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Schweizer Rentenentscheid im EU Raum verbindlich?

Veröffentlicht:
18.05.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Ist ein Schweizer IV-Entscheid für die Deutsche Rentenversicherung verbindlich (wg. Sozialversicherungsabkommen)? Ein Klient von mir bekommt seit Dez. 17 eine volle IV Rente (Arbeitsfähigkeit liegt gemäss Einschätzung IV bei 2 Stunden geschützte Arbeitstätigkeit). Der deutsche Rentenanspruch wird abgelehnt. Sie sind der Meinung, dass er 6 Stunden täglich arbeiten kann.
Und noch eine Anschlussfrage: Kann die ZL Stelle eine Einsprache in Deutschland verlangen bzw. die Leistungen kürzen, wenn man nichts macht?

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Manser
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage.
§ 46 Abs. 3 der VO 883/2004 zum Personenfreizügigkeitsabkommen bringt es mit sich, dass eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats nur dann verbindlich ist, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII der Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind.
Dies ist für die Frage der Bestimmung des IV-Grades bei Invalidenrentenentscheiden zwischen Deutschland und der Schweiz nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es zulässig ist, dass trotz Schweizerischem IV-Entscheid die Deutsche Rentenversicherung den IV-Rentenanspruch nach deutschrechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen neu prüft.
Die Stelle, die in der Schweiz Ergänzungsleitungen gewährt (im Kanton Zürich: Zusatzleistungen) hat für eine deutschrechtliche Rente keine Parteistellung. Ein allfälliges Rechtsmittel kann also in Deutschland nur von der betroffenen Person allenfalls von ihrem (gesetzlichen und per Vollmacht eingesetzten) Vertreter eingereicht werden. Ev. können dritte Stellen Rechtsmittel ergreifen. Das ist aber eine Frage des Deutschen Rechts und müsste dort primär über die Rentenkasse oder eine Korrespondenzanwältin oder -Beratungsstelle nachgefragt werden. Für ein allfällige Rechtsmittelverfahren in Deutschland ist zu raten, eine Fachperson (einer dt. Beratungsstelle) oder eine Fachanwältin/einen Fachanwalt mit Spezialwissen in Deutschem Sozialversicherungsrecht einzuschalten.
Der Umgang mit ausländischen Renten im Schweizerischen EL-Recht ist ja so geregelt, dass diese als Einnahmen gelten, welche an den Bedarf angerechnet, also von der EL/ZL-Leistung abgezogen werden können (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG; siehe auch 3452.01 ff. der Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen (WEL, Stand 1.1.2018 ).
Es ist grundsätzlich also auch möglich, dass ein Verzicht auf Rechtsmittel im Rahmen von Verfahren um ausländische Renten als Verzicht berücksichtigt würde (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu ist mir nicht bekannt; anders als etwa für den Fall von Verletzungen der Schadenminderungspflicht, der zu einem Rentenverlust in der IV führt; vgl. dazu BGE 140 V 267). Entscheidend dürfte sein, ob es vernünftige Gründe gab, auf ein Rechtsmittel zu verzichten. Deswegen ist es ratsam, solche Gründe zu dokumentieren, falls auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde.
Ich hoffe, das dient Ihnen
Beste Grüsse
Peter Mösch Payot

Hallo Peter
Vielen Dank für deine Antwort. Dies hilft mir weiter.
Beste Grüsse
Ursina Manser