Guten Tag
Mein Klient erhielt im September 2019 fälschlicherweise eine Steuerrückerstattung (rund CHF 1'250.00). Der Rückerstattungsbetrag hätte seitens Steuerbehörde an eine andere Person überwiesen werden sollen.
Die Steuerbehörde stellt im August 2023 Rechnung und verlangt die Rückzahlung des im September 2019 fälschlicherweise ausbezahlten Betrages.
Im September 2019 bestand im Gegensatz zu heute noch keine Beistandschaft.
Gem. Art. 64 OR kann eine Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist.
Das Einkommen meines Klienten besteht aus IV-Rente und EL. Vermögen hat er keines.
Kann auf der Grundlage von Art. 64 OR gegenüber der Steuerbehörde begründet werden, dass mein Klient nicht zu einer Rückerstattung verpflichtet ist?
Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Frage beantwortet am
Kathrin Röthlisberger
Expert*in Schuldenberatung
Guten Tag
Danke für Ihre Anfrage. Ihre Überlegung, mit Art. 64 OR zu argumentieren, ist gut. Wichtig ist, dass Sie darauf hinweisen, dass der Klient nach Treu und Glauben gehandelt hat. Das Geld wurde von einer Behörde bezahlt, da kann normalerweise davon ausgegangen werden, dass dies korrekt ist. Falls die Steuerbehörde die Argumentation so nicht akzeptiert, ist es wichtig, dass Sie nachfragen auf welches Gesetz sich die Steuerbehörde stützt. Je nach Begründung, muss die Argumentation erneut überprüft werden.
Ungerechtfertigte Bereicherung darf, ab Kenntnis des Irrtums, nur bis zu drei Jahren zurück eingefordert werden. In diesem Fall wissen wir nicht, wann die Steuerverwaltung den Irrtum erkannt hat. Je nach dem ist diese Verjährungsfrist auch ein Argument, das weiterverfolgt werden kann.
Ich hoffe, die Antwort hilft Ihnen weiter.
Freundliche Grüsse
Kathrin Röthlisberger