Guten Tag
wegen der Überlappung der Themen stelle ich diese Anfrage sowohl bei SV wie SH.
Eine Ehepaar, beide gegen 60, beide C-Ausweis, er IV-Rente und EL.
Er überlegt, nach Kroatien zurückzukehren.
Die Frau würde eher hier bleiben, anscheinend auch wegen laufender Therapien - sie ist aber nicht berentet.
Ist es korrekt,
dass er nach Kroatien ausreisen könnte, dort die IV und später eine AHV-Rente beziehen könnte.
Die in der Schweiz verbleibende Ehefrau könnte aber keine EL beziehen sondern müsste zum Sozialamt. Dort würde sie unter Anrechnung der geringen Zahlungen durch den Mann - er spricht von der Hälfte seiner IV-Rente - bis zum Erreichen des AHV-Alters bzw. AHV-Vorbezugsalters materielle Hilfe erhalten.
Ist das soweit korrekt? Oder könnte die Ehefrau nach mehrjähriger SH-Unterstützung ihren C-Status verlieren und müsste ausreisen?
Vielen Dank für Ihre Ausführungen im Voraus.
M.Blindow
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrter Herr Blindow
Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
Im Kanton Solothurn sind die SKOS- Richtlinien integrierender Bestandteil der Rechtsgrundlagen im Sozialhilfrecht. Gemäss Lit. F.5.3 dieser sind die auf getrennten Wohnsitzen eines Ehepaares beruhenden Mehrauslagen nur dann zu berücksichtigen, wenn das Getrenntleben gerichtlich geregelt ist oder sonst wichtige Gründe - wie Arbeit - dafür bestehen, dass ein Ehepaar getrennt lebt. Soweit in diesen Fällen keine gerichtlichen Unterhaltsbeiträge vereinbart sind, darf von der unterstützten Person verlangt werden, dass sie solche innert 30 Tagen geltend macht. Die SKOS löst dies in der Praxis so, dass zu Beginn der Unterstützung bei fehlendem wichtigem Grund oder fehlendem Gerichtsentscheid zum Getrenntleben der unterstützten Person vorerst die Ansätze für einen 1-Personengaushalt und nach einer Frist nur noch der Ansatz für einen 2-Personenhaushalt bezahlt wird, wenn das Paar nicht wieder das Zusammenleben aufnimmt oder die gerichtliche Trennung beantragt wird. Zudem haben Ehegatten eine gesetzliche Unterstützungspflicht (Art.163ff.ZGB). Dies bedeutet, dass die Einnahmen des Ehegatten in jedem Fall zu berücksichtigen sind.
In dem von Ihnen geschilderten Fall bin ich der Meinung, dass es schwierig ist, Gründe zu finden, die das Zusammenleben aus wichtigem Gründen nicht möglich machen. Zwar scheint es Hinweise zu geben, dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz bleiben muss. Für mich ist aber kein zwingender Grund ersichtlich, weshalb der Ehemann nicht auch in der Schweiz bleiben kann. Vielleicht kann das Ehepaar Ihnen aber solche nennen. Sollten sich keine finden, so erscheint eine gerichtliche Trennung aus finanziellen Gründen (Unterstützung Ansätze 1-Personenhaushalt statt 1 Person in 2-Personenhaushalt) sinnvoll. Immer zu berücksichtigen ist jedoch ein Teil der Einnahmen des Ehemannes. Im Fall einer gerichtlichen Trennung legt das Gericht die Höhe fest. Andernfalls wird die Sozialhilfe die Hälfte des Einkommens anrechnen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach