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Schadenfall zwischen Sozialhilfe, Erwachsenenschutz, Energieanbieter und Familienangehörigen

Veröffentlicht:
15.07.2026
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Infolge Stromabstellung bei KL wurde während Recherche festgestellt, dass die Energiekosten via Rückstellungen der KL über 3 Jahre noch an die alte Adresse bezahlt wurden, wogegen an der neuen Adresse kein Geld einging. (Angehörige des Klientels haben ohne Rückfrage an den SD die Rechnung inklusive aller Mahngebühren bezahlt und fordern nun das Geld vom SD zurück.) Weiterhin bestanden beim Energieanbieter fürs gleiche Klientel 2 Vertragskonten. Aufgrund Namensdreher hat der Anbieter dies auch nicht bemerkt, sodass die Rechnungen der alten Adresse entsprechend Auftrag an den SD gesendet wurden. Die Rechnungen an die neue Adresse gingen an KL. Diese wurden aufgrund psychischer Beeinträchtigung verbunden mit der Annahme, dass der SD den Strom bezahlt, nicht an den SD weitergeleitet. An der alten Wohnung ist wieder SH unterstütztes Klientel eingezogen und hat sich nie beim Stromanbieter angemeldet oder in Frage gestellt, wieso keine Rechnungen für die Energienutzung kommen. Aufgrund SH-Finanzierung wurde durch die Beistandsperson keine Rechnungsführung gemacht, sodass der Fehler der Beistandsperson auch nicht aufgefallen ist. Das Kostenübernahmegesuch seitens der Beistandsperson an die SH wurde abgelehnt. D.h. das Klientel müsste die gesamten Kosten aus den Rückstellungen alleine an die Angehörige zurückzahlen. Nun stellt sich die Frage, wie die Rechtslage ist und dieser Fall fair für alle Parteien gelöst werden könnte, da hier wie beschrieben, vier involvierte Bereiche über lange Zeit den Fehler / Schaden nicht bemerkt haben. Und in welchem Rechtsbereich hätte der Fall die besten Chancen auf eine faire Kostenaufteilung. (SH-Recht?, Haftpflicht? usw.)

Frage beantwortet am

Peter Dörflinger

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Falldarstellung ist etwas kryptisch. Ich fasse zusammen, wie ich die Fragestellung verstanden habe:

·      Energiekosten wurden aufgrund administrativer und organisatorischer Fehlleistungen verschiedener Beteiligter letztlich nicht von der betroffenen Person bzw. der Sozialhilfe, sondern von Angehörigen (Einzahl oder Mehrzahl?) bezahlt. Gegenüber dem Energieversorger kann wohl nicht mehr vorgegangen werden, da die Rechnungen bereits bezahlt und damit anerkannt wurden. Unklar bleibt, ob die an den (gleichen?) Energieversorger geleisteten Zahlungen aus den Rückstellungen (?) während der erwähnten 3 Jahre nicht zu hoch waren bzw. verrechenbar sind. (Diese Variante wird nicht weiterverfolgt.)

·      Die Angehörigen fordern die betroffene Person nun auf, ihnen die Auslagen zugunsten der betroffenen Person zu ersetzen. Für die betroffene Person besteht eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (unklar, seit wann). Ich gehe davon aus, dass die Beistandsperson auch den Auftrag und die Kompetenz hatte, das gesamte Einkommen und das Vermögen zu verwalten (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB).

Im Grundsatz gilt: Der Schaden – sofern ein solcher besteht – bleibt zunächst bei den Geschädigten und diese müssen sehen, wie und auf welcher Rechtsgrundlage sie den Ersatz des Schadens gegenüber Dritten gelten machen können. Dazu gibt es im geschilderten Fall 3 Ansätze:

1.    Die Angehörigen können sich auf die Bestimmungen über die «Geschäftsführung ohne Auftrag» (Art. 419 ff. OR) oder die «ungerechtfertigte Bereicherung» (Art. 62 ff. OR) berufen. Gestützt auf beide quasivertraglichen Grundlagen können die Angehörigen ihre Auslagen gegenüber der betroffenen Person geltend machen; im Bestreitungsfall in einem zivilrechtlichen Forderungsprozess. Als Gegenargumentation könnte die betroffene Person (vertreten durch die Beistandsperson) geltend machen, dass die Rechnungen nicht bezahlt, sondern an sie oder die Beistandsperson (seit wann eingesetzt?) hätten weitergeleitetet werden müssen. Daher könnte man sich auch auf den Standpunkt stellen, dass die Angehörigen die Zahlungen als «Zuwendung ohne Gegenleistung» im Sinne einer «Schenkung» geleistet haben und sie daher keine Ersatzanasprüche mehr geltend machen können.

2.    Energiekosten bzw. Wohnnebenkosten gehören sozialhilferechtlich zum Grundbedarf und sind daher im Grundsatz von der Sozialhilfe zu übernehmen, sofern in zeitlicher Hinsicht ein Anspruch besteht und nicht (kantonale oder regionale) Obergrenzen überschritten sind. Dies gilt auch für nachträglich, aber zu Recht gestellte Rechnungen, sofern für die Zeit der Rechnungsstellungen durch den Energieversorger ein Sozialhilfe-Anspruch bestanden hat. Für die zeitliche Zuständigkeit der Sozialhilfe (und somit für eine Kostenübernahmepflicht) ist nicht der Leistungszeitpunkt relevant, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. der Rechnungsstellung (vgl. SKOS-Richtlinien C 2, Erläuterung f zu «zeitliche Zuständigkeit»). Entsprechend ist nicht abschliessend beurteilbar, ob die Sozialhilfe das Gesuch der betroffenen Person (vertreten durch die Beistandsperson) zu Recht abgelehnt hat. Falls die Ablehnung nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung erfolgte oder die Rechtsmittelfrist noch läuft, müsste allenfalls gegen die Ablehnung vorgegangen werden (Verlangen einer anfechtbaren Verfügung oder/und Rechtsmittel dagegen ergreifen).

3.    Vermögensschäden bei Dritten (hier: der Angehörigen) fallen nicht unter die Kausalhaftung des Kantons nach Art. 454 ZGB, wenn sie nicht einklagbar sind (siehe Ziffer 1) und durch die KESB oder die eingesetzte Beistandsperson (siehe Ziffer 2) verursacht wurden. Daher ist zu prüfen, ob die Beistandsperson durch Handeln oder Unterlassen den Vermögensschaden verursacht hat. Wenn die Beistandsperson die Aufgabe und Kompetenz zur Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens hatte und die Bestreitung des Lebensunterhalts der Sozialhilfe «überlassen» hat, hat sie die Sozialhilfe als Hilfsperson «eingesetzt», deren Handlungen sie beaufsichtigen und für deren Handlungen oder Nicht-Handlungen sie die Verantwortung übernehmen muss. Ein Vermögensschaden, den die Beistandsperson verursacht hat, ist allerdings im geschilderten Fall eher nicht zu sehen, weil die betroffene Person die Leistungen tatsächlich bezogen hat und diese ohnehin hätte selbst bezahlen müssen, sofern sie nicht von der Sozialhilfe zu übernehmen sind (siehe Ziffer 2). In diesem Fall hätte die Beistandsperson gegen die Ablehnung (in der Form einer anfechtbaren Verfügung) der Übernahme der Energierechnungen durch die Sozialhilfe ein Rechtsmittel einlegen können. Hat sie die Frist dazu verpasst, wäre durch die Unterlassung der Beistandsperson bei der betroffenen Person ein relevanter Vermögensschaden eingetreten, der unter die kausale Haftung des Kantons im Sinne von Art. 454 ZGB fallen würde. Allenfalls kann die Sozialhilfe zu einer Wiedererwägung bewogen werden.