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Rechte Eltern

Veröffentlicht:
23.05.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Guten Tag,
meine Klienten, die Eltern eines heute 19 jährigen Sohnes machten im 2015 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB im Kt. St.Gallen. Der Sohn war von zu Hause "abgehauen", der Aufenthaltsort unklar, die Lehre abgebrochen, 3000.- Schulden…Eine Beistandschaft wurde eingerrichtet, in der Zwischenzeit aber wieder beendet infolge unkooperativen Verhaltens des Sohnes.
Heute hat der Sohn weiterhin keinen festen Wohnsitz, keinen Job, meldet sich nur im Notfall bei den Eltern wenn er finanzielle Unterstützung braucht. Die Eltern möchten sich nun definitv abgrenzen und den Kontakt abbrechen. Die Kommunikation mit der KESB gestaltet sich schwierig, sie erhalten auch keine Auskunft über den aktuellen Stand und das weitere Verfahren seitens KESB infolge der Volljährigkeit des Sohnes. Wohin mit der Briefpost des Sohnes die aktuell noch den Eltern zugestellt wird? Ist ein erneuter Antrag auf Beistandschaft sinnvoll?
Freundliche Grüsse
A.Maurice

Frage beantwortet am

Urs Vogel

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Erwägungen
Aus dem Sachverhalt geht nicht klar hervor, ob bei der KESB aktuell ein Verfahren in Bezug auf die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme hängig ist. Die KESB ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet und kann somit nur gegenüber Dritten Auskunft erteilen, wenn überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 451 Abs. 1 ZGB). Ob dies vorliegend der Fall ist, kann aufgrund der knappen Sachverhaltsschilderung nicht beurteilt werden.
Die Eltern können jedoch als nahestehende Personen gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft bezüglich ihres volljährigen Sohnes stellen, wenn sie der Ansicht sind, dass bei ihrem Sohn ein Schwächezustand vorliegt, der eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme rechtfertigt. Sie werden dadurch zu Verfahrensbeteiligten mit allen Rechten und Pflichten wie Mitwirkungspflicht, Akteneinsichtsrecht, Beschwerderecht (BSK ZGB I-Henkel, Art. 390 N 27; FamKomm ESR-Meier, Art. 390 N 39). Wichtig ist aber, dass sie explizit einen Antrag stellen und nicht bloss eine Gefährdung melden (Art. 443 Abs. 1 ZGB).
Ob ein solcher Antrag aber auf dem Hintergrund, dass eine bestehende Beistandschaft wegen unkooperativem Verhalten wieder aufgelöst wurde, Erfolg haben wird scheint mir sehr fraglich. Beistände habe keine Möglichkeit, erwachsene Personen zu disziplinieren oder nach zu erziehen, wenn die betroffene Person nicht wenigsten minimalst kooperiert und sich zugänglich für Beratungen zeigt. Im Übrigen wäre auch bei bestehender Beistandschaft nicht zu verhindern, dass der junge Erwachsene bei finanziellen Schwierigkeiten sich an die Eltern wenden würde. Den Kontaktabbruch gegenüber ihrem Sohn herzustellen und auch durchzuziehen ist Sache der Eltern, da kann eine Beistandschaft kaum etwas dazu beitragen. Bezüglich der Briefpost lässt es sich einfach handhaben, in dem die Annahme der Post verweigert wird respektive an den Absender zurückgesandt wird, wenn man mit dem Kontaktabbruch ernst machen will.
Kulmerau, 27.5.2017
Urs Vogel

Vielen Dank Herr Vogel für Ihre Informationen.
Freundliche Grüsse
A.Maurice