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Rückzahlung zu viel bezogener Zusatzleistungen

Veröffentlicht:
08.06.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Mösch
Unsere Klientin bezieht Zusatzleistungen und hatte am 31.12.2015 ein Vermögen von Fr. 26‘381.00.
Die Klientin erhält seit 1. September 2016 kantonale Zuschüsse, da die Heimtaxe Fr. 294.60 beträgt.
Die ZL hat ihr persönliche Auslagen von Fr. 3‘700.00 eingerechnet.
Per 31.12.2016 war das Vermögen auf Fr. 39‘476.65 angestiegen, da die Klientin sich kaum etwas gönnt.
Wir hatten es Anfang Jahr 2017 versäumt, der Durchführungsstelle die Veränderung des Vermögens mitzuteilen.
Per 31.12.2017 ist das Vermögen nun auf Fr. 42‘449.80 angewachsen. Erst jetzt melden wir der Durchführungsstelle die Veränderung beider Jahre.
Die Durchführungsstelle ist der Meinung, dass sie für beide Jahre die kantonalen Zuschüsse streichen darf, da das Vermögen in beiden Jahren laut den Zins- und Saldobelegen über dem Freibetrag sei.
Wir sind der Meinung, dass die zu viel bezogen Zuschüsse im Jahr 2017 zwar zurück bezahlt werden müssen, dadurch aber eine Schuld entsteht, die davor nicht bekannt war.
Durch die Rückzahlung nimmt das Vermögen jedoch ab und würde am 31.12.2017 nicht mehr Fr. 42‘449.80 betragen. Möglicherweise würde das Vermögen unter die Freigrenze fallen und die Klientin bekäme für das Jahr 2018wieder kantonale Zuschüsse.
Wie ist die Rechtslage?
Besten Dank für Ihre Nachricht.
R. Siegenthaler / SDBP

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren
Wenn Leistungen gewährt wurden, für welche die Rechtsgrundlage fehlte, können diese in Anwendung von Art. 25 ATSG zurückgefordert werden.
Vorbehältlich Treu und Glauben UND grosser Härte für die Betroffenen, wobei hier die Hürde sehr hoch ist, damit deswegen eine Rückerstattung nicht erfolgen muss.
Eine solche Rückerstattung führt zu einem Vermögensabfluss. Dieser kann nicht als Verzicht auf Vermögen betrachtet werden und muss daher für die Frage, ob wieder ein Anspruch auf EL entsteht, Berücksichtigung finden.
Für die Frage des Zeitpunktes ist zu beachten, dass primär die tatsächlichen Verhältnisse von Relevanz sind. Das heisst für Ihre Situation, dass erst ab dem Zeitpunkt, wenn das Vermögen tatsächlich wieder unter den Grenzbetrag fällt, ein Antrag gestellt werden muss und dann ein neuer Anspruch entstehen kann..
Ev. kann bei der EL erreicht werden (dafür wäre aber schriftlich die Bestätigung zu verlangen; verpflichtet ist die EL wohl aufgrund der Rechtslage nicht dazu), dass bis dahin der Fall pendent gehalten wird und so kein neuer Antrag nötig ist, sondern eine einfache Meldung genügt, wenn der Anspruch wieder entsteht. Es könnte mit Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV argumentiert werden, dass also der Anspruch gar nicht voraussichtlich längere Zeit ändert, sondern nur kurz unterbrochen sei.
Für den Zeitpunkt des Wiederauflebens des Anspruchs könnte auf Art. 25 Abs.1 lit. c ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV verwiesen werden und eine analoge Anwendung ins Spiel gebracht werden: ein Neuanspruch also ab dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist und gemeldet wurde.
Ich rate Ihnen, bei Bedarf insoweit juristische Unterstützung für diesen Fall bei einer einschlägigen Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot