Guten Tag,
Als Beiständin der 10-jährige K. habe ich den Auftrag Art. 308 1 und 2 sowie 325 ZGB.
K. erbte, mit dem Tod des Vaters in 2022 (Malta) ein erhebliches Vermögen, darunter eine Liegenschat 1/1 und zwei Liegenschaften zu je 1/3. Ausserdem auch noch Liquide Mittel und Anlagen. Alles in allem rund ca. € 400'000.--
Die Mutter der K. erhält eine IV/BVG (und El wurde beantragt, noch ausstehend) und ist in einem Heim untergebracht, K. selber wohnt in einer Pflegefamilie und hat auch Anspruch auf IV- und BVG-Kinderrente; ebenso wurde einen Antrag auf eine Halbwasenrente beantragt, da der Vater einige Jahre in der Schweiz wohnhaft und arbeitstätig gewesen ist.
Auch soll, sobald alle Finanzen Kind/Mutter getrennt sind, auch für K. eine EL beantragt werden.
Unsere Frage dazu ist, ob K. Anspruch auf EL haben wird, oder ob sie ihr Pflegeplatz aus eigenem Vermögen wird bezahlen müssen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte, fachkundige Antwort!
(sollten noch Informationen fehlen, bitte ich um enstprechende Mitteilung)
Carry Haubrich
Berufsbeiständin
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag.
Im vorliegenden Fall dürfte es an einem EL-Anspruch fehlen:
Zwar liegt wahrscheinlich ein Grundanspruch vor (Waisenrente), der grundsätzlich einen Anspruch auf EL begründen kann.
Zudem wird für das Kind eine Kinderrente gewährt und wohl drittausbezahlt. Diese Kinderrente schafft zwar keinen eigenständigen Anspruch auf EL. Aber der Anspruch auf EL des Elternteiles, der die IV-Rente bekommt, wird so berechnet, dass der Bedarf des Kindes, für das eine Kinderrente gewährt wird, welches nicht beim IV-beziehenden Elternteil lebt, eigenständig berechnet wird.
Unabhängig davon - und auch unabhängig von den ZGB-Regeln zum Schutz des Kindesvermögens - bestehen aber weitere Voraussetzugen mit Blick auf den wirtschaftlichen Bedarf des Kindes.
Und seit 2021 wird dabei vorab, und unabhängig vom konkreten EL-Bedarf eine Vermögensschwelle geprüft.
Wenn eine Waisenrente den EL-Anspruch begründen soll, so beträgt diese Schwelle CHF 50000. Dazu gezählt wird das gesamte Vermögen, inkl. Verzichtsvermögen. Mit Ausnahme von selbstbewohntenLiegenschaften.
Bei Kindern, die wie hier nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Elternteil leben,für den eine IV- oder AHV-Rente gewährt wird gilt Folgendes:
KEINE EL wird ausgerichtet bei einem Vermögen von CHF 50 000 Franken bei Kindern, die in häuslicher Gemeinschaft oder in einem Heim leben (das wäre im vorliegenden Fall wohl gegeben); CHF 50 000 bei Kindern, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, die ebenfalls eine Kinderrente beziehen und CHF 100 000 bei Kindern, die in einer anderen Gemeinschaft oder alleine leben.
(Vgl. Art.9a Abs. 1 lit.c ELG und Wegleitung ERgänzungsleistungen (WEL; Stand 1.1.2025), Rz. 2511.01ff. und bzgl. Kinderrente Rz. 3124.01 und 3124.02 sowie 3143.02).
Fazit: Soweit der Vermögensanteil des Kindes in diesem Fall CHF 50000 übersteigt, was vom Sachverhalt her anzunehmen ist, besteht kein Anspruch auf EL.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot