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Rückerstattungspflicht

Veröffentlicht:
10.07.2021
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Meine Frage bezieht sich auf Art. 43 Abs. b SHG des Kantons Bern: welche Sozialhilfeleistungen sind genau von der Rückerstattungspflicht bei Teilnahme an einer Integrationsmassnahme befreit? Ist es die gesamte wirtschaftliche Hilfe (also  inkl. GB, Wohn- und Gesundheitskosten) oder , wie in den Skos-Richtlinien E.2.4 Abs. 2 ausgeführt, IZU / SIL im Zusammenhang der Integrationsmassnahme etc. (Punkt a.-c.)?

Besten Dank für Ihre Rückmeldung. 

Freundliche Grüsse

K. Weber

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag Frau Weber

Gerne beantworte ich Ihre Frage, die Art. 43 Abs. 2 lit. b SHG BE betrifft. Sie möchten gerne wissen, inwieweit diese Norm die betreffenden BezügerInnen von der Rückerstattungspflicht befreit. Lit. a von Abs. 2 betrifft die Befreiung von der Rückerstattung von Leistungen, die während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung bezogen wurden. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass im Fall der Rückerstattung nach Art. 40 Abs. 1 SHG BE sämtliche in dieser Zeit bezogenen Leistungen nicht zurückzuerstatten sind. Überträgt man dieses Verständnis auf lit. b von Abs. 2 dann bedeutet dies, dass sämtliche Leistungen (Grundbedarf, Wohnen etc.etc.), die während der Teilnahme an einer Integrationsmassnahme nach Art. 72 SHG BE (siehe dazu Handbuch der Sozialhilfe der BKSE unter dem Stichwort «Rückerstattungspflicht», Ziff. 3.3) bezogen werden, nicht rückerstattungspflichtig sind – auch hier nur bezogen auf die Rückerstattung nach Art. 40 Abs. 1 SHG BE. Nach dem Handbuch gilt dies auch bei Teilzeit-Integrationsmassnahmen (siehe Hinweis vorstehend.).

Ich konnte bei kurzer Recherche keine Rechtsprechung zum genauen Verständnis diese Bestimmung finden. Zweifellos könnte man auch in den Materialien (Stellungnahme/Ratschlag des Regierungsrates, Protokolle des Grossen Rates o.ä.) zu dieser Bestimmung noch nachlesen, doch aufgrund des Wortlauts sehe ich eigentlich keine andere Interpretationsweise.

Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Frage beantwortet zu haben.

Freundliche Grüsse, Ruth Schnyder