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Rückerstattung aus Erbschaft

Veröffentlicht:
05.09.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Gemeinde Wald hat über mehrere Jahre Kosten für fremdplazierte minderjährige Kinder bezahlt. Der geschiedene Ehemann / Kindsvater G. hat die Alimente und Kinderzulagen für die Dauer der Fremdplatzierungen an die Gemeinde Wald überwiesen.

Der Vater von G. ist nun schwer krank und mit seinem Abbleben ist in Kürze zu rechnen.

Falls G. eine Liegenschaft von seinem Vater erbt, ist er zur Rückerstattung gemäss SKOS-Richtlinien E.3.1 verpflichtet oder ist seine "Schuld" mit der Zahlung der Alimente und Kinderzulagen abgegolten?

Besten Dank für Ihre Antwort.

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrter Herr Wernli

Vielen Dank für Ihre Frage. Darf ich zuerst eine Rückfrage stellen? Verstehe ich es richtig, dass der Kindsvater G. NICHT von der Sozialhilfe unterstützt worden ist sondern nur seine geschiedene Ehefrau und die Kinder oder allenfalls nur die Kinder?

Ich bedanke mich für Ihre Antwort.

Freundliche Grüsse

Anja Loosli Brendebach

Sehr geehrte Frau Loosli

 

Ja, G wurde NICHT von der Sozialhilfe Wald unterstützt.

Freundiche Grüsse, Christoph Wernli

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrter Herr Wernli

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich beantworte Ihnen Ihre Frage somit gerne wie folgt:

Gemäss § 27 Lit. b des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG ZH) - welches massgeblich ist für den vorliegenden Sachverhalt - kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Die SKOS-Richtlinien geben ergänzende Empfehlungen ab zu diesem Thema, die den gesetzlichen Grundlagen im Kanton Zürich nicht widersprechen.

Daraus erhellt sich, dass der Sozialhilfebezüger oder die Sozialhilfebezügerin selbst der Erbe bzw. die Erbin sein müssen, damit eine Rückerstattungspflicht entsteht.

Für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt bedeutet dies, dass der Kindsvater G., der NICHT von der Sozialhhilfe Wald unterstützt worden ist, aufgrund der (bevorstehenden) Erbschaft nicht rückerstattungspflichtig wird. Auch seine von der Sozialhilfe unterstützen Kinder werden nicht rückerstattungspflichtig, sind sie doch nicht Erben (soweit ich den Sachverhalt kenne).

Ob der Kindsvater zukünftig aufgrund des möglichen Vermögensanfalls höhere Unterhaltsbeträge an die Kinder und allenfalls geschiedene Ehefrau bezahlen muss, ist nicht eine Frage des Sozialhilferechts sondern des Zivilrechts. Die Frage ist aber allenfalls von Interesse, wenn die Kinder und die geschiedene Ehefrau nach wie vor von der Sozialhilfe Wald unterstützt werden sollten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können.

Freundliche Grüsse

Anja Loosli Brendebach