Guten Tag liebes Expertenteam
unser Sozialdienst hat eine Verfügung erhalten für die Rückforderung von Kinderrenten für das Jahr 2015 - 2016. Die Stammrente des Kindsvaters wurde rückwirkend aufgehoben. Das Kind war platziert und somit wären auch die Ergänzungsleistungen zurück zu bezahlen.
Die zuständige Sachbearbeiterin wies mich darauf hin einen Antrag bei der Ausgleichskasse wegen Erlass einzureichen. Wie werden in diesem Zusammenhang die Chancen beurteilt? Der Sozialdienst wäre ja ohnehin zahlungspflichtig, wenn keine anderen Einnahmen vorhandene sind.
Hier noch der Auszug aus der Wegleitung.
4.6.5 Erlass der Rückforderung
4.6.5.1 Grundsatz
Hat eine Person die Leistung in gutem Glauben empfangen und liegt gleichzeitig eine grosse Härte vor, ist der Rückerstattungsbetrag ganz oder teilweise zu erlassen.224 Der Erlass wird nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt (vgl. Kap. 4.6.5.4).
Erben kann der Erlass nur gewährt werden, wenn alle Erben persönlich gutgläubig waren und die Rückerstattung für jeden Erben nach seinen persönlichen Verhältnissen eine grosse Härte bedeuten würde.
Erlassene Rückforderungen gehen unter und können später nicht mehr geltend gemacht oder mit späteren Leistungen verrechnet werden, auch wenn dies keine grosse Härte mehr bedeuten würde.
4.6.5.2 Guter Glaube
Wird eine EL zu Unrecht ausgerichtet und kann die ELbeziehende Person bei der Aufmerksamkeit, wie sie ihr nach den Umständen und der Lage des gegebenen Falles zugemutet werden darf, dieses Unrecht nicht erkennen, liegt der gute Glaube vor.
Besten Dank für die Bemühungen.
Sabine Bauer
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Liebe Sabine
Damit ich die Frage beantworten kann zu Chancen eines Erlassgesuches müsste ich noch zwei Ergänzungen des Sachverhaltes nachfragen:
- In welcher Rolle wird der Sozialdienst bzw. seine Mitarbeiter/in um eine Rückforderung angegangen?
- Inwieweit wurde das Kind bzw. der Kindesvater unterstützt während des Bezuges der Kinderrente bzw. der EL? Bestand/besteht eine Beistandschaft? Wenn ja, welche?
Gerne beantworte ich die Anfrage unmittelbar nach Beantwortung dieser Aspekte.
Beste Grüsse
Peter Mösch Payot
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Liebe Sabine
Besten Dank für die ergänzenden Angaben (ausserhalb des einsehbaren Forums). Der Sozialdienst hatte die Kinderrente und die EL für die Klientin im Sinne von Art. 22 ATSG als Nachzahlung erhalten, weil und soweit die entsprechenden Leistungen bevorschusst wurden.
Erhält eine Behörde eine solche Drittauszahlung wegen Bevorschussung so ist sie rückerstattungspflichtig hinsichtlich dieser Leistungen, soweit die Leistung zu Unrecht ausbezahlt wurde (Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV).
Im konkreten Fall wäre hinsichtlich der Rückerstattungsverfügung zu prüfen, ob die Stammrente, die der Kinderrente zu Grunde liegt, zu Recht aufgeboben wurde. Ist dies der Fall, so besteht der Rückerstattungsanspruch grundsätzlich.
Ein Erlassgesuch hat höchstens eine gewisse Chance, wenn sie seitens des betroffenen Klienten für die ihm zugeflossenen Mittel verlangt.
Wenn hingegen eine Behörde eine Drittauszahlung erhält, so kann sie sich nicht auf grosse Härte berufen (explizit für Auszahlungen nach Art. 20 ATSG in Art. 4 Abs. 3 ATSV). Das gilt auch, wenn die Leistung als Nachzahlung an das bevorschussende Gemeinwesen floss.
Keine Rückerstattungspflicht bestünde, wenn das Geld nicht dem bevorschussenden Gemeinwesen zugeflossen wäre, sondern einem Beistand zur Wahrnehmung seines behördlichen Mandates (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b und c ATSV).
Ebenfalls keine Rückerstattungspflicht besteht gemäss der Rechtsprechung (BGE 118 V 221 f.), wenn das Gemeinwesen eine blosse Zahlstelle oder Inkassostelle war. Das ist hier aber nicht der Fall, weil die Nachzahlung wegen der Bevorschussung zur Verrechnung erfolgte. Und somit seitens des Gemeinwesens eigene Interessen im Spiel sind.
Ich hoffe, das dient Dir.
Peter
Guten Morgen Peter
besten Dank für Deine nützlichen Ausführungen.
Beste Grüsse
Sabine