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Rechtliche Handhabung bei unklaren Vermögensabgängen vor Sozialhilfebezug

Veröffentlicht:
19.02.2026
Kanton:
Wallis
Status:
Neu
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Im Rahmen unserer Abklärungen zur Anspruchsberechtigung nach dem Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) stossen wir in der Praxis vermehrt auf folgende Situation:

Gesuchstellende Personen reichen Kontoauszüge ein, aus denen ersichtlich ist, dass in der Zeit unmittelbar vor der Gesuchstellung (Wochen bis wenige Monate) signifikante Barbeträge abgehoben oder Vermögenswerte veräussert wurden. Oft fehlt ein plausibler Nachweis über die Verwendung dieser Mittel.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um die Beantwortung folgender Rechtsfragen:

  1. Auskunfts- und Mitwirkungspflicht: Auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage (GES/VES) basiert die Pflicht der Klienten, über die Verwendung von Vermögenswerten vor Eintritt der Unterstützungspflicht detailliert Rechenschaft abzulegen?
  2. Schwellenwerte: Gibt es im Kanton Wallis (analog zur SKOS-Praxis oder Gerichtsurteilen) definierte Betragsgrenzen oder Zeitrahmen, ab denen ein Nachweis über den Verbleib von Geldern zwingend eingefordert werden muss?
  3. Verschleuderung von Vermögen: Wie ist vorzugehen, wenn eine Person ihr Vermögen in Erwartung der Sozialhilfe "unangemessen" verbraucht hat? Inwieweit kollidiert hier das Finalitätsprinzip mit dem Subsidiaritätsprinzip?
  4. Sanktionen vs. fiktives Einkommen: Ist es zulässig, bei nicht belegbaren Abgängen ein fiktives Vermögen anzurechnen oder die Leistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 33 GES) zu kürzen bzw. das Gesuch abzulehnen?

Wir bedanken uns im Voraus für Ihre juristische Einschätzung zur Vereinheitlichung unserer Behördenpraxis.