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Rentenaufschub der Pensionskasse

Veröffentlicht:
29.09.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag
Eine Klientin war bei der IV angemeldet und bezog Krankentaggeld bis zum 31.12.2016.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 20.12.2016 eine ganze IV-Rente verfügt, rückwirkend per 1.1.2016.
Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung, die für 2016 ausbezahlt wurden, sind von der Versicherung mit der IV-Stelle verrechnet worden.
Die Pensionskasse der Klientin hat nun ihrerseits die Rente erst ab dem 1.1.2017 verfügt. Dies mit der Begründung der Neuregelung des Rentenaufschubs gem. BGE vom 14.10.2016 (9C_330/2106). Gemäss diesem BGE könne die Pensionskasse die Rentenleistungen auch dann aufschieben, wenn der Krankentaggeldversicherer seine Leistungen im Umfang der nachträglich gesprochenen Rente der Eidg. Invalidenversicherung zurückgefordert hat.
Ist diese Aussage der Pensionskasse rechtens?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Heidi Riedo

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Riedo
Tatsächlich brachte der Bundesgerichtsentscheid 9C330/2016 vom 14. Oktober 2016 eine Praxisänderung des Bundesgerichts mit sich. Neu gilt, dass eine Pensionskasse die Möglichkeit hat, im Reglement Folgendes vorzusehen: Die Rente kann bei Arbeitsunfähigkeit aufgeschoben werden. Und zwar so lange, wie die vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte finanzierte Krankentaggeldversicherung Taggelder bezahlt. Und neu gilt dies auch dann, wenn der Taggeldversicherer auf der Basis des Taggeldversicherungsreglementes dieses Taggeld für Arbeitsunfähigkeit im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Vgl dazu Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 und für Details 9C330/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3 und 4.
Entscheidend für die konkrete Bedeutung und Gültigkeit einer Rentenaufschubs-Reglementsbestimmung ist im Weiteren deren konkrete Formulierung. Der Wortlaut der Norm sollte also genau analysiert werden.
Ich hoffe, das genügt Ihnen.
Peter Mösch Payot

Vielen Dank Herr Mösch für die Ausführungen. Ich werde den Wortlaut noch näher anschauen.
Freundliche Grüsse
Heidi Riedo

Guten Tag Herr Moesch
Gemäss Ihrer Antwort vom 1. Oktober 2017 habe ich mit der Klientin im Reglement den entsprechenden Wortlaut gesucht. Leider ist bezüglich Rentenaufschub noch nichts im Taggeldversicherungsreglement der PK aufgeführt. Die Klientin wurde nach der expliziten Nachfrage lediglich darauf hingewiesen, dass der Rechtsdienst gemäss entsprechenden BGE alles geprüft und die Rente korrekt berechnet habe.
Kann diese Begründung bez. Rentenaufschubs-Reglementbestimmung akzeptiert werden, zumal Sie ja auf die konkrete Formulierung und die Analysierung des Wortlauts hingewiesen haben?
Besten Dank nochmals für eine kurze Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Heidi Riedo

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Tatsächlich ist für den Aufschub der Rente verlangt, dass dies so reglementarisch vorgesehen ist. Es müsste also so im Reglement der Pensionskasse zu den Leistungen für Invalidität aufgeführt sein.
Ich würde raten, zu verlangen, dass die entsprechende Reglementsbestimmung, auf die sich die PK stützt, vorgelegt wird, um den Anspruch konkret prüfen zu können. Im Weiteren würde ich raten, weitere rechtliche Schritte sich explizit vorzubehalten.
Wenn auf dieser Basis Ihnen keine genaueren Auskünfte gegeben werden rate ich Ihnen, auf der Basis einer genaueren Analyse des Falles Unterstützung eines Rechtsdienstes in Anspruch zu nehmen, um das weitere Vorgehen, namentlich eine allfällige Klage zu prüfen.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot