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Rückwirkender Entscheid Unfallversicherung

Veröffentlicht:
03.09.2024
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag liebes Expertenteam

im Rahmen der Leistungspflicht der UVG gelange ich mich folgendem Sachverhalt an Euch: 

Bei der Suva ging eine Unfallmeldung im März 2023 ein. Es folgten diverse Therapien. Schliesslich musste sich die Klientin Mitte August einer Operation unterziehen. Der Vertrauensarzt der Suva übermittelte am 26.08.24 der Suva seine Einschätzung, dass in der Schulter bereits degenerative Vorerkrankungen bestehen und die Unfallversicherung nicht zuständig sei. Am 29.08.24 telefonierte der Sachbearbeiter mit der Klientin und teilte ihr den Sachverhalt mit. Ebenso am 29.08.24 erliess die SUVA einen Entscheid, dass sie per 03.07.24 nicht mehr zuständig seien, sprich auch nicht für OP-Kosten, Heilungskosten aufkommen und auch keine Taggelder mehr ausrichten. Kann der Versicherungsträger am 29.08.24 einen Entscheid erlassen, der rückwirkend eine Leistungspflicht ab 3.7.24 ablehnt? Ist dieser anfechtbar? Die Aussage des Vertrauensarztes, dass bereits degenerative Vorerkrankungen bestanden, wird nicht bestritten. 

Besten Dank. 

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

In Anwendung von Art. 25 ATSG ist entscheidend, ob die Übernahme von Heilungskosten als unrechtmässige (also nicht gerechtfertigte) Leistung taxiert wird.

Die Antwort auf die Frage, ob eine rückwirkende Änderung möglicht ist, ist dabei davon abhängig, ob und inwieweit die medizinischen Akten es zulassen, eine rückwirkend relevante Einschätzung zu machen. Hier zur Frage, ob die Heilungskosten überwiegend im Zusammenhang standen mit dem Unfall. Oder eher mit der vorbestehenden Erkrankung.

Entscheidend ist dabei immer auch der Termin der Begutachtung.

Die Einschätzung dazu hat eine stark medizinsche Komponente. Die Chancen einer allfälligen Einsprache hängen also insb. auch davon ab, wie gut die Arztperson ihre Einschätzung begründet hat.

Um das herauszufinden, wären die SUVA-Akten einzufordern. Wenn die rückwirkende Leistungseinstellung nicht begründet ist, so könnte dies in der Einsprache so vermerkt werden, und es könnten die Leistungen zumindest bis zum Zeitpunkt der Begutachtung verlangt werden.  

Ich hoffe, das dient. 

Peter Mösch Payot