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Rechtliche Handhabung gegenüber Firma xy bei unrechtmässiger Bereicherung?

Veröffentlicht:
03.02.2022
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Schuldenberatung

Firma xy betrieb die gleiche Grundforderung zwei Mal. Darauf habe ich einmal Teilrechtsvorschlag auf die Forderung und einmal Rechtsvorschlag auf die ganze Forderung gemacht.

Durch einen Fehler der Sachbearbeitung wurde die Forderung, bei der ich den Rechtsvorschlag erhoben hatte, gezahlt. Demzufolge mussten die Kosten für die Forderung mit dem Teilrechtsvorschlag nachträglich auch gezahlt werden.

Mit Betreibungsankündigung vom 07. Dezember 2021 wurde mein Klient erneut aufgefordert, die gleiche Forderung zu zahlen.

Mit Einschreiben vom 22.12.2021 machte ich Intrum darauf aufmerksam, dass die Forderung von Intrum wiederholt betrieben wird, obschon wir diese zwei Mal gezahlt hatten.

Im Schreiben forderte ich Firma xy auf, im Sinne der unrechtmässigen Bereicherung den Betrag, welchen wir zu Unrecht gezahlt hatten, an uns zurückzuerstatten.

Als Antwort erhielten wir ein Schreiben mit einer erneuten Forderung. Nebst der Grundforderung (welche von uns zwei Mal gezahlt wurde), listete Intrum Kosten wie zum Beispiel Kundenkosten, Bearbeitungsgebühren etc. auf.

Welche Handlungsmöglichkeiten habe ich gegenüber Firma xy?

Besten Dank für Ihre Antwort.

Frage beantwortet am

Doris Platania

Expert*in Schuldenberatung

Sehr geehrter Herr Wälty,

sie könnten zunächst versuchen mit der neuen Inkasso-Ombudsstelle (https://inkassoverband.ch/) Kontakt aufzunehmen und versuchen die Angelegenheit dort, aussergerichtlich zu regeln.

Wenn keine Einigung erzielt werden kann, müssten Sie den Rechtsweg beschreiten. Ein Inkassobüro kann man betreiben. Vorliegend fehlt jedoch ein Rechtsöffnungstitel. Das bedeutet, dass Sie, als Gläubiger die Betreibung einleiten können und falls das Inkassobüro Rechtsvorschlag erhebt, Sie ein Gesuch um Rechtsöffnung beim Gericht stellen und beweisen müssen, dass diese Forderung besteht. Es handelt sich dabei um ein summarisches Zivilverfahren und der Schuldner (Inkassobüro) muss nur glaubhaft machen, dass die Forderung nicht besteht, weshalb es für einen Gläubiger ohne Rechtsöffnungstitel unter Umständen schwieriger werden könnte. Bei Abweisung der Rechtsöffnung haben Sie als Gläubiger die Möglichkeit eine Anerkennungsklage vor Gericht einzureichen, um festzustellen, dass die Forderung rechtens ist. Es handelt sich dabei um ein ordentliches Zivilverfahren.

Sie haben aber auch die Möglichkeit direkt bei Gericht eine Rückforderungsklage einzureichen. Aus dem Sachverhalt geht nicht klar hervor, ob die Forderung zweimal aufgrund einer Pfändung, sprich über das Betreibungsamt, bezahlt wurde. Wenn ja, dann können sie gemäss Art. 86 SchKG eine Rückforderungsklage beim Gericht erheben. Die Frist beträgt jedoch ein Jahr nach Zahlung. Falls die Zahlung nicht durch eine Betreibung erfolgt ist oder auch sonst, können sie über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR den Rückforderungsanspruch vor Gericht geltend machen. Ob jedoch die einzelnen Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch gegeben sind, kann aufgrund des fehlenden konkreten Sachverhaltes nicht beurteilt werden. Die Verjährungsfrist beträgt bei Art. 62 ff. OR drei Jahre seit Kenntnisnahme des Anspruches (Art. 67 OR).

Sofern die Verjährungsfrist nicht kurz vor dem Ablaufen ist, würde ich jedoch empfehlen, nochmals einen eingeschriebenen Brief an die Rechtsabteilung von Intrum mit allen Belegen einzureichen und versuchen ausserhalb des Gerichts die Sache zu bereinigen und zugleich die Ombudsstelle einzubeziehen. Nochmals sei erwähnt, dass dabei die Verjährungsfristen im Auge behalten werden müssen.

Freundliche Grüsse

D.Platania