Guten Tag
Es wird immer wieder behauptet, dass eine Person die älter als 55 Jahre ist und die IV-Rente schon seit über 15 Jahren bezieht, eine Rentengarantie bis zum AHV-Alter habe.
Ich habe nichts dergleichen gefunden, ausser:
* bei der IV-Revision 6a wurden wurden bei Schleudertrauma-Patient/innen, die diese Kriterien erfüllten, keine ausserordentlichen Überprüfungen vorgenommen
* und gemäss Urteil 9C_497/2013 darf bei Personen, die diese Kriterien erfüllen, eine Rente nur gestrichen werden, wenn zuvor ein begleiteter Eingliederungsversuch der IV unternommen wurde, Erwägung 3.2.1: Hingegen ist der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen als erfüllt zu betrachten, wenn die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3-3.5; Urteil 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1).
Und das heisst eben nicht, dass es eine Garantie auf lebenslange Rente gibt, sondern nur, dass bei älteren LangzeitrentnerInnen besondere Sorgfalt bei der Revision angewandt werden muss?!
Ist das so korrekt?
freundliche Grüsse
Martin Blindow
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Blindow
Ihre Ausführungen sind korrekt. Es besteht keine Garantie, dass für ü55 keine Rentenrevision mehr erfolgt.
Insoweit besteht gewisses Ermessen bei der IV.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot