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Rückerstattung Verlustschein

Veröffentlicht:
10.06.2024
Kanton:
Wallis
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

NN ist verbeiständet nach Art. 394 Abs. 1 u. 2 und Art. 395 Abs. 1 u. 2 ZGB. NN bezog 2013 bis 2015 unrechtmässig Sozialhilfe. Die Schuld belief sich auf CHF 59'338.40. Es kam zu einer EL-Nachzahlung, die verrechnet wurde. Zudem wurde die Schuld betrieben und ein Verlustschein über CHF 29'458.10 ausgestellt. Die Restschuld belief sich noch auf CHF 9'573.30. Mit Rückzahlung wurde in der Aufstellung gekennzeichnet, was NN bereits der Sozialhilfe zurückerstattet hat. Nun die Frage: Ich bin der Meinung, dass NN den Verlustschein NICHT zurückerstatten muss. Er bezieht IV und EL. Hat somit kein Einkommen, das gepfändet werden kann. Ich habe somit die Rückzahlung der Sozialhilfe eingestellt und bin der Meinung, dass wir nun bereits CHF 4'700.55 zuviel an Sozialhilfe zurückbezahlt haben. Ist dies so richtig? Wenn ja, könnte ich vielleicht sogar die CHF 4'700.55 zurückfordern?

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Grüezi

Wenn ich Sie richtig verstehen, hat der Klient die im Verlustschein in der Höhe von CHF 29'458.10 verbrieften Schulden freiwillig und fortlaufend abbezahlt und es bestand noch eine Restschuld von CHF 9'573.30. Diese Abzahlungspraxis wurde von der Beistandsperson übernommen, und nun hat sie gemerkt, dass der Klient die weiteren CHF 4'700.55 gar nicht hätte bezahlten müssen, da er von der IV und EL lebt.

Nach Art. 92 Abs. 1 lit. 9a SchKG sind IV-Renten und EL-Leistungen unpfändbar. Der Klient hätte den Verlustschein somit nicht fortlaufend tilgen müssen, das Betreibungsrecht schützt vor Eingriffen ins Existenzminimum. Da aber eine bestehende Schuld, die nicht eingefordert werden kann, bezahlt wurde, kann der Betrag von CHF 4'700.55 nicht zurückgefordert werden; die bestehende Schuld wurde freiwillig bezahlt, das Sozialamt ist nicht ungerechtfertigt bereichert. Eine Beistandsperson hätte das Pfändungsverbot nach Art. 92 Abs. 1 lit. 9a SchKG kennen muss, das gehört zur sorgfältigen Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 408 Abs. 1 ZGB. Der Klient muss sich, nach Art. 394 Abs. 3 ZGB, die Handlungen der Beiständin anrechnen lassen.

Der Klient kann, sofern er handlungsfähig ist, in Absprache mit der Beistandsperson den Verlustschein weiterhin freiwillig tilgen. Vielleicht hat er das Bedürfnis «reinen Tisch» machen zu wollen. Das sollte in den Akten explizit festgehalten werden. Hat die Beistandsperson die Raten ohne ausdrückliche Einwilligung des Klienten ausgelöst, ist ein Haftung nach Art. 545 Abs. 1 ZGB zu prüfen, da die CHF 4'700.55, nicht zurückgefordert werden können.

Hinweise

Die ratenweise Abzahlung sollte schriftlich festgehalten und vom Sozialamt unterschrieben werden. Auch muss vereinbart werden, dass das Sozialamt den Verlustschein beim Betreibungsamt löschen lässt, sobald die vereinbarte Abzahlung geleistet wurde.

Die Verjährung des Verlustscheins (Art. 149a SchKG ) wird durch Teilzahlungen unterbrochen.

Ich hoffe, die Angaben sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich.

Luzern, 14.6.2024

Karin Anderer