Sehr geehrte Damen und Herren
Wir bitten um Ihre Einschätzung betreffend die Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen nach Erhalt einer haftpflichtrechtlichen Entschädigung.
Klient*in (Jahrgang 2001) erlitt im Jahr 2008 einen Verkehrsunfall. Aufgrund der Unfallfolgen war während der Minderjährigkeit eine Fremdplatzierung erforderlich.
Die Fremdplatzierung erfolgte ausschliesslich aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Unfalls und nicht infolge einer Kindeswohlgefährdung oder einer Kindesschutzmassnahme.
Während der Minderjährigkeit wurden Sozialhilfeleistungen sowie Kosten für die Fremdplatzierung übernommen. Gemäss aktuellem Sozialhilfekontoauszug besteht ein offener Saldo von CHF 299'865.80.
Im Rahmen eines Vergleichs mit der Helvetia Haftpflichtversicherung erhielt Klient*in eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'790'000.00. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
Erwerbsschaden inkl. Zins: CHF 1'110'000.00
Rentenschaden: CHF 122'000.00
Haushaltsschaden inkl. Zins: CHF 290'876.00
Betreuungsschaden inkl. Zins: CHF 61'000.00
Kostenpauschale inkl. Zins: CHF 15'000.00
Genugtuung inkl. Zins: CHF 290'000.00
Uns ist bekannt, dass bei der Genugtuung ein Freibetrag zu berücksichtigen ist und dass Fremdplatzierungskosten grundsätzlich nicht ohne Weiteres rückerstattungspflichtig sind. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob aufgrund der unfallbedingten Fremdplatzierung eine Rückerstattungspflicht besteht.
Wir bitten Sie daher um Beantwortung der folgenden Fragen:
Sind die übernommenen Fremdplatzierungskosten im vorliegenden Fall ganz oder teilweise rückerstattungspflichtig bzw. kann beziehungsweise muss das Sozialhilfekonto in diesem Fall saldiert werden?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.