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selbständig Fliegen - Zustimmung beider Elternteile notwendig?

Veröffentlicht:
29.11.2022
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Aufträge der Beistandsperson gemäss Ernennungsurkunde:

Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

  • Die Eltern in ihrer Sorge um die gemeinsame Tochter und in Erziehungsfragen mit Rat und Tat zu unterstützen;
  • Die Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen, bei Bedarf zu vermitteln und allenfalls Modalitäten festzusetzen;
  • Sich betreffend das Besuchsrecht in regelmässigen Abständen auch direkt mit dem Kind in Verbindung zu setzen;
  • Bei Bedarf nach Rücksprache mit den Eltern und den involvierten Fachpersonen eine den Bedürfnissen von dem Kind entsprechende psychologische Unterstützung aufzugleisen.

 

Die Kindseltern haben die gemeinsame Elterliche Sorge. Das Kind wird im April 12 Jahre.

Die Kindsmutter muss nun aus familiären Gründen früher als geplant nach Holland reisen. In dieser Zeit wird das Kind in den Ferien bei Ihrem Vater sein.

Die Kindsmutter bat den Kindsvater darum, das Kind nach den Ferien bei ihm (abgeschlossene Besuchszeit nach Plan) das Kind entweder an den Flughafen zu bringen oder alternativ das Kind nach Hause zu bringen und eine Freundin der Familie würde das Kind nach ZH zum Flughafen begleiten.

Der Kindsvater weigert sich jedoch, aus dem Grund, da er klar gegen das selbständige Fliegen seiner Tochter ist.

 

Die Kindsmutter würde eine spezielle Begleitung durch das Flugpersonal organisieren und dazu buchen.

 

Das Kind selbst würde gerne alleine Fliegen. Zudem spricht es fliessend Deutsch und Holländisch, womit es sich in beiden Ländern uneingeschränkt verständigen könnte

Braucht es das Einverständnis beider Elternteile für einen solchen Flug (obwohl die Obhut  bei der Mutter ist und das Besuchsrecht vom Vater nicht eingeschränkt wird)?

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Grüezi

Art. 301 ZGB regelt, dass die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung leiten und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Nach Abs. 1bis kann der Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn, die Angelegenheit alltäglich ist. Und nach Abs. 2 der Bestimmung gewähren die Eltern dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht.

Das Kind soll nach den Ferien beim Vater zu seiner Mutter nach Holland nachreisen, die sich dort aus familiären Gründen schon früher aufhält.

Die Mutter kann die Art des Reisemittels selbst entscheiden und muss sich dabei am Kindeswohl orientieren; sie benötigt kein Einverständnis des Vaters. Der Flug wird kindergerecht mit einer Begleitung organisiert und das Kind traut sich den Flug zu und würde gerne alleine fliegen.

Zur Freiheit der Lebensgestaltung gehört es, dass sich das Kind in Selbständigkeit und Eigenverantwortung üben kann. Auch der Vater hat der Tochter solche «Übungsfelder» im Heranwachsen zu ermöglichen und er muss der Tochter Freiheiten, die ihrer Reife entsprechen, ermöglichen. Tut er es nicht, missachtet er das Wohl seiner Tochter.

Auf der Website von Swiss gibt es Informationen über «Alleinreisende Kinder». Vielleicht hilft es dem Vater, wenn er sich hier kundig macht.

Ich hoffe, die Angaben sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich.

Luzern, 2.12.2022

Karin Anderer