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Rückerstattung bevorschusster WSH

Veröffentlicht:
05.03.2024
Kanton:
Zug
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Eine Beiständin beantragt für ihren Klienten aufgrund eines Eintritts in eine Institution wirtschaftliche Sozialhilfe. Der Klient erhält eine IV Rente und Ergänzungsleistungen.

Für den Klienten besteht eine Beistandschaft gem. Art. 394 Abs 1 ZGB in Verbindung mit Art 395. Abs 1 ZGB, bei der Verwaltung der Verwaltung seiner finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,

Die Neuberechnung der EL wurde von der Beiständin beantragt.

Der Sozialdienst hat den Anspruch auf WSH verfügt und festgehalten, dass WSH Vorleistungen entrichtet und dass allfällige Leistungen der Ausgleichskasse verrechnet werden.

Das Verrechnungsformular seitens SD wurde vergessen bei der Ausgleichskasse einzureichen.

Die Beiständin wurde informiert, dass die Leistungen der EL mit der WSH verrechnet werden müssen, was diese bestätigte.

Die Ergänzungsleistungen wurden gesprochen und auf das Konto des Klienten welches von der Beiständin verwaltet wurde, überwiesen.

Die Überweisung an den Sozialdienst ging vergessen und es wurde eine Ratenzahlung zwischen dem Sozialdienst und der Beiständin vereinbart. Erste Zahlungen wurden getätigt.

Die Beistandschaft wurde auf Wunsch des Klienten aufgehoben und es besteht eine Restschuld von über CHF 3500.

Das MAZ verweist betreffend die Rückforderung an den Klienten und teilt mit, dass der geschuldete Betrag bei diesem eingefordert werden müsse.

Ist es korrekt, dass wenn eine Beistandschaft aufgehoben wird, die Verantwortung bezüglich der Finanzen auf den Klienten übergeht?

Kann der Fehlbetrag der subsidiären Leistungen beim Mandatszentrum eingefordert werden oder muss der Sozialdienst wie vom Mandatszentrum mitgeteilt mit dem Klienten Kontakt aufnehmen um eine Rückzahlung zu vereinbaren?

Frage beantwortet am

Urs Vogel

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Erwägungen

Die Sozialhilfe hat aufgrund eines Heimeintritts vorschussweise Leistungen erbracht, bis die Ergänzungsleistungen neu berechnet wurden (§ 19 Abs. 1 SHG ZG).

Es wurde, soweit aus dem Sachverhalt erkennbar, keine formelle Abtretungserklärung seitens der Beistandsperson unterzeichnet und entsprechend wurde auch kein Verrechnungsformular (§ 16 Abs. 2 und 3 SHG ZG)  bei der Ausgleichskasse eingereicht. In der Folge anerkannte die Beiständin jedoch die Verrechnungsgrundlage. In welcher Form diese Anerkennung erfolgte geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, insbesondere nicht, ob es sich um eine schriftliche Schuldanerkennung in Vertretung der betroffenen Person handelt.

In der Folge bezahlte die Beistandsperson aus Versehen aber den auf die bevorschusste Sozialhilfe anfallenden EL-Betrag nicht (und hat ihn wohl anderweitig für die Bedürfnisse der verbeiständeten Person verwendet).

Es wurde eine Ratenzahlung mit der Beiständin vereinbart, in welcher Form dies geschehen ist, lässt sich aus der Anfrage nicht entnehmen. Sollte diese Ratenzahlung explizit und in schriftlicher Form namens der verbeiständeten Person durch die Beistandsperson gegenüber dem Sozialdienst vorliegen, muss sich die nun nicht mehr verbeiständete Person diese implizite Schuldanerkennung und Rückzahlungsvereinbarung anrechnen lassen. Diese liesse sich, soweit der Klient dieser Vereinbarung nicht nachkommt, via Betreibung vollstrecken (siehe aber Ausführungen weiter unten!).

Liegt keine solche vor, ist nach den generellen Regeln der Rückerstattung vorzugehen. Nach § 25 lit. d SHG ZG sind Unterstützungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die Hilfesuchenden rückwirkende Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhalten, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten Unterstützungen, sofern nicht eine Forderungsabtretung gemäss § 16 Abs. 2 und 3 SHG ZG erfolgt und durchgeführt worden ist.

Gemäss Sachverhalt hat es die Sozialhilfestelle unterlassen, gestützt auf § 16 Abs. 3 SHG ZG bei der EL-Durchführungsstelle die Auszahlung der Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an den Sozialdienst zu verlangen (Verrechnungsantrag). Dieses Versäumnis muss sich der Sozialdienst anrechnen lassen. Somit sind die Bestimmungen über die Rückerstattungspflicht anzuwenden.

Gestützt auf § 25 lit. d SHG ZG hat die Sozialhilfestelle eine Rückerstattungsverfügung erlassen. Erwächst sie in Rechtskraft, kann sie umgesetzt werden. Bezahlt die betroffene Person den verfügten Rückerstattungsbertrag respektive allenfalls vereinbarte Ratenzahlungen nicht, kann die Sozialhilfe versuchen, den Betrag einzutreiben. Ob Sie damit aber zum Geld kommen, ist fraglich, da nach 92 Abs. Ziff. 9a SchKG Renten der Invalidenversicherung und Leistungen der EL unpfändbar sind. Soweit also keine BVG-Rente respektive Vermögen bei der betroffenen Person vorhanden ist, das mindestens beschränkt pfändbar ist, wird eine Zwangsvollstreckung kaum erfolgreich sein und in einem Verlustschein enden.

Eine Haftung gestützt auf Art. 454 f ZGB aus unsorgfältiger Mandatsführung durch die Beistandsperson (obwohl vereinbart, erfolgte die Rückzahlung aus Versehen nicht) kann seitens der Sozialhilfe nicht geltend gemacht werden. Dritte können sich nicht auf die erwachsenenschutzrechtliche Haftungsnormen berufen, auch wenn sie durch ein Verhalten der Beistandsperson Schaden erleiden (Wey, in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutz N 20.17; BSK ZGB-Hausheer/Wey, Art. 454 N 34; FamKomm ESR-Geiser, Art. 454 N 20). Möglich wäre eine Geltendmachung über das kantonalen Haftungsrecht, wobei sich der Sozialdienst sein Versäumnis betreffend der Einreichung des Verrechnungsformulars bei der Ausgleichskasse als Selbstverschulden wohl anrechnen lassen müsste.

Es ist somit richtig, dass Sie sich hier an den Klienten halten müssen.

Kulmerau, 15. März 2024

Urs Vogel