Sehr geehrte Damen und Herren
Ich gelange mit einer rechtlichen Frage an Sie betr. Rückzahlung von Alimenten aufgrund des rückwirkend aufgelösten Vaterschaftsverhältnis vom Gericht.
Folgende Situation:
Wir haben eine alleinerziehende Mutter mit ihrer Tochter (Jahrgang 2007) von Januar 2014 bis August 2016 finanziell unterstützt. Die Alimente liefen über die Alimentenbevorschussung des Kantons Freiburgs (während dieser Zeit wurden Alimentenzahlungen von über Fr. 15000.00 geleistet).
Gemäss Wunsch der Mutter wurden die Alimente direkt an den Sozialdienst Wünnewil-Flamatt und Ueberstrof ausbezahlt.
Durch die geleisteten Alimente, musste die Mutter weniger Sozialhilfe beziehen (Subsidiaritä).
Anfang Jahr 2016 teilte uns die Mutter mit, dass klar ist, dass der eingetragene Vater ihrer Tochter nicht der biologische Vater ist.
Der eingetragene Vater hat eine Vaterschaftsklage bei Gericht eingereicht, dass Gericht hat das Vaterschaftsverhältnis zum Kind rückwirkend ab Geburt aufgehoben.
Auch die Verfügung (Rechtstitel) betr. der Alimentenbevorschussung wurde rückwirkend auf Januar 2014 vom Kantonalen Sozialamt in Freiburg sistiert.
Mitte Juni 2017 fand ein Treffen mit dem Rechtsanwalt des "geschädigten Vaters" statt, dieser verlangt vom Sozialdienst Wünnewil-Flamatt und Ueberstorf die Rückzahlung der bezogenen Leistung von über Fr. 15
000.00.
Er spricht davon, dass der Sozialdienst durch den Bezug der Alimente ungerechtfertigt bereichert ist - da die Vaterschaft und der Rechtstitel der Alimentenbevorschussung rückwirkend sistiert wurden.
Der Anwalt hat auf das Bundesgerichtsurteil (BGE 129/ III 646 verwiesen und auf die Ausführungen von Thomas Geiser - Rückforderung von Unterhaltsbeiträgen).
Nun meine Frage, hat der Rechtsanwalt mit seiner Aussage recht, dass der Sozialdienst ungerechtfertigt bereichert wurde? Muss der Sozialdienst die Rückzahlung leisten?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Cindy Gurtner
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Gurtner
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das von Ihnen erwähnte Bundesgerichtsurteil besagt, dass bezahlte Unterhaltsbeiträge zurückgefordert werden können, wenn sich nachträglich herausstellt, dass es keinen Rechtsgrundlage gab, sie zu bezahlen. Die Bestimmungen der Bereicherung werden analog angewendet. Die Unterhaltsbeiträge können nur dann nicht zurückgefordert werden, wenn dem Leister im Zeitpunkt der Leistung bewusst war, dass er keine Leistungspflicht hat. Die Lehre ist ebenfalls dieser Meinung.
Für den von Ihnen geschilderten Fall heisst dies, dass der geleistete Unterhalt zurückzubezahlen ist, wenn mittels Urteil schriftlich bewiesen ist, dass die Vaterschaft aberkannt wurde. Da die Gemeinde das Geld erhalten hat, muss sie es zurückbezahlen. Anders sieht es nur aus, wenn der Leister wusste, dass er gar nicht der Vater ist und trotzdem bezahlt hat. Ob dem so ist, kann ich aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen und ich nehme an, dass Sie das nicht wissen. Es macht Sinn, dies mit dem Leister und ihrer Klientin zu klären, bevor die Gemeinde bezahlt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach