Geschätze Expertinnen
Folgende Frage bezieht sich auf die ambulante Restfinanzierung der Spitex. Ich weiss nicht, ob diese in diesem Forum richtig platziert ist.
Eine Person vom Kanton Schwyz lebt in einem ausserkantonalen Behindertenheim (kein Pflegeheim) . Sie wird ambulant von der dortigen Spitex betreut. Die Person wird wirtschaftlich nicht unterstützt, wobei diese Aussage für die Fragestellung nicht relevant ist.
Bis anhin war die Person als Wochenaufenthalterin in unserer Gemeinde angemeldet, seit einiger Zeit hat sie den Wohnsitz in den neune Kanton verlegt.
Da es sich um eine ambulante Leistung handelt, gehen wir davon aus, dass die Spitexleistungen und die Restfinanzierung sich nach dem KVG richtet. Im Art. 25a Pflegeleistungen bei Krankheit ist folgendes festgehalten:...für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers...
- ist es korrekt, dass hier nicht der Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 5 ZUG sondern die Wohnsitzgemeinde für die Restfinanzierung massgebend ist?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Philipp Schaller
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Lieber Philipp
Vielen Dank für deine Anfrage, die ich gerne beantworte. Das ZUG definiert seinen Anwendungsbereich im Art. 3 ZUG. Die kantonale Restfinanzierung im Bereich KVG-Pflegeleistung ist als Unterstützung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG zu betrachten, da ihr Subventionscharakter zukommt. D.h. in diesem Bereich kommt das ZUG nicht zur Anwendung. Wie du richtig erwähnst, kommt Art. 25a Abs. 5 KVG zur Anwendung. Für die ambulante Pflege wie hier die Spitex-Pflegeleistungen ist der von dir erwähnte Satz massgebend:
Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat.
Nach Art. 13 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23-26 ZGB. Für die ambulante Pflege kommen die zivilrechtlichen Regeln zur Bestimmung des Wohnsitzes uneingeschränkt zur Anwendung. Nur für die Pflege im «Pflegeheim» hat Art. 25a Abs. 5 KVG besondere Regeln aufgestellt (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrat zum revidierten Art. 25a Abs. 5 KVG, BBl 2016 3961 ). Danach begründet der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit.
Zum Begriff der «Pflegeheime» wird in der Botschaft des Bundesrates Folgendes ausgeführt (BBl 2016 3979): «Mit dem in der Formulierung verwendeten Begriff «Pflegeheime» wird auf einen bestehenden Begriff im KVG abgestellt. Der Begriff Pflegeheim umfasst nach Artikel 39 Absatz 3 KVG Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen. Die Zulassung der Pflegeheime erfolgt letztlich mittels der kantonalen Pflegeheimplanung.»
Das von dir erwähnte Behindertenheim scheint mir kein Pflegeheim im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG zu sein. Jedoch wäre dies sicherheitshalber mit der ausserkantonalen Pflegeheimliste zu verifizieren.
Ich gehe vorliegend davon aus, dass es sich beim Behindertenheim nicht um ein Pflegeheim handelt. Diesfalls bestimmt sich im vorliegenden Fall das zuständige Gemeinwesen für die Restfinanzierung der ambulanten Pflege (in Ergänzung zum Krankenkassenbeitrag nach KVG) nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der Person, welche die Pflegeleistungen der Spitex in Anspruch nimmt.
Falls bezüglich der Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes noch Fragen bestehen, nehme ich das gerne im Sinne einer Rückfrage auf. Für diesen Zweck bin ich dankbar um konkretere Angaben zur u.a. Situation vor Heimplatzierung, Schriftenverlegung, Beistandschaften, Lebensmittelpunkt. Auch stehe ich für eine Rückfrage zur Verfügung, wenn es sich beim Behindertenheim doch um ein Pflegeheim handeln sollte.
Ich hoffe, dir damit deine Frage beantwortet zu haben.
Herzliche Grüsse
Ruth
Liebe Ruth
Vielen Dank für deine Ausführungen, welche uns sehr helfen.
Freundliche Grüsse
Philipp