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Rückkehr nach Kroatien und Trennung

Veröffentlicht:
09.11.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag
wegen der Überlappung der Themen stelle ich diese Anfrage sowohl bei SV wie SH.
Eine Ehepaar, beide gegen 60, beide C-Ausweis, er IV-Rente und EL.
Er überlegt, nach Kroatien zurückzukehren.
Die Frau würde eher hier bleiben, anscheinend auch wegen laufender Therapien - sie ist aber nicht berentet.
Ist es korrekt,
dass er nach Kroatien ausreisen könnte, dort die IV und später eine AHV-Rente beziehen könnte.
Die in der Schweiz verbleibende Ehefrau könnte aber keine EL beziehen sondern müsste zum Sozialamt. Dort würde sie unter Anrechnung der geringen Zahlungen durch den Mann - er spricht von der Hälfte seiner IV-Rente - bis zum Erreichen des AHV-Alters bzw. AHV-Vorbezugsalters materielle Hilfe erhalten.
Ist das soweit korrekt? Oder könnte die Ehefrau nach mehrjähriger SH-Unterstützung ihren C-Status verlieren und müsste ausreisen?
Vielen Dank für Ihre Ausführungen im Voraus.
M.Blindow

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Blindow
Ihre Anfrage wurde bereits im Sozialhilfeforum beantwortet. Ist das für Sie gut so? Beste Grüsse Peter Mösch

Sehr geehrter Herr Mösch
Im SH-Forum wurden die SV-Fragestellungen nur gestreift.
Ist es also gemäss bestehender Abkommen korrekt:

  1. Herr K kann die IV-Rente auch mit Wohnsitz in Kroatien ungekürzt beziehen
  2. Er verliert allerdings den C-Status und kann dann auch keine freiwilligen Beiträge an die AHV leisten.
  3. D.h. er könnte später eine AHV-Rente auch von Kroatien beziehen, hätte aber nicht die derzeitige Besitztandswahrung IV mindestens gleich AHV, sondern er hätte mit einer Kürzung wegen zusätzlicher fehlender Beitragsjahre zu rechnen.
  4. Seine Frau müsste dann, sofern sie eben keine Arbeit hat, NE-Beiträge zahlen und hätte später einen eigenen AHV-Anspruch auf Basis der hälftigen Beiträge aus der gemeinsamen Ehezeit und ihrer späteren NE-Jahre anmelden.
  5. Sie hätte dann auch einen eigenen EL-Anspruch
  6. Wenn er dann später doch zurückkehren wollte, erhielte er keinen Aufenthaltsstatus, weil seine Rente alleine nicht exstenzsichernd ist und er EL ja erst wieder mit einem Aufenthaltsstatus beantragen könnte, den er dann aber noch nicht hätte… oder könnte er einfach, sofern sie auch einverstanden wäre und die nicht formal geschieden wären, zur Noch-Ehefrau zurückkehren und dann normal wieder für das Ehepaar EL anmelden?
    Mit freundlichen Grüssen