Guten Tag
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 364/395 ZGB mit folgenden Aufgaben unter anderem für die Beiständin: sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten wo nötig zu vertreten, insbesondere bei (...) (Sozial) Versicherungen (...); sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.
Nun möchte die Durchführungsstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV eine Vollmacht meiner Klientin gegenüber der Berufsvorsorge (Vorsorgeeinrichtung /Pensionskasse oä) worin sie die Gemeindmitarbeitenden folgende Handlungen vornehmen können: "Die Vertretung umfasst namentlich die Befugnis, Auskünfte einzuholen, rekursfähige Verfügungen von der Versicherung zu verlangen und gegen diese im Namen des/r Unterzeichneten Rechtsmittel zu ergreifen. Abweichende Bestimmungen vorbehalten, erlichst diese Vollmacht nicht mit dem Ableben, der Verschollenenerklärung oder dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollamchtgebers bzw. der Vollmachtgeberin."
Unabhängig davon ob meine Klientin die Vollmacht überprüfen kann und urteilsfähig ist, stellt sich für mich die Frage, ob diese Vollmacht bei den Versicherungen / Pensionskassen rechtsgültig ist und die Mitarbeitenden der Durchführungsstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV meine Handlungen als Beiständin durchkreuzen können.
Besten Dank für Ihre Antwort.
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Grüezi
Ich gehe davon aus, dass Sie in Vertretung Ihrer Klientin einen Antrag auf EL gestellt haben.
Nach Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG haben Ihre Klientin bzw. Sie als ihre gesetzliche Vertreterin eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des EL-Anspruchs erforderlich sind. Und nach Art. 28 Abs. 3 ATSG kann im Einzelfall eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung verlangt werden, welche für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforderlich ist.
Die EL-Durchführungsstelle kann alle erforderlichen Auskünfte für die Sachverhaltsermittlung bei der Klientin bzw. bei Ihnen einholen. Es leuchtet nicht ein, warum sie eine solche Vollmacht verlangt, die weit über eine Auskunftserteilung hinausgeht. Kommen Ihre Klientin bzw. Sie den Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann die EL-Durchführungsstelle, nach einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren, aufgrund der Akten entscheiden oder ein Nichteintreten verfügen (Koch/Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, N 222 ff.).
Fragen Sie bei der EL-Durchführungsstelle nach, ob sie noch weitere Unterlagen und Auskünfte von der Pensionskasse benötigt, die Sie selbstverständlich beschaffen werden. Die Unterzeichnung der Vollmacht ist zu verweigern, zumal es nicht Aufgabe der EL-Durchführungsstelle ist, die Klientin in Pensionskassenangelegenheiten zu vertreten. Allenfalls käme eine Einzelfallermächtigung zur Auskunftserteilung nach Art. 28 Abs. 3 ATSG in Frage, (wobei auch hier der Grund interessieren würde).
Sie können sich auch beim Kantonalen Sozialamt, Abteilung Sozialversicherungen, das die Aufsicht über die für die Zusatzleistungen zuständigen Verwaltungsstellen ausübt, über das Vorgehen beschweren bzw. nach dessen Zulässigkeit erkundigen (siehe https://www.zh.ch/de/soziales/ergaenzungsleistungen-ahv-iv.html#1150884914).
Ich hoffe, die Angaben sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich.
Luzern, 19.7.2022
Karin Anderer