Einsprache bei den Zusatzleistungen und haben dazu folgende Frage (Frist: 08.10.25):

Ist es korrekt, wenn die Zusatzleistungen Unterhaltsbeiträge und Kinderrenten vollumfänglich berücksichtigen, wenn die Unterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil als Teil der Kinderrenten definiert werden?

Für Ihre Rückmeldung danken wir vielmals.

 Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Sieber

Wenn ich die Frage richtig verstehe, so rechnet die ZL-Stelle als Einkommen Unterhalt ein, obwohl ein Scheidungsurteil festhält, dass mit der Kinderrente, welche an den EL-Antragsteller gewährt wird (wahrscheinlich als Drittauszahlung), auch der Unterhalt abgegolten ist.

Ist der Fall so gelagert, so müsste im Rahmen die ZL grundsätzlich auf das Scheidungsurteil Bezug genommen werden für die Frage, ob und in welchem Umfang Unterhalt für den ZL-Bezüger angerechnet wird:  Gerichtlich oder behördlich genehmigte oder festgesetzte Unterhaltsleistungen sind nämlich für die EL-Stelle grundsätzlich verbindlich und zu berücksichtigen (vgl. dazu Rz. 3491.02 WEL und BGE 120 V 442).

Angerechnet werden dabei auch nicht geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, es sei denn, die EL-beziehende Person weist nach, dass diese vom Schuldner nicht erbracht werden können (z.B. Nachweis über erfolglose Betreibung; Verlustschein; Nachweis, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, die geschuldeten Beiträge zu leisten) und kein Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung besteht (vgl WEL 3491.03).

Eine Ausnahme besteht, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person wesentlich und dauerhaft geändert haben sollten seit dem Urteil: Dann muss die Unterhaltsleistung an die neuen Verhältnisse angepasst werden. Insbesondere im Falle einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse hat die EL-Stelle die EL-beziehende Person aufzufordern, eine Änderung des Scheidungsurteiles oder der Vereinbarung anzustrengen (vgl. dazu WEL 3497.01 ff. und WEL 3491.05 bis 08). Wenn die betroffene Person dies nicht vornimmt, kann die ZL-Stelle von sich aus einen Unterhalt hypothetisch feststellen und einrechnen. Die Grundlagen dafür sind ebenfalls der Wegleitung der EL zu entnehmen (Kapitel 3.4.9.2. bis 3.4.9.6). 

Ich hoffe, das dient Ihnen. Ansonsten können Sie die Frage präzisieren. Mit Blick auf die Frist müsste ich die Nachfrage am Montag erhalten, um sie dann oder im Verlaufe des Dienstag beantworten zu können.

Peter Mösch Payot