Guten Tag
Ich berate eine Familie, die aufgrund der Behindeurng des Kindes die Unterstützung durch die sozialpädagogische Familienbegleitung empfohlen wurde. Die Familie ist an diesem Angebot interessiert und möchte es im freiwilligen Rahmen (also ohne Verfügung der KESB) wahrnehmen. Die Familie kann die Kosten für die SpF nicht selber tragen, hat aber bisher keinen Anspruch auf WSH.
Gemäss Auskunft des Gemeindesozialidensts legt die Gemeinde anhand des erweiterten SKOS-Budgets fest, welcher Beitrag die Eltern selber tragen müssen und übernimmt dann den Restbetrag. Die Gemiende hat erwähnt, dass die Unterstützung der Gemeinde für die SpF grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist. Ist diese Aussage korrekt?
Vielen Dank und beste Grüsse
Kathrin Kayser
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Kayser
Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
Im Sozialhilfehandbuch des Kantons Uri findet sich der Eintrag "Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF)". Gemäss diesem ist sozialpädagogische Familienbegleitung aufsuchende soziale Arbeit in den Familien und gilt als situationsbedingte Leistung nach Ziff. C.1.8. SKOS-Richtlinien, welche im Kanton Uri grundsätzlich massgebend für die Sozialhilfe sind (Art. 28 Abs. 2 Sozialhilfegesetz Uri). In den Ausführungen zur Praxis wird im Sozialhilfehandbuch unter dem oben erwähnten Eintrag ausgeführt, dass die Sozialhilfe eine Kostengutsprache für sechs Monate gewähre. Eine Verlängerung um jeweils sechs Monate sei aufgrund von Zwischenberichten möglich. Dass diese Leistungen rückerstattungspflichtig wären, steht im Handbuch nicht.
Es kommen meiner Meinung nach deshalb die allgemeinen Regeln der Rückerstattungspflicht in der Sozialhilfe zur Anwendung. Art. 34 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes Uri besagt, dass rechtmässig (also nicht durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkte Leistungen) bezogene wirtschaftliche HIlfte zurückzuerstatten ist, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person so gebessert haben, dass ihr die Rückerstattung zugemutet werden kann (Lit. a) oder die unterstützte Person beim Tod Vermögen hinterlässt.
Die Familie ist, wenn ich Sie richtig verstehe, nicht insoweit bedürftig, dass sie ihren Lebensunterhalt grundsätzlich mit Sozialhilfeleistungen bestreitet. Nur die Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung sollen im Sinne von (einmaligen) situationsbedingten Leistungen übernommen werden. Diese Kosten sind nach meinem Verständnis - wie oben ausgeführt - deshalb nicht in jedem Fall sondern nur zurückzuerstatten, wenn die Familie später in deutlich bessere finanzielle Verhältnisse kommt (z.B. das Einkommen deutlich steigt oder ein Vermögensanfall wie eine Erbschaft geschieht).
Meiner Ansicht nach macht es deshalb Sinn, bei der Gemeinde nachzufragen, unter welchen Umständen die Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung genau zurückzuerstatten sind. Allenfalls stimmt die Praxis der Gemeinde ja mit dem Sozialhilfegesetz ohne Weiteres überein. Falls die Gemeinde die Kosten aber tatsächlich in jedem Fall zurückerstattet haben will, scheint es mir sinnvoll, von der Gemeinde die rechtlichen Grundlagen dafür zu erfragen/zu verlangen. Weshalb weicht sie von den kantonalen Regeln betreffend Rückerstattung ab? Rechtfertigt sie dies damit, dass die Familie nicht in vollem Umfang bedürftig ist? Dies würde ich nicht als statthaft erachten, da einmalige situationsbedingte Leistungen meiner Meinung nach gleich wie andere situationsbedingte Leistungen zu behandeln sind.
Gerne können Sie die Rückmeldung der Gemeinde hier einbringen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach