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Rückforderung Mietzins

Veröffentlicht:
07.04.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Damen und Herren
Für folgende Situation bitten wir um eine rechtliche Einschätzung:
Ein Klient wurde durch unseren Sozialdienst ab dem 01.01.2017 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Am 31.01.2017 wurde ihm die Wohnung per 31.03.2017 gekündigt. Per 28.02.2017 hat sich der Klient von der Gemeinde abgemeldet. Die Zahlungen für die Miete wurden jeweils durch den Sozialdienst direkt an die Vermieter vorgenommen, da der Klient die erste Zahlung zweckentfremdet hat. Die Zahlung der Miete für den März 2017 ist fälschlicherweise trotzdem erfolgt, da der Sozialdienst von der Abmeldung erst nach der Zahlung erfahren hat. Die Zuständigkeit für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe, insbesondere der Miete für eine nicht mehr bewohnte Wohnung, ist aus unserer Sicht nach der Abmeldung nicht mehr gegeben.
Uns stellen sich nun folgende zwei Fragen:
Sind die Vermieter in diesem Fall verpflichtet, der Gemeinde die Miete für den Monat März zurückzuerstatten oder wäre der Sozialdienst sowieso verpflichtet gewesen die Miete bis zum Ende der Kündigungsfrist zu übernehmen?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Sozialdienst Urner Oberland
Linda Bissig

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Bissig
Die Sozialhilfe hat ab dem Zeitpunkt der Abmeldung aus Ihrer Gemeinde keine sozialhilferechtliche Pflicht mehr, die Miete der bisherigen Wohnung in Ihrer Gemeinde zu bezahlen. Sie mussten die Miete für März 2017 also nicht mehr bezahlen.
Nun haben Sie diese dennoch bezahlt und es stellen sich berechtigterweise die Frage, ob Sie den bezahlten Betrag von der Vermieterschaft zurückverlangen können. Diese Frage ist zu bejahen. Zwischen Ihnen als Sozialhilfe und der Vermieterschaft besteht kein Vertrag. Es besteht also kein Rechtsanspruch des Vermieters auf Bezahlung des Mietzinses durch die Sozialhilfe. Oder mit anderen Worten: Sie haben ohne Rechtsgrund geleistet und können Ihre Leistung deshalb zurückverlangen. Daran ändert auch nichts, dass Ihr ehemaliger Klient bis Ende März 2017 einen Mietvertrag mit der Vermieterschaft hatte.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weiterzuhelfen. Gerne können Sie bei Unklarheiten bei mir nachfragen.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach