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Rentenberechnung PK nach freiwilliger Pensenreduktion

Veröffentlicht:
17.02.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Meiner Klientin wurde rückwirkend auf den 1.04.2014 eine ganze Rente der IV zugesprochen (theoretischer Krankheitsbeginn 1.04.2013, psychiatrische Diagnosen). Die KV-Lehre hat sei bei einem Regierungsstatthalteramt im Kt. Bern absolviert. Ab August 2011 bis 31.12.2012 war sie mit einem Pensum von 80% wiederum beim Kt. Bern angestellt.  Aus gesundheitlichen Gründen reduzierte sie ihr Pensum freiwillig auf den 1.01.2013 auf 40% und wechselte an eine andere Stelle in der Berner Verwaltung (neuer Arbeitsvertrag). Nach 1 1/2 Monaten verschlechtere sich ihr gesundheitlicher Zustand und sie wurde 100% krank geschrieben (IV-Anmeldung März 2013), der Arbeitsvertrag wurde auf den 30.09.2013 aufgelöst. Bei allen Anstellungen war sie bei den Bernischen Pensionskasse (BKB) versichert. Seit der Lehre war die Klientin in Psychiatrischer Behandlung, hatte aber nur wenige krankheitsbedingte Absenzen.

Ist es korrekt, dass die PK-Rente nun aufgrund des 40%-Pensums ab 1.01.2013 berechnet wurde, ober müsste berücksichtigt werden, dass die Pensenreduktion aus gesundheitlicehen Gründen erfolgte?

Vielen Dank, für eien Einschätzung von Ihnen

 

Freundliche Grüsse

Markus Widmer

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Widmer

Entscheidend ist in der Anwendung von Art. 23 BVG, wann die Gesundheitsschädigung begonnen hat, die dann zeitlich und sachlich kausal zur Invalidität geführt hat. Die durch jene Gesundheitsschädigung erfolgte Arbeitsunfähigkeit muss sichtbar und sinnfällig gewesen sein und muss danach sachlich und zeitlich konnex, ohne wesentlichen Unterbruch, zur Invalidität geführt haben. 

Massgeblich sind in einer Konstellation wie hier die Belege und Beweise für die medizinische Situation und die Gesundheitsbeeinträchtigung.

Entscheidend wäre also, dass über Arztberichte, Belege beim Arbeitgeber, Protokolle von MItarbeitergesprächen etc. belegbar ist, dass die damalige Pensenreduktion nicht freiwillig erfolgte, sondern eine Folge der bereits sinnfälligen gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit war. Nur so besteht eine Chance, dass hier für das Valideneinkommen vom einstigen 80%-Pensum ausgegangen wird.

Eventuell ist das Dossier vor diesem Hintergrund der Bedeutung der medizinischen Aktenlage von einem spezialisierten Rechtsdienst (Procap, Insertion Handicap etc.) zu prüfen.

Ich hoffe, dass dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot