Guten Tag
Sind im Kanton ZH die Kosten für eine von der Sozialbehörde angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung auf dem individuellen Klientenkonto zu verbuchen und unterliegen somit der Rückerstattungspflicht oder handelt es sich um "allgemeine Betriebskosten"?
Wie ist es bei den Kosten für Zweitmeinungen bei Kostenvoranschlägen von Zahnärzten?
Merci.
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Damen und Herren
Bei Anordnungen von vertrauensärztlichen Untersuchungen oder Zweitmeinungen zu Kostenvoranschlägen handelt es sich um Instrumente der Sachverhaltsabklärung, die die Behörden von Amtes wegen vorzunehmen haben, wobei die unterstützte Person (oder um Unterstützung ersuchende) Person zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 7 Abs. 1 und 2 VRG des Kantons Zürich). Anlass für die von Ihnen genannten und regelmässig von den Behörden veranlassten Abklärungen bildet regelmässig der Umstand, dass die Behörde die eingereichten Beweisunterlagen der unterstützten Person hinterfragt und diese deshalb verifiziert haben will, sei es für die Klärung, ob eine Leistung überhaupt notwendig oder ob diese angemessen ist. Im Ergebnis erachtet die Behörde also weitere Sachverhaltsabklärung als angezeigt. Wenn Sie selber solche veranlasst, handelt es sich um einen Aufwand im Zusammenhang mit einer amtlichen Handlung, nicht aber um Leistungen zur Deckung des finanziellen Bedarfs in Form von wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von § 14 f. SHG. Diese wirtschaftliche Hilfe ist es aber, die der Rückerstattungspflicht nach den §§ 26 ff. SHG unterliegt.
Die Behörden können immerhin gemäss § 13 VRG für amtliche Aufwendungen Verwaltungsgebühren in Rechnung stellen:
„Die Verwaltungsbehörden können für ihre Amtshandlun¬gen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hiefür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung.“
Der Zürcher Regierungsrat hat jedoch in § 10 der von ihm erlassenen Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden festgehalten, dass für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe in der Regel keine Gebühren verrechnet werden. Daraus ergibt sich, dass im Regelfall Gebühren im Zusammenhang mit Sachverhaltsabklärungen, die die Sozialhilfe veranlasst hat, nicht den unterstützten Personen auferlegt werden. Denkbar ist, dass eine Ausnahme dort gemacht wird, wo die unterstützte Person die Sachverhaltsabklärung mutwillig veranlasst, oder die Abklärungen ihr selber zu Gute kommen z.B. wenn einer selbständigerwerbenden Person eine Expertin zur Seite gestellt wird, damit die Geschäftslage analysiert werden kann, gerade weil sie das Geschäft nicht ordentlich geführt hat.
Nach dem Gesagten können Kosten für die von der Sozialhilfe veranlasste Einholung von einer Zweitmeinung oder einer vertrauensärztlichen Einschätzung im Regelfall nicht der unterstützten Person bzw. ihrem Unterstützungskonto belastet werden.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort gedient zu haben.
Freundliche Grüsse, Ruth Schnyder
Merci!