Guten Tag
Die Mutter eines Klienten ist verstorben und war EL-Bezügerin. Von der Ausgleichskasse hat er einen Brief erhalten, dass er als Erbe einen Teil der Ergänzungsleistungen zurückbezahlen müsse, da das Vermögen der Mutter gemäss Steuerinventar am Todestag knapp über Fr. 40'000.00 betragen habe. Von dem ausgewiesenen Betrag dürften bestehende Passive abgezogen werden, jedoch nicht die Todesfallkosten. Gibt es hier Erfahrungen, welche Kosten als Passiven von der Ausgleichskasse anerkannt werden? Z.B. Wohnungsmiete während Kündigungsfrist, Entsorgungskosten und Reinigungskosten der Wohnung, Steuern 2023 etc.. Wie ist der Begriff der Todesfallkosten definiert, welche nicht als Ausgaben anerkannt werden? Viele Dank für Informatinen zu dieser doch eher neuen Regelung zur Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen durch die Erben.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Gerne beantworte ich Ihre Frage.
Grundsätzlich gilt Die Ergänzungsleistungen müssen zurückerstattet werden aus dem Nachlass, soweit dieser über CHF 40000 übersteigt. Wobei bei Ehegatten die Rückerstattung erst beim zweitverstorbenen Ehegatten erfolgt und Verwirkungsregeln gelten (Art. 16a und Art. 16b ELG.
Eine Rechtsprechung zu Details der neuen Regeln gibt es noch nicht. Die Verwaltungsweisungen sehen aber zur Frage der Feststellung des Freibetrages von CHF 40000 zusammengefasst folgende Grundregeln vor, die nach meiner Einschätzung wohl rechtmässig sind (vgl. Rz. 4720.01ff WEL (Wegleitung Ergänzungsleistungen).
Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist der Netto-Nachlass, also der Brutto-Nachlass abzüglich Schulden, und zwar zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person und bei Ehepaaren des zweitverstorbenen Ehegatten.
Das bedeutet, dass Kosten, die erst nach dem Tod der EL-beziehenden Person entstehen (z. B. Todesfallkosten, etwa für die Beerdigung, oder Mietkosten für Zeiträume nach dem Todestag) nicht berücksichtigt werden, also nicht abgezogen werden können.
Hingegen können Schulden des Erblassers, die schon vor dem Todestag bestanden, etwa auch hängige Rückforderungen von Sozialversicherungen als Passiven im Nachlass abgegzogen werden.
Der Nachlass ist im Übrigen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Hier kann zu Details das Steueramt Auskunft geben.
Beweismässig beruht die Berechnung der Ausgleichskasse für den Freibetrag und die Rückerstattung meist auf Inventaren anderer Behörden wie dem Erbschaftsinventar, dem Sicherungsinventar, dem öffentlichen Inventar oder sehr häufit auch auf dem ordentlichen Steuerinventar. Eventuell aber auch auf unterjährigen Steuererklärungen oder -veranlagungen, Für den Fall, dass keine Unterlagen vorhanden sind, ist auf das Vermögen gemäss der letzten EL-Berechnung abzustellen, besagt die Verwaltungspraxis.
In Ihrem Fall ist also zu prüfen, ob Passiven (Schulden, Steuerausstände, Rückforderungen von Versicherungen etc.) noch bekannt sind oder bestehen könnten, welche in der Aufstellung, welche der Berechnung der Ausgleichskasse zu Grunde liegt, noch fehlen. Diese sind so weit als möglich zu benennen und zu belegen.
Schulden, die erst nach dem Todestag entstanden sind, finden aber keine Berücksichtigung. Diese können also für die Betroffenen den Nachlass zusätzlich schmälern.
Beste Grüsse Peter Mösch Payot