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rückwirkende Auszahlungen, SKOS Warenkorb und Ferienaufenthalt

Veröffentlicht:
28.07.2020
Kanton:
Aargau
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Ein junger Erwachsener (22-jährig) wird im Kanton Aargau durch die Sozialhilfe unterstützt.

Infolge des Suchtverhaltens des Klienten erfolgt die Auszahlung des Grundbedarfs (reduziert um 20 % gem. Handbuch Soziales 7.1.5) bar und drei Mal wöchentlich (MO, MI, FR). Die Miete sowie die Krankenkasse werden durch die Gemeinde direkt bezahlt. Die Stromrechnungen werden nicht an den Klient, sondern an einen Elternteil gerichtet. Der Grundbedarf beinhaltet gemäss Handbuch Soziales 7.1.2 4.7 % für Energie und Wohnen.

Der Klient hat die Auflage und Weisung erhalten, Ortsabwesenheiten von mehr als zwei Tagen dem Sozialdienst vor Antritt zu melden. Am Freitag, 17.07.2020 reiste die unterstütze Person nach Italien. Die Rückkehr ist am 31.07.2020 geplant. Er meldete seine Abreise erst nachträglich telefonisch am 21.07.2020. In Italien lebt die betroffene Person bei den Grosseltern. Die Reise verursachte keine Kosten, da er mit einem Verwandten im selben Auto mitfuhr. Gemäss Handbuch Soziales (8.11) sollen langfristig unterstützten Personen, die nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen Urlaubs- oder Erholungsaufenthalte ermöglicht werden. Dies ist bei dieser Person nicht der Fall.

Da der Klient bereits mehrfach Auflagen und Weisungen nicht erfüllt hat, wurde die materielle Hilfe bereits im Zeitraum 04-06/2020 um 10 % gekürzt (= Existenzminimum infolge bereits vorhandenen Kürzung von 20 %). Die Auflagen und Weisungen (Arbeitsbemühungen oder Arztzeugnis) wurden diesen Monat erneut nicht erfüllt.

Nun unsere Fragen:

a) Welchen Anspruch auf die vergangenen Tage besteht, wenn ein Auszahlungstag ohne Mitteilung seitens Klient verstreicht? (Bedarfsdeckungsprinzip, Gegenwärtigkeitsprinzip)

b) Inwiefern ist eine Reduktion des Grundbedarfs (analog des SKOS Warenkorbs) möglich, wenn Kosten wie z. B. für Strom nicht bezahlt werden bzw. durch Dritte finanziert werden?

c) Welche sozialhilferechtlichen Konsequenzen hat ein Auslandaufenthalt?

d) Inwiefern besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe für den Zeitraum vom 18. - 31.07.2020 (Auslandaufenthalt)?

e) Im Fall einer Kürzung, wie hoch ist das Existenzminimum dieses Klienten?

Variante 1: 70 % von GB CHF 986.-

Variante 2: 70 % von GB CHF 986.- ./. 4.7 % (Reduktion infolge Nichtbezahlung) = CHF 939.65

f) Da bereits die grundsätzliche Kürzung von 20 % (junger Erwachsener) besteht, ist eine zusätzliche Kürzung von max. 10 % möglich. Ist infolge des Auslandaufenthalts sowie erneuter Nichterfüllung von Auflagen und Weisungen eine Kürzung unter das Existenzminimum gerechtfertigt?

Besten Dank für Ihre Bemühungen und freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Woodtli

Vielen Dank für Ihre Fragen. Darf ich zu meinem Verständnis folgende Nachfragen stelllen:

1. Zu Frage a): Sie fragen nach dem Anspruch für die vergangenen Tage, wenn der Auszahlungstag ohne Mitteilung des Klienten verstreicht? Habe ich den Sachverhalt richtig verstanden, wenn ich davon ausgehe, dass der Klient ab dem 17.07,2020 bis heute keine Unterstützungsleistungen mehr erhalten hat, weil er nicht zu den Barauszahlungsterminen erschienen ist?

2. Zu Frage b): Sie fragen, ob der Grundbedarf reduziert werden dürfe, wenn Kosten des Grundbedarfs (wie Strom) nicht oder von jemand anderem bezahlt würden. Verstehe ich Sie richtig, dass Sie der Meinung sind, dass während der Zeit in Italien nicht die Stromkosten in der Schweiz sondern in Italien massgeblich sind und dass diese die Grosseltern bezahlt haben. Oder hat der Klient die Stromkosten für seine Wohnung in der Schweiz nicht bezahlt? Falls  er sie nicht bezahlt hat, hat sie jemand anderes bezahlt?

Freundliche Grüsse

Anja Loosli Brendebach

Guten Tag Frau Loosli

 

1.) Dies gilt grundsätzlich auch ohne Auslandabwesenheit. Die Auszahlung wurde bewusst drei Mal wöchentlich gewählt. Was ist jedoch wenn der Klient zum Beispiel am Montag nicht erscheint. Erhält er dann die vergangenen Tage am Mittwoch trotzdem?

Es ist korrekt, dass bis heute keine Auszahlung erfolgt ist für die Zeit ab 17.07.2020 (ausser Mietzins). Bis jetzt ist für uns nicht klar, welchen Anspruch während des Auslandaufenthalts besteht.

2. Es werden die Stromkosten für die Wohnung in der Schweiz durch Dritte  bezahlt. Für uns ist nicht klar, ob die effektiven Kosten als Zuwendungen Dritter angerechnet oder die Position gemäss SKOS Warenkorb monatlich gekürzt werden kann.

 

Besten Dank für Ihre Bemühungen.

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Woodtli

Vielen Dank für Ihre ergänzenden Angaben. Diese vervollständigen für mich den Sachverhalt, so dass ich Ihnen gerne Folgendes antworten kann:

1. Hat der Klient Anspruch auf Nachzahlung der noch nicht ausbezahlten Unterstützungsleistungen vom 17. – 31.07.2020?

1.1 Grundsatz

Nach § 5 Abs. 1 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) besteht Anspruch auf Sozialhilfe, wenn die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen. In Ziffer 2.3 des Handbuchs Soziales des Kantons Aargau wird unter Ziffer 2.3 (Bedürftigkeit) ausgeführt, dass der Anspruch auf Sozialhilfe bei nachgewiesener Bedürftigkeit ab Einreichung des Gesuchs beginne, aber rückwirkend erst nach Abschluss der notwendigen Abklärungen berechnet werden könne. In § 10 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) werden für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe die SKOS-Richtlinien (4. Ausgabe von April 2005, SKOS-RL) als verbindlich erklärt. In Kapitel A.6 dieser wird festgehalten, dass in der Regel unterstützungsbedürftig sei, wer mit seinem MONATLICHEN Nettoeinkommen den Bedarf nicht decken könne. Es wird somit von einer Unterstützungsperiode von jeweils einem Monat ausgegangen, was grundsätzlich auch der Praxis in der ganzen Schweiz entspricht.

Zwischenfazit: Der von Ihnen genannte Klient kann seinen monatlichen Bedarf von der Sozialhilfe unbestrittenermassen nicht decken und ist deshalb bedürftig. Dies bedeutet, dass er – unter Berücksichtigung seiner Einnahmen - grundsätzlich jeweils für einen ganzen Monat Anspruch auf Unterstützungsleistungen hat und damit für den gesamten Juli 2020

 

1.2 Muss die Sozialhilfe aus diesem Grund die ab 17.07.2020 noch nicht bezahlten Unterstützungsleistungen nachbezahlen oder darf sie aufgrund des Gegenwärtigkeitsprinzips darauf verzichten?

Sehr gut haben Sie erkannt, dass vorliegend das Gegenwärtigkeitsprinzip Thema ist. Dieses besagt, dass Sozialhilfeleistungen nur für die Gegenwart  (sofern die Notlage anhält) und für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit ausgerichtet werden (Kapitel A.4 SKOS-RL). Die Frage, ob ein Bedarf noch gegenwärtig ist, beurteilt sich nach dem jeweiligen Charakter des in Frage stehenden Bedarfs und nach den Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist letztlich der Zweck der einzelnen Hilfe (Guido Wizent, Die Sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 260). Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn die Sozialhilfe die Hilfe zu Unrecht verweigert hat (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 430). Gemäss Warenkorb der SKOS setzt sich der Grundbedarf aus Nahrungsmitteln, Bekleidung und Schuhen, Energieverbrauch, persönliche Pflege, Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV, Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung usw. zusammen.

Zwischenfazit: Daraus kann geschlossen werden, dass der Klient seit der letzten Auszahlung zumindest die Notlage betreffend Nahrungsmittel, persönlicher Pflege und Verkehrsauslagen überwunden hat. Allenfalls in dieser Zeit angefallene Rechnungen für Energieverbrauch, Internet, Radio/TV usw. sind aber noch aktuell. Dieser Bedarf besteht meiner Ansicht nach noch und ist gegenwärtig.

 

1.2.1 Wenn man davon ausgeht, dass der Klient die Notlage somit teilweise überwunden hat, so müsste man aufgrund des SKOS-Warenkorbs oder allenfalls aufgrund der konkreten Rechnungen nun berechnen, welcher Anteil des Grundbedarfs noch gegenwärtig ist.

 

1.2.2 Bezüglich des nicht mehr gegenwärtigen Teils müsste die Frage gestellt werden, ob die Sozialhilfe dem Klienten zu Unrecht diesen Anteil nicht ausbezahlt hat und damit eine Ausnahme vom Gegenwärtigkeitsprinzip besteht.

Soweit ich den Sachverhalt verstehe, hat der Klient seine Abwesenheit ab 17.07.2020 am 21.07.2020 – also vier Tage später – gemeldet. Damit wusste die Sozialhilfe ab diesem Zeitpunkt, dass eine Barauszahlung vorerst nicht mehr möglich war. Sie hätte sich dann – ausser der Klient hat ausdrücklich auf die Ausrichtung des Grundbedarfs verzichtet – entweder um eine Auszahlungslösung während der Abwesenheit des Klienten bemühen oder an der Barauszahlung 3 Mal in der Woche festhalten müssen. An der Barauszahlung festzuhalten ist aber nur dann möglich, wenn dies während der Ferienabwesenheit verhältnismässig wäre.

 

1.2.3      Verhältnismässig ist eine Verwaltungshandlung dann, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesses liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Belastung stehen, die dem Privaten auferlegt wird (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV); Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016).

Zwar ist es nachvollziehbar und begrüssenswert, dass die Sozialhilfe zur richtigen Verwendung der Beiträge (im konkreten Fall Drogensucht) und allenfalls zur Erhaltung des Kontakts mit dem Klienten eine Barauszahlung vorsieht. Wenn dieses System dem Klienten aber verunmöglicht, sich für 2 Wochen im Sinne einer Erholung vom Wohnort zu entfernen, erscheint mir persönlich die Belastung bzw. Einschränkung für den Klienten zu gross, ihm während seiner Ferien keine andere Auszahlungsart anzubieten.

Damit erachte ich die fehlende Auszahlung der Unterstützungsleistungen spätestens ab dem Meldezeitpunkt der Ferien am 21.07.2020 als unverhältnismässig und damit von der Sozialhilfe verschuldet, weshalb ich empfehle, den Grundbedarf vom 17.07. bis 31.07.2020 nachzubezahlen.

 

1.2.4      Allerdings stellt sich dann die Frage, ob nicht zu berücksichtigen ist, dass der Klient bei seinen Verwandten gewohnt und gegessen hat bzw. ob im Sinne von § 11 Abs. 2 SPV bzw. Kapitel A.4 der SKOS-RL freiwillige Leistungen Dritter anzurechnen sind. Dabei könnte anhand des Anteils des Warenkorbs für Nahrungsmittel der Grundbedarf reduziert werden. Allerdings ist dies meiner Ansicht nach nur angezeigt, wenn die Verwandten den Klienten so oder so verköstigt hätten. Haben sie dies nur getan, weil die Sozialhilfe den Grundbedarf ab 17.07.2020 nicht bezahlt hat, dann sind die Leistungen nicht zu reduzieren.

 

2. Hat ein Klient mit Barauszahlung generell Anspruch auf die Auszahlung seiner anteilmässigen Unterstützungsleistungen anlässlich des nächsten Termins, wenn er einen Termin verpasst?

Betreffend dieser Frage verweise ich auf meine Ausführungen unter Ziffer 1 hievor. Grundsätzlich muss Verwaltungshandeln verhältnismässig sein. Wenn ein Klient/eine Klientin bei nachgewiesener Bedürftigkeit einen Termin verpasst, ist das Nichtauszahlen des an diesem Datum vorgesehenen Teilbetrags am nächsten Termin mit der Begründung der fehlenden Gegenwärtigkeit des Bedarfs erstens nur im Umfang des tatsächlich nicht mehr gegenwärtigen Bedarfs und zweitens wenn es dem Klienten/der Klientin in ihrer konkreten Situation zumutbar war, das Geld an besagtem Termin abzuholen, möglich.

Betreffend Ihrer weiteren Frage zur Höhe der Kürzung der Unterstützung aufgrund der verspäteten Meldung der Ferienabwesenheit werde ich eine separate Antwort verfassen.

 

Freundliche Grüsse

Anja Loosli Brendebach

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Woodtli

Gerne beantworte ich nun noch Ihre zweite Frage betreffend die Berücksichtigung der von Dritten bezahlten Stromkosten.

Ich bin der Meinung, dass die von Dritten bezahlten Stromkosten (zusätzlich zu den Kürzungen des Grundbedarfs) als Einnahmen anzurechnen und nicht prozentual vom Grundbedarf abzuziehen sind. Dies hat folgende rechtliche Gründe:

Nach § 11 Abs. 1 SPG werden als eigene Mittel namentlich Zuwendungen aller Art bezeichnet. In Abs. 2 desselben Paragrafen steht, dass der Regierungsrat regle, in welchem Umfang diese Mittel angerechnet würden. § 11 Abs. 2 SPV wird festgehalten, dass Zuwendungen freiwillige Leistungen Dritter seien, die ansonsten über den Grundbedarf zu decken seien. In Kapitel A.4 der SKOS-Richtlinien, auf die in § 10 SPV betreffend Berechnung der Unterstützungsleistungen verwiesen wird, wird festgehalten, dass aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (siehe auch § 5 Abs. 1 SPG) auch freiwillige Leistungen Dritter den Leistungen der Sozialhilfe vorgehen, da kein Wahlrecht zwischen Sozialhilfeleistungen und Leistungen von Dritten besteht. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn die Leistungen regelmässig erbracht werden. Hinzu kommt, dass betreffend dem Warenkorb nach SKOS Dispositionsfreiheit herrscht. Die unterstützten Personen haben das Recht, den Pauschalbetrag des Grundbedarfs selbst einzuteilen. Die Gewichtung darf gemäss SKOS nicht verwendet werden, um die Dispositionsfreiheit von unterstützten Personen einzuschränken.

Daraus folgt, dass Sie die jeweils konkret bezahlte Summe der Stromrechnungen durch Dritte auf der Einnahmenseite neben allfälligen Kürzungen der Unterstützungsleistungen berücksichtigen nicht aber eine Pauschale vom Grundbedarf abziehen dürfen.

Ergänzend möchte ich ausführen, dass es für mich im konkreten Fall fragwürdig ist, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung gegeben sind. § 2 Abs. 1 SPG besagt, dass Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, verpflichtet sind, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Eine Kürzung ist nach § 5a Abs. 1 Lit. a SPG dann zulässig, wenn die Kürzung schriftlich angedroht worden ist. Sie schreiben, dass dem Klienten die Auflage gemacht worden sei, dass er die Unterstützungsleistungen in Tranchen 3 Mal in der Woche abholt. Ich gehe davon aus, dass in der Auflageverfügung angedroht wird, dass die Unterstützungsleistungen gekürzt werden, wenn der Klient das Geld nicht rechtzeitig abholt oder auch, wenn er die Abwesenheit bzw. die Nichtabholung nicht meldet. Falls eine solche Androhung nicht erfolgt sein sollte, sehe ich die Voraussetzungen für eine Kürzung als nicht gegeben an. Aber auch wenn eine Androhung erfolgt ist (egal ob für die pflichtwidrige Nichtmeldung der Abwesenheit oder der nicht termingerechten Abholung der Unterstützungsleistungen), ist eine Kürzung nur dann zulässig, wenn sie verhältnismässig ist. Es ist dann die Frage zu stellen, ob die Meldung des Auslandaufenthalts vier Tage zu spät (am 21.07.2020 statt spätestens am 17.07.2020) bzw. die nicht rechtzeitige Abholung der Unterstützungsleistungen es rechtfertigt, die Unterstützungsleistungen zu kürzen. Die Frage ist meiner Ansicht nach mit nein zu beantworten, da der Klient einerseits drogenabhängig ist und bereits die häufigen Termine für ihn eine Herausforderung sein werden und er andererseits die Abwesenheit gemeldet hat und dies nur wenig verspätet. Dies scheint mir bei einem drogenabhängigen Klienten keine Kürzung der Unterstützungsleistungen zu rechtfertigen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können.

Freundliche Grüsse

Anja Loosli Brendebach