Zum Inhalt oder zum Footer

Rechtliche Handhabung bei unklaren Vermögensabgängen vor Sozialhilfebezug

Veröffentlicht:
19.02.2026
Kanton:
Wallis
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Im Rahmen unserer Abklärungen zur Anspruchsberechtigung nach dem Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) stossen wir in der Praxis vermehrt auf folgende Situation:

Gesuchstellende Personen reichen Kontoauszüge ein, aus denen ersichtlich ist, dass in der Zeit unmittelbar vor der Gesuchstellung (Wochen bis wenige Monate) signifikante Barbeträge abgehoben oder Vermögenswerte veräussert wurden. Oft fehlt ein plausibler Nachweis über die Verwendung dieser Mittel.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um die Beantwortung folgender Rechtsfragen:

  1. Auskunfts- und Mitwirkungspflicht: Auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage (GES/VES) basiert die Pflicht der Klienten, über die Verwendung von Vermögenswerten vor Eintritt der Unterstützungspflicht detailliert Rechenschaft abzulegen?
  2. Schwellenwerte: Gibt es im Kanton Wallis (analog zur SKOS-Praxis oder Gerichtsurteilen) definierte Betragsgrenzen oder Zeitrahmen, ab denen ein Nachweis über den Verbleib von Geldern zwingend eingefordert werden muss?
  3. Verschleuderung von Vermögen: Wie ist vorzugehen, wenn eine Person ihr Vermögen in Erwartung der Sozialhilfe "unangemessen" verbraucht hat? Inwieweit kollidiert hier das Finalitätsprinzip mit dem Subsidiaritätsprinzip?
  4. Sanktionen vs. fiktives Einkommen: Ist es zulässig, bei nicht belegbaren Abgängen ein fiktives Vermögen anzurechnen oder die Leistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 33 GES) zu kürzen bzw. das Gesuch abzulehnen?

Wir bedanken uns im Voraus für Ihre juristische Einschätzung zur Vereinheitlichung unserer Behördenpraxis.

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Vielen Dank für Ihre Fragen, die tatsächlich im Wesentlichen das Verhältnis zwischen dem Finalprinzip und dem Subsidiaritätsprinzip und auch dem Bedarfsdeckungsprinzip berühren. So ist im Grundsatz unerheblich aus welchen Gründen jemand bedürftig geworden ist und wenn aktuell ein Bedarf ausgewiesen ist, so ist Sozialhilfe zu leisten.

Normen, die es erlauben, ein Verzichtsvermögen zu berücksichtigen, sind sodann als Eingriff in das Prinzip der Ursachenunabhängigkeit/Finalität und auch der Bedarfsdeckung zu sehen. Die Berücksichtigung von Vermögen, auf das Verzichtet wurde, ist nur möglich ist, wenn eine explizite Grundlage im kantonalen Recht dies vorsieht.

Im Kanton Wallis sieht Art. 30 GES vor, dass die materielle Hilfe dem Subsidiaritätsprinzip unterliegt und dabei auch Vermögenswerte berücksichtigt werden, auf die die bedürftige Person verzichtet hat (Art. 30 Abs. 1 lit. b GES). Art. 32 Abs. 1 GES präzisiert, dass die Sozialhilfebehörde bei einer vor der Einreichung eines ersten Gesuchs um materielle Hilfe erfolgten Entäusserung von Vermögenswerten den entäusserten Vermögensteil in Form eines hypothetischen Einkommens berücksichtigt und gegebenenfalls eine gekürzte Hilfe zahlt (siehe dazu Art. 40 GES). Die Berücksichtigung als hypothetisches Einkommen erfolgt, so Art. 32 Abs. 1 GES, nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV.

Dies wirft die Fragen auf, die auch Sie stellen: Nach welchen materiellrechtlichen und formalrechtlichen Regeln wird festgestellt, ob ein Verzichtsvermögen vorliegt (Ihre Fragen 1-3)? Und falls eines vorliegt, wie ist dies umzusetzen (Ihre 4. Frage)?

Zu Ihrer 1. Frage:

Wie bereits festgestellt kann ein Vermögensverzicht resp. die Entäusserung gem. Art. 30 & 32 GES Einfluss auf Bestand und Umfang der Bedürftigkeit haben. Ob Vermögen entäussert resp. darauf verzichtet wurde ist somit eine rechtserhebliche Tatsache betreffend die Feststellung der Bedürftigkeit. Im Rahmen der Auskunftspflicht, besteht die Verpflichtung zum Nachweis der Bedürftigkeit umfassende Auskünfte u.a. zu den finanziellen Verhältnissen zu geben (Art. 34 Abs. 1 lit. a GES). Ich würde daher meinen, die Pflicht, um auch über die Verwendung von Vermögenswerten vor Eintritt der Unterstützungspflicht Rechenschaft abzugeben, wäre direkt auf diese Norm zu stützten.

Zu Ihrer 2. Frage:

Art. 32 Abs. 1 GES verweist auf das ELG für die Berücksichtigung hypothetischer Einkommen aufgrund entäusserter Vermögenswerte. Die Weisung zur Anwendung des GES des DGSK (Stand 1.1.26) sieht vor, dass die Berechnungsmethode des Vermögensverzichts sich nach den EL-Regeln richtet, ohne weitere Präzisierungen zu enthalten (vgl Ziff. 22.3.1). Es ist somit davon auszugehen, dass auch für die Bestimmung des relevanten Zeitraums, in welchem ein allfälliger Vermögensverzicht zu prüfen ist, die EL Betrachtung anzuwenden ist (so auch Kantonsgericht Wallis, Urteil A1 24 119 v. 26.05.2025). Die EL Gesetzgebung sieht keine zeitliche Begrenzung für die Berücksichtigung von Vermögensverzichten vor: grundsätzlich können auch Jahrzehnte zurückliegende Verzichtsvermögen in Form eines hypothetischen Einkommens als Einnahme angerechnet werden.

Die Frage, für welchen Zeitraum die Sozialhilfe prüfen soll, ob auf ein Vermögen verzichtet wurde, ist daher nicht eindeutig zu beantworten. In vielen Fällen wären Sachverhaltsabklärungen, die mehr als die 6 zurückliegenden Monaten berücksichtigen wohl unverhältnismässig und es müssten nach meinem Verständnis schon klare Hinweise auf einen Vermögensverzicht vorliegen, um weitergehende Abklärungen zu machen. Solche werden in der Praxis vor allem in Zusammenhang mit Unterstützungsgesuchen von Personen im AHV-Rentenalter, deren EL-Anspruch aufgrund der Anrechnung eines Verzichtsvermögens verweigert oder gekürzt wurde, vorliegen. Denkbar wäre auch bei der Fallaufnahme danach zu fragen, ob in der Vergangenheit grössere Schenkungen oder Veräusserungen von Vermögen stattgefunden hat.

Zu Ihrer 3. Frage:

Es ist hier zu klären, ob bei einer Verschleuderung oder einem unangemessenen Verbrauch des Vermögens, ein Vermögensverzicht oder eine Vermögensentäusserung i.S.v. Art. 30 und 32 GES vorliegt. Das GES verweist dabei, wie bereits erwähnt, in Art. 32 Abs. 1 auf das Recht der Ergänzungsleistungen; Art. 48 Abs. 1 lit. a VES führt zudem aus, ein Vermögensverzicht liege vor, wenn jemand ohne rechtlich dazu gehalten gewesen zu sein und ohne eine angemessene Gegenleistung erhalten zu haben, auf Vermögenselemente verzichtet hat. Der Weisung des Kantons sind dazu kaum Präzisierungen zu entnehmen und es wird auf die Berechnungsmodalitäten der EL verwiesen. Gem. Art. 17b lit. a ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Veräusserung ohne rechtliche Pflicht erfolgt und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht. Hat also jemand Vermögen «unangemessen» Verbraucht, z.B. für Luxusferien und Besuche im Gourmet Tempel, liegt keine Entäusserung/Vermögensverzicht vor, denn in der Regel erhält man hier eine angemessene Gegenleistung für sein Geld (vgl. Kantonsgericht Wallis, Urteil A1 24 119 v. 26.05.2025, E. 5.3.2).

Zu Ihrer 4. Frage:

Wurde tatsächlich eine Vermögensentäusserung i.S. des oben dargelegten festgestellt, so stellt sich die Frage, welche Rechtsfolge dies nach sich zieht. Gem. Art. 32 Abs. 1 GES ist bei einer Entäusserung vor eines ersten Gesuches eine gekürzte Hilfe zu bezahlten. Bei einer Entäusserung während eines Bezugszeitraums oder zwischen zwei Zeiträumen kann die Gewährung der ordentlich und der gekürzten Hilfe verweigert werden. Hier besteht ein Ermessensspielraum in Bezug auf die Frage, ob die Hilfe verweigert wird, oder ob bereits diese Rechtsfolge als unverhältnimässig eingeschätzt wird (siehe dazu auch diese Frage/Antwort im Forum: Nothilfe wegen Vermögensverzehr). Zudem sieht die Weisung des DGSK vor, dass die Behörde, bezugnehmend auf die Umstände des Einzelfalls, den ins Budget aufzunehmenden Betrag sowie die Dauer der Berücksichtigung festlegt (Ziff. 22.3.3).

In jedem Fall zu prüfen ist bei einer Verweigerung der Hilfe aber, ob die Person Anspruch auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV hat. Dieser Anspruch kann nicht mit Verweis auf ein entäussertes Vermögen verweigert werden und ist auch bei einer selbst verschuldeten Notlage zu gewähren (vgl. Kantonsgericht Wallis, Urteil A1 24 119 v. 26.05.2025, E. 4.3.4; E. 6, insb. E. 6.4.2)

Insgesamt sehr umfassend und illustrativ zu diesen Fragen ist das oben verschiedentlich zitierte Urteil A1 24 119 des Kantonsgerichts Wallis vom 26.05.2025. Ich kann Ihnen die Lektüre empfehlen.

Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.

Beste Grüsse