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Rückerstattungspflicht von Fremdplatzierungkosten

Veröffentlicht:
14.07.2026
Kanton:
Solothurn
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir bitten um Ihre Einschätzung betreffend die Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen nach Erhalt einer haftpflichtrechtlichen Entschädigung.

Klient*in (Jahrgang 2001) erlitt im Jahr 2008 einen Verkehrsunfall. Aufgrund der Unfallfolgen war während der Minderjährigkeit eine Fremdplatzierung erforderlich.

Die Fremdplatzierung erfolgte ausschliesslich aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Unfalls und nicht infolge einer Kindeswohlgefährdung oder einer Kindesschutzmassnahme.

Während der Minderjährigkeit wurden Sozialhilfeleistungen sowie Kosten für die Fremdplatzierung übernommen. Gemäss aktuellem Sozialhilfekontoauszug besteht ein offener Saldo von CHF 299'865.80.

Im Rahmen eines Vergleichs mit der Helvetia Haftpflichtversicherung erhielt Klient*in eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'790'000.00. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

  • Erwerbsschaden inkl. Zins: CHF 1'110'000.00

  • Rentenschaden: CHF 122'000.00

  • Haushaltsschaden inkl. Zins: CHF 290'876.00

  • Betreuungsschaden inkl. Zins: CHF 61'000.00

  • Kostenpauschale inkl. Zins: CHF 15'000.00

  • Genugtuung inkl. Zins: CHF 290'000.00

Zeitperioden

  • Der Erwerbsschaden betrifft die Zeit ab 1. August 2019 bis Erreichen des AHV-Referenzalters des Klienten von aktuell 65 Jahren.

  • Der Rentenschaden betrifft die Zeit ab AHV-Referenzalter von aktuell 65 Jahren.

  • Der Haushaltschaden betrifft die Zeit ab 21. Juli 2021 bis zum Tod.

  • Der Betreuungsschaden betrifft die Zeit ab 1. Oktober 2019 bis zum Tod.

  • Die Kosten für die Zeit vom Oktober 2019 bis 30. Juni 2026 sind CHF 3'500.00. Die restlichen Kosten betreffen die Zeit ab 1. Juli 2026 bis Alter 80.

  • Die Genugtuung war zum Unfallzeitpunkt geschuldet.

Uns ist bekannt, dass bei der Genugtuung ein Freibetrag zu berücksichtigen ist und dass Fremdplatzierungskosten grundsätzlich nicht ohne Weiteres rückerstattungspflichtig sind. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob aufgrund der unfallbedingten Fremdplatzierung eine Rückerstattungspflicht besteht.

Wir bitten Sie daher um Beantwortung der folgenden Fragen:

Sind die übernommenen Fremdplatzierungskosten im vorliegenden Fall ganz oder teilweise rückerstattungspflichtig bzw. kann beziehungsweise muss das Sozialhilfekonto in diesem Fall saldiert werden?

Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

Frage beantwortet am

Elena Schneider

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Vielen Dank für Ihre Anfrage auf die ich gerne Bezug nehme. 

Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 14 Abs. 1 bst. b i.V.m. § 14 Abs. 1bis Sozialhilfegesetz Solothurn (SG SO) zurückgefordert werden, wenn die Hilfe empfangende Person in den Genuss von rückwirkenden, sich auf die Unterstützungsperiode beziehenden Leistungen gelangt. Es kann sich dabei unter anderem um Leistungen von privaten Versicherern handeln. Eine Rückerstattung kann somit verlangt werden, wenn die Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss in Hinblick auf z.B. haftpflichtige Dritter gewährt wurden und die betreffenden Ansprüche realisiert wurden (§ 14 Abs. 1 lit. b SG SO).  

Grundsätzlich liegt also eine Rückerstattungspflicht vor, wenn jemand bevorschussend unterstützt worden ist und die Leistungen nun rückwirkend z.B. von einer Versicherung geleistet werden. Fraglich ist nun, ob dies auch für Minderjährige gilt. 

Im Gesetz wird weiter ausgeführt, dass Kindern und Jugendlichen während deren Unmündigkeit und bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung oder während der Teilnahme an einer beruflichen oder sozialen Integrationsmassnahme ausgerichtete oder mit Gegenleistungen abgegoltene Sozialhilfeleistungen nicht zurückzuerstatten sind (§ 14 Abs. 4 SG SO).

Daher stellt sich nun die Frage, ob die Minderjährigen immer von der Rückerstattung ausgenommen sind oder ob eine Rückerstattung im Sinne einer Verrechnung zulässig ist, da die Haftpflichtversicherung nun Leistungen in Aussicht stellt. 

Zu dieser Frage gibt es bisher keine Rechtsprechung, auch keine, die der Beschwerdestelle bekannt wäre. Daher ist die Frage als offen bzw. zur Zeit unklar einzustufen. Die folgenden Ausführungen können als Entscheid Grundlage für diese Frage dienen. 

Das Sozialhilfehandbuch führt zu den nicht rückerstattungspflichtigen Leistungen aus, dass weder Kinder noch Eltern zur Rückerstattung verpflichtet sind, wenn die Kinder einen eigenen Unterstützungswohnsitz haben. Das ist insbesondere der Fall, bei einer dauerhaften ausserfamiliären Unterbringung (angeordnet oder vereinbart) oder bei ambulanten Kindesschutzmassnahmen. Diese Liste ist allerdings nicht abschliessend. 

Vorliegend haben wir den Fall, dass keine Kindesschutzmassnahme vorliegt. Es erfolgte allerdings eine ausserfamiliäre Unterbringung. Im Handbuch wird lediglich auf die ausserfamiliäre Unterbringung verwiesen, nicht darauf, ob es sich um eine Kindesschutzmassnahme handelt. Daher ist zu prüfen, ob die minderjährige Person durch die Unterbringung einen eigenen Unterstützungswohnsitz hatte, abgeleitet von dem der Eltern. 

Minderjährige, unter elterlicher Sorge stehende und wirtschaftlich nicht selbstständige Kinder haben einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Ort, wo sie zuletzt mit den Eltern oder einem Elternteil zusammengelebt haben (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Entscheiden für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Frage, ob der Fremdaufenthalt des Kindes von Dauer oder bloss vorübergehender Natur ist. Aus Ihrer Schilderung nehme ich an, dass der Fremdaufenthalt aufgrund des Unfalls dauerhafter Natur ist. Damit hätte die oder der Minderjährige einen eigenen Unterstützungswohnsitz. Das würde nun dafür sprechen, dass keine Rückerstattungspflicht vorliegt. 

Im Prinzip stehen sich die Aussagen, dass bei rückwirkend ausgerichteten Leistungen verrechnet werden kann mit der Aussage, dass Minderjährige nicht rückerstattungspflichtig sind gegenüber.  Wenn die Sozialhilfe somit nur bevorschussend unterstützt, würde ich dazu tendieren, dass eine Verrechnung möglich ist. Dies ist allerdings meine Schlussfolgerung aus der Recherche. Letztlich würde sich die Frage nur über die Beschwerdestelle bzw. das Gericht eindeutig klären lassen. 

In Ihrer Ergänzung haben Sie noch angefügt, für welchen Zeitraum die Leistungen der Haftpflichtversicherung ausgerichtet werden. Nachträglich eingehende Zahlungen dürfen nur dann mit im Voraus ausgerichteten Sozialhilfegeldern verrechnet werden, wenn die eingehenden Leistungen und die Sozialhilfegelder denselben Zeitraum betreffen. Vorliegend wurden die von der Versicherung gesprochenen Leistungen frühstens auf den 1. August 2019 datiert. Damit gehe ich davon aus, dass die zeitliche Übereinstimmung zwischen den Leistungen der Sozialhilfe während der Minderjährigkeit nicht mit den Versicherungsleistungen die einen späteren Zeitraum betreffen übereinstimmen. Damit wäre eine Verrechnung aufgrund fehlender zeitlicher Übereinstimmung nicht möglich.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben und grüsse Sie freundlich.