Guten Tag
Wir haben von einer Gemiende in Aargau eine Dossierübertragung (Kindsschutzmassnahme) erhalten, da das Kind in unserer Gemeinde (Kt. Solothurn) wohnhaft ist. Sie fordern nun eine rückwirkende Kostenübernahme einer angeordneten Massnahme.
Fakt ist: Wir sind zuständig, wir übernehmen die Kosten dieser Massnahme. Meine Frage: Wie viel zurück müssen wir die Kosten aus rechtlicher Sicht übernehmen?
Ich danke Ihnen für Ihre rasche Rückmeldung!
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, hat die Gemeinde im Kanton Aargau die Kindesschutzmassnahmen in Form von Sozialhilfeleistungen bisher finanziert.
Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB tragen die Eltern die Kosten für den Unterhalt ihrer Kinder. Zu diesen Kosten gehören ausdrücklich auch die Kosten für Kindesschutzmassnahmen. Können die Eltern die Kosten nicht selbst übernehmen, sind sie von der Sozialhilfe zu übernehmen. Übernimmt die Sozialhilfe die Kosten, stellt sich bei mehreren involvierten Sozialhilfen die Frage, welche die Kosten tragen muss. Im interkantonalen Verhältnis ist das ZUG für die Zuständigkeit massgebend. Gemäss diesem ist grundsätzlich der Kanton für die Unterstützung zuständig, in dem eine bedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat (Art. 4 ZUG). Bezahlt der nicht zuständige Kanton die Sozialhilfeleistungen, kann er nach Art. 28 Abs. 1 ZUG die Richtigstellung beantragen. Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nach Art. 28 Abs. 3 ZUG nur für Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind.
Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie maximal 5 Jahre zurück die Kosten für die Kindesschutzmassnahmen übernehmen müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse