Sehr geehrter Herr Pärli
Einer Klientin von mir wurde vom Arbeitgeber eine Masterweiterbildung finanziert. Es besteht ein Weiterbildungsvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung. Das Verhältnis zw. Vorgesetzter und Klientin hat sich in den letzten Monaten stark abgekühlt. Die Klientin fühlt sich schikaniert (sie darf z.B. keine Minusstunden generieren, um die noch ausstehende Masterarbeit fertigzustellen, obwohl eine Kollegin in der Zeit einspringen würde) und es würden ihr Fehler unterstellt, die andere Mitarbeitende (oder teils die Vorgesetze) zu verantworten hätten. Die Situation belastet die Klientin psychisch stark. Sie möchte daher das Arbeitsverhältnis kündigen. Gemäss Weiterbildungsvereinbarung müsste sie dann die Weiterbildungskosten grössenteils zurückzahlen. Kann sie die psychische Belastung als Kündigungsgrund geltend machen, um sich von der Rückzahlungspflicht zu befreien? Oder braucht es da mehr (also z.B. abgeklärte Mobbingvorwürfe oder dergleichen?)
Herzlichen Dank für die Klärung.
Freundliche Grüsse
Katrin Schenker
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Schenken
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Weiterbildungsrückzahlungsvereinbarung sind zulässig, soweit die Weiterbildung nicht ausschliesslich im INteresse der Arbeitgeberin liegt und wenn die Rückzahlungsmodalitäten und Bedingungen bei vorzeitiger Kündigung angemessen sind. Für die Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass die Vereinbarung diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.
Es stellt sich nun die Frage, ob die Arbeitnehmerin geltend machen kann, die Rückzahlung sei nicht geschuldet, weil die Arbeitgeberin die Kündigung durch die Arbeitnehmerin durch ihr Verhalten veranlasst habe. Wie Sie richtig vermuten, braucht es einiges, bis die Gerichte hier von einer durch die Arbeitgeberin veranlassten Arbeitnehmerkündigung ausgehen würden. Ausser den von Ihnen erwähnten Mobbingkonstellationen wären weitere Gründe etwa die Zuweisung anderer als die vertraglich vereinbarte Arbeit, ständiges Anweisen von Überstunden ohne absolut zwingende betriebliche Notwendigkeit oder Nichteinhalten von Zusicherungen hinsichtlich Beförderung u.ä. Die Beweislast für ein solches Verhalten trägt die Arbeitnehmerin.
Die Arbeitnehmerin muss in dieser Situation auch bedenken, dass sie im Falle einer Eigenkündigung und darauf folgender Arbeitslosigkeit von der Arbeitslosenversicherungsbehörde sanktioniert würde (wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit).
Eine Möglichkeit besteht auch darin, dass die Arbeitnehmerin sich auf Stellen bewirbt und im Bewerbungsgespräch klärt, ob die neue Arbeitgeberin die Kosten übernehmen würde.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli